034-05-V2002-01.01.pdf
StP 34 Nr. 5
Praxisfälle Liegenschaftenunterhalt
1. Einlagen in den Erneuerungsfonds einer Stockwerkeigentümergemeinschaft
Beiträge in den Erneuerungsfonds von Eigentumswohnungen sind abziehbar, sofern reglementarisch und tatsächlich jede andere Verwendung als zur Deckung von Re- paratur- und Instandhaltungskosten ausgeschlossen ist. Wenn dann später aus dem Erneuerungsfonds Unterhaltsarbeiten bezahlt werden, kann dafür kein besonderer Abzug mehr beansprucht werden. Ist eine zweckwidrige Verwendung nicht ausgeschlossen, gelten die Beiträge als Rückstellung und sind im Zeitpunkt der Zuweisung nicht abziehbar. Der Abzug ist erst möglich, sobald der Erneuerungsfonds zur Deckung von Unterhaltskosten bean- sprucht wird. Die Gesamtaufwendungen sind dann nach Massgabe des Eigentums- anteils abziehbar.
2. Behebung konstruktiver Mängel
Aufwendungen zur Behebung konstruktiver Mängel (Konstruktionsfehler) sind keine Unterhaltskosten sondern Investitionen. Diese Aufwendungen können daher auch nicht abgezogen werden. Kosten für die Behebung von Folgeschäden, die auf Kon- struktionsfehler zurückzuführen, sind hingegen abzugsfähig.
3. Gartenunterhalt
Gemäss konstanter Praxis ist zwischen den Kosten für die Pflege, also namentlich das Decken, Schneiden, Scheren, Putzen und Spritzen von mehrjährigen Pflanzen und Bäumen sowie deren Ersatz und den Aufwendungen zur Gewinnung von Gemü- se, Baumfrüchten und Beeren sowie das Ziehen und Überwintern von Zimmerpflan- zen, wie beispielsweise Geranien, zu unterscheiden. Lediglich die erste Kategorie von Arbeiten stellen abziehbare Unterhaltskosten dar. Zusätzlich ist die Pflege des Rasens als Unterhalt zu qualifizieren, da ein regelmäs- siges Mähen notwendig ist, um den Wert des Umschwunges zu erhalten.
4. Umbaukosten mit Nutzungsänderung
Keine abzugsfähigen Liegenschaftskosten entstehen, wenn eine Liegenschaft bau- lich verändert wird, um sie (partiell) einem neuen Nutzungszweck zuzuführen. Geht der Umbau einer Liegenschaft mit einer Nutzungsänderung von Teilen der Lie- genschaft einher, sind die entsprechenden Kosten für den Steuerpflichtigen Ein- kommensverwendung, in aller Regel sogar wertvermehrende Anlagekosten (Zwah- len, Die einkommenssteuerrechtliche Behandlung von Liegenschaftskosten, Seite 119).
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StP 34 Nr. 5
5. Altlasten, Belastete Standorte
5.1. Liegenschaften im Privatvermögen
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Sanierung von belasteten Standorten sind steuerlich abzugsfähig. Kosten für die Voruntersuchung und für das Privatgutachten sind nur absetzbar, sofern die Sanierung auch tatsächlich durchgeführt wird. Soweit die Aufwendungen wertvermehrenden Charakter haben, können sie bei der Einkommenssteuer nicht abgezogen werden (beispielsweise nach Kauf einer mit Schadstoff belasteten Liegenschaft).
5.2. Liegenschaften im Geschäftsvermögen
Bei der Gewinnsteuer (juristische Personen) und Einkommenssteuer sind Rückstel- lungen für sicher zu erwartende Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungs- kosten geschäftsmässig begründet und damit zulässig. Der gesamte Umfang der Rückstellung ist durch ein nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen erstelltes Pri- vatgutachten nachzuweisen. Im Kapital / Vermögen wird die Rückstellung steuerlich abgezogen. Wird allenfalls der Steuerwert der Liegenschaft durch die Schätzungskommission angepasst, kann bei der natürlichen Person die Rückstellung im Vermögen nicht zusätzlich berück- sichtigt werden.
neu - 2/2 - 01.01.2002