191-01-V2017-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 191 Nr. 1

Zinsen, Bezugslimiten

1. Höhe der Zinsen

Der Regierungsrat bestimmt den Zinsfuss für Ausgleichs-, Verzugs-

und Rückerstat-

tungszinsen (§ 191 Abs. 1 StG). Die Höhe des Zinsfusses wird in Form eines Regie-

rungsratsbeschlusses jährlich neu festgesetzt.

Es gelten nachfolgende Zinssätze

Zinsart Zinssätze für Steuerperioden

ab 2009 ab

2010 ab 2013 ab 2017

Ausgleichszinsen (StP 189 Nr. 1)

1,5%

1,0%

0,5%

0,2%

Rückerstattungszinsen (StP 195 Nr. 1)

1,5%

1,0%

0,5%

0,2%

Verzugszinsen (StP 190 Nr. 1)

3,5%

3,0%

3,0%

3,0%

2. Bezugslimiten

Der Regierungsrat kann für Steuern, Ausgleichs-,

Verzugs-

oder Rückerstattungszin-

sen untere Limiten festlegen (§ 191 Abs. 2 StG).

Von dieser Kompetenz hat der Re-

gierungsrat Gebrauch gemacht und in § 48 StV entsprechende Bezugslimiten fest-

gesetzt:

  • Beläuft sich die einfache Steuer einer Steuerperiode bei den Hauptsteuern auf weniger als Fr. 30, werden sie nicht bezogen;

  • Beträgt die Liegenschaftensteuer für einen Steuerpflichtigen weniger als Fr. 20 pro Jahr, wird sie nicht bezogen;

  • Grundstückgewinnsteuerbeträge unter Fr. 50 werden nicht erhoben;

  • Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung sowie Verzugszinsen werden nicht bezogen und Rückerstattungszinsen werden nicht ausbezahlt, wenn sie nicht mehr als Fr. 30 betragen.

01.01.2017

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ersetzt 01.01.2013