019-03-V2003-08.12 CIneu.pdf
Steuerverwaltung
StP 19 Nr. 3
Mitarbeiteraktien, Mitarbeiteroptionen | |||
1. Allgemeines | |||
1.1. Mitarbeiteraktie
Als Mitarbeiteraktien gelten Aktien der Arbeitgeberin oder der ihr nahestehenden Un-
ternehmungen, die | sie ihren Mitarbeitern aufgrund einer Emission oder eines Ver- | ||
kaufs aus Eigenbestand zu einem Vorzugspreis überträgt. | |||
1.2. Mitarbeiteroption
Mitarbeiteroptionen räumen den Berechtigten zu einem Vorzugspreis ein Gestal- tungsrecht auf Erwerb von Beteiligungsrechten des die Optionen emittierenden Un- ternehmens oder eines nahestehenden Unternehmens ein (sog. Call-Optionen).
2. Besteuerungsgrundsätze der einzelnen Formen von Mitarbeiteraktien
2.1. Freie Mitarbeiteraktien | |||
Die Mitarbeiter erwerben diese Titel | sofort zu Eigentum und können darüber frei ver- | ||
fügen. Der Besteuerung unterliegt die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Mit-
arbeiteraktien und dem tieferen Abgabepreis.
2.2. Gebundene Mitarbeiteraktien
Alle gebundenen Mitarbeiteraktien unterliegen einer Verfügungssperre in Verbindung mit weiteren Merkmalen wie Depot, Rückkaufsrecht der Arbeitgeberin etc. In allen
Fällen geht das Eigentum im Zeitpunkt ihrer Zuteilung auf | die Mitarbeiter resp. auf | ||
deren Erben über bzw. tritt die Bereicherung des Mitarbeiters ohne Rücksicht auf die zusätzlichen Merkmale mit dem Bezug ein. Die steuerbare Leistung ist somit in die-
sem Zeitpunkt zu versteuern.
Der eingeschränkten Verfügungsmöglichkeit der Mitarbeiteraktien wird mittels eines einheitlichen Einschlages des Verkehrswertes der Aktie von 6 % wie folgt Rechnung
getragen (Sperrfristen von über zehn | Jahren und angebrochene Jahre einer Sperr- | ||
frist werden nicht berücksichtigt.): | |||
Sperrfrist | Einschlag | Reduzierter Verkehrswert | |
1 Jahr | 5.660 % | 94.340 % | |
2 Jahre | 11.000 % | 89.000 % | |
3 Jahre | 16.038 % | 83.962 % | |
4 Jahre | 20.791 % | 79.209 % | |
5 Jahre | 25.274 % | 74.726 % | |
6 Jahre | 29.504 % | 70.496 % | |
7 Jahre | 33.494 % | 66.506 % | |
8 Jahre | 37.259 % | 62.741 % | |
9 Jahre | 40.810 % | 59.190 % | |
10 Jahre | 44.161 % | 55.839 % | |
08.12.2003 | - 1/4 - | ersetzt 01.01.2002 | |
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Die geldwerte Leistung ist vom Arbeitgeber im Lohnausweis entsprechend zu ver- merken. Die Anzahl der erhaltenen Mitarbeiteraktien und der Differenzbetrag zwi- schen dem reduzierten Verkehrswert und dem Abgabepreis sind auf einem Beiblatt zu bescheinigen.
3. Besteuerungsgrundsätze der Mitarbeiteroptionen
3.1. Allgemeines
Dem Mitarbeiter fliesst mit dem Erwerb der Option zu einem Vorzugspreis Einkom- men aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu. Die Arbeitgeberin unterliegt einer besonderen Mitwirkungspflicht sowohl bei der Abgabe der Option als auch während der Dauer einer allfälligen Verfügungssperre. Die Pflicht beinhaltet u.a., dass sie die Bewertung durch Fachleute vornehmen lässt, die dauernd im Optionsgeschäft tätig sind und über anerkannte Bewertungsprogramme verfügen (vgl. Ziff. 3.3.).
3.2. Frei übertragbare Optionen
Besteuert wird die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Mitarbeiteroption im Zeitpunkt der Abgabe und dem tieferen Abgabepreis oder der gesamte tatsäch- liche Wert, wenn die Option unentgeltlich übertragen wurde. Der Mitarbeiter erzielt mit dem späteren Verkauf oder mit der Ausübung der Option einen steuerfreien Kapi- talgewinn oder einen steuerneutralen Kapitalverlust.
