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StP 76 Nr. 6

Forderungsverzichte von Beteiligten bei Sanierungen

1. Allgemeines

Sanierungsleistungen Dritter, insbesondere Forderungsverzichte, stellen - obwohl dies die Gesetze nicht ausdrücklich anordnen - steuerbaren Ertrag dar. Die steuerliche Behandlung von Forderungsverzichten von Aktionären im Rahmen von Unternehmenssanierungen ist in Bund und Kanton verschieden:

2. Steuerliche Behandlung Forderungsverzichte im Kanton Thurgau

Nach kantonaler Praxis ist massgebend, ob ein Aktionär wie ein Beteiligter oder ein Gesellschaftsgläubiger auf seine Forderung verzichtet. Handelt er wie ein Beteiligter, ist der Forderungsverzicht steuerneutral zu behandeln, analog den Zuschüssen von Beteiligten, die als Kapitaleinlage erfolgsunwirksam sind. Erfolgsneutral sind Forderungsverzichte z.B., wenn der beteiligte Aktionär als einziger Gesellschaftsgläubiger den Forderungsverzicht leistet. Handelt er dagegen wie andere Gesellschaftsgläubiger, ist der Forderungsverzicht gewinnsteuerwirksam. Als solcher handelt er, wenn er in derselben Quote auf die Forderung verzichtet wie es die übrigen Gesellschaftsgläubiger tatsächlich tun.

3. Steuerliche Behandlung Forderungsverzichte beim Bund

Im Bund gelangt das Kreisschreiben Nr. 14 der Eidg. Steuerverwaltung vom 1. Juli 1981 (ASA 50, 63) zur Anwendung. Das Bundesgericht hat sich der darin vertretenen Auffassung angeschlossen (ASA 59, 551). Danach sind Forderungsverzichte von Dritten, d.h. von Gesellschaftsgläubigern wie Lieferanten und Banken erfolgswirksam und bilden steuerbaren Gewinn. Forde- rungsverzichte von Aktionären sind grundsätzlich gleich zu behandeln. In zwei Ausnahmefällen sind diese indessen erfolgsneutral. Einerseits wenn und so- weit Aktionärsdarlehen vor der Sanierung steuerlich als verdecktes Eigenkapital be- handelt worden ist. Anderseits bei Aktionärsdarlehen, die erstmals oder zusätzlich wegen schlechten Geschäftsgangs gewährt wurden und unter den gleichen Umstän- den von unabhängigen Dritten nicht zugestanden worden wären.

01.01.2002 - 1/1 - neu