191-01-V2017-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 191 Nr. 1
Zinsen, Bezugslimiten
1. Höhe der Zinsen | ||||
Der Regierungsrat bestimmt den Zinsfuss für Ausgleichs-, Verzugs- | und Rückerstat- | |||
tungszinsen (§ 191 Abs. 1 StG). Die Höhe des Zinsfusses wird in Form eines Regie-
rungsratsbeschlusses jährlich neu festgesetzt. | ||||
Es gelten nachfolgende Zinssätze | ||||
Zinsart Zinssätze für Steuerperioden
ab 2009 ab | 2010 ab 2013 ab 2017 | |||
Ausgleichszinsen (StP 189 Nr. 1) | 1,5% | 1,0% | 0,5% | 0,2% |
Rückerstattungszinsen (StP 195 Nr. 1) | 1,5% | 1,0% | 0,5% | 0,2% |
Verzugszinsen (StP 190 Nr. 1) | 3,5% | 3,0% | 3,0% | 3,0% |
2. Bezugslimiten | ||||
Der Regierungsrat kann für Steuern, Ausgleichs-, | Verzugs- | oder Rückerstattungszin- | ||
sen untere Limiten festlegen (§ 191 Abs. 2 StG). | Von dieser Kompetenz hat der Re- | |||
gierungsrat Gebrauch gemacht und in § 48 StV entsprechende Bezugslimiten fest-
gesetzt:
Beläuft sich die einfache Steuer einer Steuerperiode bei den Hauptsteuern auf weniger als Fr. 30, werden sie nicht bezogen;
Beträgt die Liegenschaftensteuer für einen Steuerpflichtigen weniger als Fr. 20 pro Jahr, wird sie nicht bezogen;
Grundstückgewinnsteuerbeträge unter Fr. 50 werden nicht erhoben;
Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung sowie Verzugszinsen werden nicht bezogen und Rückerstattungszinsen werden nicht ausbezahlt, wenn sie nicht mehr als Fr. 30 betragen.
01.01.2017 | - 1/1 - | ersetzt 01.01.2013 |