034-19-V2009-15.10.pdf
Steuerverwaltung
StP 34 Nr. 19
Prämien für Lebens-, Renten-, Kranken- und Unfallversicherungen
sowie Zinsen von Sparkapitalien
1. Allgemeines | ||
In Abweichung zu § 34 Abs. 1 Ziff. 9 können gemäss | der Übergangsbestimmung in | |
§ 239 StG die tatsächlich bezahlten Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens- und Rentenversicherungen, die private Unfallversicherung (ausgenommen NBUV) und die Krankenversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien (gemäss Wert- schriftenverzeichnis) bis zu einem bestimmten Maximalansatz vom Einkommen ab-
gezogen werden. | ||
Als Sparkapitalien gelten: |
Bankguthaben jeder Art (Spar-, Einlage, Depositen- und Kontokorrentguthaben);
Postguthaben;
In- und ausländische Obligationen (Anleihensobligationen, Pfandbriefe, Kassenob- ligationen);
Hypothekar- und andere Darlehensforderungen.
Nicht als Sparkapitalien gelten beispielsweise Anteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Fondsanteile und sowie alle derrivaten Anlageformen. Folglich gelten die Erträge daraus nicht als Zinsen von Sparkapitalien.
2. Maximalansätze
Ab Steuerperiode 2006 | Staats- und Ge- Direkte meindesteuern Bundessteuer | |
für Verheiratete in ungetrennter Ehe | Fr. 6 200 Fr. 3 300 | |
oder | ||
ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a | Fr. 4 950 2) |
übrige Steuerpflichtige | Fr. | 3 100 | Fr. | 1 700 |
oder | ||||
ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a | Fr. | 2 550 2) | ||
zusätzlich für jedes Kind und für jede unterstützte | ||||
Person, für die ein Kinder oder Unterstützungsab- | ||||
zug geltend gemacht werden kann. | Fr. | 800 1) | Fr. | 700 1) |
1) | ||||
Bei getrennten Ehen steht der Kinderabzug dem Empfänger oder der Empfängerin
der zu versteuernden Kinderunterhaltsbeiträge zu (vgl. StP 36 Nr. | 2). | |||
2) | ||||
Bei der direkten Bundessteuer erhöhen sich die maximalen Ansätze um die Hälfte, sofern die Steuerpflichtigen keine Beiträge an die Säulen 2 und 3a (Pensionskasse
und gebundene Selbstvorsorge) geleistet | haben (z.B. AHV-/IV-Rentner/innen). | |||
Dieser Abzug kann jedoch nicht zusammen | mit dem ordentlichen Abzug von | |||
Fr. 3 300 bzw. Fr. 1 700 beansprucht werden. | ||||
15.10.2009 | - 1/3 - | ersetzt 01.01.2007 |
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StP 34 Nr. 19
Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Partnerschaft sind steuerrechtlich den
Ehegatten gleichgestellt (vgl. StP 12 | Nr. 1). Die vorgenannten Maximalansätze für | ||
Ehegatten gelten daher auch für Partnerinnen und Partner in tatsächlich | ungetrenn- | ||
ter eingetragener Partnerschaft. | |||
3. Berechnung des zulässigen Abzugs
3.1. Grundsatz
Bei der Berechnung der bezahlten Krankenkassenprämien sind die erhaltenen Prä- mienverbilligungen (IPV) zu berücksichtigen, welche die steuerpflichtigen Personen für sich und die von ihnen unterhaltenen Kinder erhalten haben. Dazu zählen auch
über Ergänzungsleistungen ausgerichtete Prämienverbilligungen.
