034-19-V2009-15.10.pdf

Steuerverwaltung

StP 34 Nr. 19

Prämien für Lebens-, Renten-, Kranken- und Unfallversicherungen

sowie Zinsen von Sparkapitalien

1. Allgemeines

In Abweichung zu § 34 Abs. 1 Ziff. 9 können gemäss

der Übergangsbestimmung in

§ 239 StG die tatsächlich bezahlten Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens- und Rentenversicherungen, die private Unfallversicherung (ausgenommen NBUV) und die Krankenversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien (gemäss Wert- schriftenverzeichnis) bis zu einem bestimmten Maximalansatz vom Einkommen ab-

gezogen werden.

Als Sparkapitalien gelten:

  • Bankguthaben jeder Art (Spar-, Einlage, Depositen- und Kontokorrentguthaben);

  • Postguthaben;

  • In- und ausländische Obligationen (Anleihensobligationen, Pfandbriefe, Kassenob- ligationen);

  • Hypothekar- und andere Darlehensforderungen.

Nicht als Sparkapitalien gelten beispielsweise Anteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Fondsanteile und sowie alle derrivaten Anlageformen. Folglich gelten die Erträge daraus nicht als Zinsen von Sparkapitalien.

2. Maximalansätze

Ab Steuerperiode 2006

Staats- und Ge- Direkte

meindesteuern Bundessteuer

für Verheiratete in ungetrennter Ehe

Fr. 6 200 Fr. 3 300

oder

ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a

Fr. 4 950 2)

übrige Steuerpflichtige

Fr.

3 100

Fr.

1 700

oder

ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a

Fr.

2 550 2)

zusätzlich für jedes Kind und für jede unterstützte

Person, für die ein Kinder oder Unterstützungsab-

zug geltend gemacht werden kann.

Fr.

800 1)

Fr.

700 1)

1)

Bei getrennten Ehen steht der Kinderabzug dem Empfänger oder der Empfängerin

der zu versteuernden Kinderunterhaltsbeiträge zu (vgl. StP 36 Nr.

2).

2)

Bei der direkten Bundessteuer erhöhen sich die maximalen Ansätze um die Hälfte, sofern die Steuerpflichtigen keine Beiträge an die Säulen 2 und 3a (Pensionskasse

und gebundene Selbstvorsorge) geleistet

haben (z.B. AHV-/IV-Rentner/innen).

Dieser Abzug kann jedoch nicht zusammen

mit dem ordentlichen Abzug von

Fr. 3 300 bzw. Fr. 1 700 beansprucht werden.

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StP 34 Nr. 19

Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Partnerschaft sind steuerrechtlich den

Ehegatten gleichgestellt (vgl. StP 12

Nr. 1). Die vorgenannten Maximalansätze für

Ehegatten gelten daher auch für Partnerinnen und Partner in tatsächlich

ungetrenn-

ter eingetragener Partnerschaft.

3. Berechnung des zulässigen Abzugs

3.1. Grundsatz

Bei der Berechnung der bezahlten Krankenkassenprämien sind die erhaltenen Prä- mienverbilligungen (IPV) zu berücksichtigen, welche die steuerpflichtigen Personen für sich und die von ihnen unterhaltenen Kinder erhalten haben. Dazu zählen auch

über Ergänzungsleistungen ausgerichtete Prämienverbilligungen.

Übersteigt das Total der bezahlten Versicherungsprämien und erhaltenen Sparzin- sen abzüglich der erhaltenen Prämienverbilligung den Maximalansatz, sieht § 239 Absatz 2 StG vor, dass die Prämienverbilligungen vom Maximalbetrag abzuziehen

sind. Dies widerspricht gemäss Bundesgerichtsentscheid

BGE 2.C429/2008 vom

10.12.08 dem Steuerharmonisierungsgesetz. Der zulässige Abzug ist demnach ana-

log der Bestimmungen bei der direkten

Bundessteuer zu berechnen. Ab der

Steuer-

periode 2008 werden die zulässigen Abzüge sowohl für die Staats- und Gemeinde- steuern als auch für die direkte Bundessteuer daher wie folgt berechnet.

Von der Summe der bezahlten Einlagen,

Prämien und Beiträgen an die Lebens-,

Kranken- und Unfallversicherungen sowie der erhaltenen

Zinsen auf Sparkapitalien

sind die in der Steuerperiode erhaltenen Prämienverbilligungen (IPV) abzuziehen. Übersteigt das so errechnete Gesamtergebnis den Maximalabzug (vgl. Ziff. 2 vor-

gängig), kann nur dieser geltend gemacht werden.

Höchstens das errechnete Gesamtergebnis (bezahlte Einlagen, Prämien und

Beiträ-

ge sowie erhaltene Zinsen abzüglich erhaltene Prämienverbilligungen) kann abgezo-

gen werden, wenn dieses weniger als der Maximalabzug beträgt.

3.2. Beispiel Gesamtergebnis niedriger als Maximalabzug

Alleinstehender Steuerpflichtiger, ohne Beiträge an Säule 2 und 3a

Prämien für die private Krankenversicherung

Fr. 2

400

Prämie für Lebensversicherung

Fr.

450

Bruttozinsen für Sparkonto

Fr.

150

Total bezahlte Versicherungsprämien und Sparzinsen (brutto) Fr. 3

000

abzüglich Prämienverbilligung (IPV)

./. Fr.

725

Total bezahlte Versicherungsprämien und Sparzinsen (netto) Fr. 2

275

Das Gesamtergebnis von Fr. 2 275 beträgt weniger als der bei den Staats- und Ge- meindesteuern mögliche Maximalabzug von Fr. 3 100 für alleinstehende Steuer-

pflichtige. Daher kann nur ein Betrag

von Fr. 2 275 abgezogen werden.

Das Gesamtergebnis ist geringer als der bei der direkten Bundessteuer vorgesehene Maximalabzug von Fr. 2 550 für alleinstehende Steuerpflichtige ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a. Daher kann nur ein Betrag von Fr. 2 275 abgezogen werden.

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3.3. Beispiel Gesamtsumme höher als Maximalabzug

Alleinstehender Steuerpflichtiger, ohne Beiträge an Säule 2 und 3a

Prämien für die private Krankenversicherung

Fr. 2 900

Prämie für Lebensversicherung

Fr. 950

Bruttozinsen für Sparkonto

Fr. 150

Total bezahlte Versicherungsprämien und Sparzinsen (brutto) Fr. 4 000

abzüglich Prämienverbilligung (IPV)

./. Fr. 725

Total bezahlte Versicherungsprämien und Sparzinsen (netto) Fr. 3 275

Das Gesamtergebnis von Fr. 3 275 ist höher als der bei

den Staats- und Gemeinde-

steuern mögliche Maximalabzug von Fr.

3 100 für alleinstehende Steuerpflichtige. Es

kann nur der Maximalabzug geltend gemacht werden werden. Das Gesamtergebnis ist höher als der bei der direkten Bundessteuer vorgesehene Maximalabzug von Fr. 2 550 für alleinstehende Steuerpflichtige ohne Beiträge an die

Säulen 2 und 3a. Es kann nur der Maximalbetrag von Fr.

2 550 abgezogen werden.

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