3.3. Gesperrte Optionen
Gesperrte Mitarbeiteroptionen sind solche, die während der Sperrfrist weder über- trag- noch ausübbar sind. Der tatsächliche Wert der gesperrten Option wird ebenfalls aufgrund der relevanten Börsenkennzahlen und der im Bankensektor üblichen mathematischen Modelle be- rechnet. Die Bewertung muss über alle massgeblichen Parameter der Optionsformel Auskunft geben. Der Optionswert wird zunächst so ermittelt, wie wenn die Mitarbei- teroption sofort frei verfügbar wäre. Danach wird der Optionswert unter Berücksichti- gung der Sperrfrist bestimmt. Es sind somit stets zwei Optionswerte anzugeben. Optionen mit einer Laufzeit von über zehn Jahren, einer Verfügungssperre von mehr als fünf Jahren oder zahlreichen individuellen Bedingungen gelten steuerrechtlich nicht als Mitarbeiteroptionen, weil sie objektiv nicht bewertbar sind. Da hier blosse Anwartschaften bestehen, kann im Zeitpunkt der Abgabe kein Einkommen aus un- selbständiger Erwerbstätigkeit zufliessen. Erst im Zeitpunkt ihrer Ausübung erzielt der Mitarbeiter ein steuerbares Einkommen. Lässt sich dennoch aufgrund eines an- erkannten Gutachtens ein Wert der Option im Zeitpunkt der Zuteilung nachweisen, so kann die Besteuerung in diesem Zeitpunkt erfolgen. Die Zuteilung der Option ist im Lohnausweis zu vermerken. Die Anzahl der zugeteilten Optionen sowie deren steuer- lich relevanter Wert sind auf einem Beiblatt zu bescheinigen. Der Sperrfrist von maximal fünf Jahren ist Rechnung zu tragen, indem der Parameter "aktueller Börsenkurs" (sog. Spot der zugrundeliegenden Aktie) mit einem dieser Sperrfrist Rechnung tragenden Abschlag in die Optionsformel aufgenommen wird.
ersetzt 01.01.2002 - 2/4 - 08.12.2003
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Die nachstehende | Tabelle gibt den jeweiligen prozentualen Restwert des Parameters | ||
"aktueller Börsenkurs" an: | |||
Sperrfrist | Einschlag | Restwert | |
1 Jahr | 5.660 % | 94.340 % | |
2 Jahre | 11.000 % | 89.000 % | |
3 Jahre | 16.038 % | 83.962 % | |
4 Jahre | 20.791 % | 79.209 % | |
5 Jahre | 25.274 % | 74.726 % | |
Der Mitarbeiter erzielt mit dem späteren Verkauf oder mit der Ausübung der Option einen steuerfreien Kapitalgewinn oder einen steuerneutralen Kapitalverlust.
3.4. Optionen mit „vesting period“
Mitarbeiteroptionen werden heute üblicherweise mit einer „vesting period“ versehen.
Während dieser „vesting period“ hat | der Mitarbeiter keine Gewähr, dass er die Optio- |
nen auch tatsächlich erhält. Es müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden, die
für die effektive Übertragung des Optionsrechtes notwendig | sind. Der gängigste Fall | ||
ist die Bedingung, dass der Mitarbeiter während der „vesting period“ das Unterneh- men nicht verlässt. Ob eine Mitarbeiteroption mit einer solchen „vesting period“ aus-
gestattet ist, hatte bislang keinen | Einfluss auf den Besteuerungszeitpunkt. Aufgrund |
der Vesting-Bedingungen erfolgt jedoch noch kein unwiderruflicher Erwerb. Während der „vesting period“ (ab Zuteilung bis zum Wegfall der zu erfüllenden Bedingungen) besteht lediglich ein anwartschaftlicher Anspruch auf die Optionen. Die Kantonale Steuerverwaltung ändert aus diesen Gründen die Praxis der Besteue- rung von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln wie folgt: Wenn aufgrund von Vesting-Klauseln noch kein definitiver Rechtserwerb der Mitar-
beiteroptionen erfolgt ist, werden diese zum Zeitpunkt der | Zuteilung noch nicht be- | ||
steuert. Die Besteuerung erfolgt erst bei der Ausübung oder allenfalls nach Wegfall
der zu erfüllenden Bedingungen (Ablauf „vesting period“).
Sind Mitarbeiteroptionen mit „vesting period“ bei Zuteilung noch nach der bisherigen
Steuerpraxis veranlagt bzw. besteuert worden, werden diese | auch gemäss dieser | ||
Praxis beurteilt. Sind solche Optionen bei der Zuteilung noch nicht besteuert worden, so werden sie erst bei Ausübung besteuert. Bereits rechtskräftige Steuerveranlagun-
gen können nicht | mehr geändert werden. | ||
4. Unterschied Mitarbeiteraktie - Gratisaktie
Die Möglichkeit der Zeichnung von Mitarbeiteraktien gründet auf dem Arbeitsverhält- nis, Gratisaktien hingegen erhält der Steuerpflichtige dank seiner Eigenschaft als Ak-
tionär. Der Erwerb von Gratisaktien | ist ebenfalls steuerbar (§ 22 Abs. 4 StG). Das |
Steuerrecht ist vom Nominalwertprinzip geprägt, weshalb jede Aktienausgabe unter
pari steuerbares | Einkommen darstellt. Der Erwerb von Gratisaktien wird somit be- | ||
steuert. | |||
08.12.2003 | - 3/4 - | ersetzt 01.01.2002 | |
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5. Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis und verliert er dabei das Recht zur Ausübung der Option, hat dies keinerlei Auswirkungen auf die seinerzeitige Besteue- rung. Die Veranlagung kann weder revidiert noch im laufenden Jahr ein "Minus- Einkommen" angerechnet werden. Fallen die Optionen im Kündigungsjahr an, werden die Optionen nicht mehr als geldwerte Leistungen des Arbeitgebers qualifiziert. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, so werden die versteuerten Leistun- gen als "Minus-Einkommen" im Kündigungsjahr berücksichtigt. Ist der Steuerpflichti- ge bei Rückgabe der Option in einem anderen Kanton subjektiv steuerpflichtig, ent- fällt jegliche Anrechnung eines "Minus-Einkommens".
ersetzt 01.01.2002 - 4/4 - 08.12.2003