Übersteigt das Total der bezahlten Versicherungsprämien und erhaltenen Sparzin- sen abzüglich der erhaltenen Prämienverbilligung den Maximalansatz, sieht § 239 Absatz 2 StG vor, dass die Prämienverbilligungen vom Maximalbetrag abzuziehen
sind. Dies widerspricht gemäss Bundesgerichtsentscheid | BGE 2.C429/2008 vom |
10.12.08 dem Steuerharmonisierungsgesetz. Der zulässige Abzug ist demnach ana-
log der Bestimmungen bei der direkten | Bundessteuer zu berechnen. Ab der | Steuer- | |
periode 2008 werden die zulässigen Abzüge sowohl für die Staats- und Gemeinde- steuern als auch für die direkte Bundessteuer daher wie folgt berechnet.
Von der Summe der bezahlten Einlagen, | Prämien und Beiträgen an die Lebens-, | ||
Kranken- und Unfallversicherungen sowie der erhaltenen | Zinsen auf Sparkapitalien | ||
sind die in der Steuerperiode erhaltenen Prämienverbilligungen (IPV) abzuziehen. Übersteigt das so errechnete Gesamtergebnis den Maximalabzug (vgl. Ziff. 2 vor-
gängig), kann nur dieser geltend gemacht werden. | |||
Höchstens das errechnete Gesamtergebnis (bezahlte Einlagen, Prämien und | Beiträ- | ||
ge sowie erhaltene Zinsen abzüglich erhaltene Prämienverbilligungen) kann abgezo-
gen werden, wenn dieses weniger als der Maximalabzug beträgt.
3.2. Beispiel Gesamtergebnis niedriger als Maximalabzug | |||
Alleinstehender Steuerpflichtiger, ohne Beiträge an Säule 2 und 3a | |||
Prämien für die private Krankenversicherung | Fr. 2 | 400 | |
Prämie für Lebensversicherung | Fr. | 450 | |
Bruttozinsen für Sparkonto | Fr. | 150 | |
Total bezahlte Versicherungsprämien und Sparzinsen (brutto) Fr. 3 | 000 | ||
abzüglich Prämienverbilligung (IPV) | ./. Fr. | 725 | |
Total bezahlte Versicherungsprämien und Sparzinsen (netto) Fr. 2 | 275 | ||
Das Gesamtergebnis von Fr. 2 275 beträgt weniger als der bei den Staats- und Ge- meindesteuern mögliche Maximalabzug von Fr. 3 100 für alleinstehende Steuer-
pflichtige. Daher kann nur ein Betrag | von Fr. 2 275 abgezogen werden. | ||
Das Gesamtergebnis ist geringer als der bei der direkten Bundessteuer vorgesehene Maximalabzug von Fr. 2 550 für alleinstehende Steuerpflichtige ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a. Daher kann nur ein Betrag von Fr. 2 275 abgezogen werden.
ersetzt 01.01.2007 | - 2/3 - | 15.10.2009 |
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3.3. Beispiel Gesamtsumme höher als Maximalabzug
Alleinstehender Steuerpflichtiger, ohne Beiträge an Säule 2 und 3a
Prämien für die private Krankenversicherung | Fr. 2 900 | |
Prämie für Lebensversicherung | Fr. 950 | |
Bruttozinsen für Sparkonto | Fr. 150 | |
Total bezahlte Versicherungsprämien und Sparzinsen (brutto) Fr. 4 000
abzüglich Prämienverbilligung (IPV) | ./. Fr. 725 |
Total bezahlte Versicherungsprämien und Sparzinsen (netto) Fr. 3 275
Das Gesamtergebnis von Fr. 3 275 ist höher als der bei | den Staats- und Gemeinde- | |
steuern mögliche Maximalabzug von Fr. | 3 100 für alleinstehende Steuerpflichtige. Es | |
kann nur der Maximalabzug geltend gemacht werden werden. Das Gesamtergebnis ist höher als der bei der direkten Bundessteuer vorgesehene Maximalabzug von Fr. 2 550 für alleinstehende Steuerpflichtige ohne Beiträge an die
Säulen 2 und 3a. Es kann nur der Maximalbetrag von Fr. | 2 550 abgezogen werden. | |
15.10.2009 | - 3/3 - | ersetzt 01.01.2007 |