034-08-V2005-10.10 Cineu.pdf
Steuerverwaltung
StP 34 Nr. 8
Leasingzinsen / Zinsen aus Konsumkreditvertrag
1. Allgemeines
Beim Leasing wird ein wirtschaftliches Gut entgeltlich für eine bestimmte Dauer zur freien Verwendung und Nutzung überlassen. Das Leasing ist damit als ein Vertrag auf entgeltliche Gebrauchsüberlassung zu qualifizieren und kommt dem Mietvertag am nächsten. Es können zwei oder drei Parteien beteiligt sein. Nach Ablauf der Ver- tragsdauer hat der Leasingnehmer den Gegenstand dem Leasinggeber, der Eigen- tümer des Leasinggegenstandes geblieben ist, zurückzugeben. Im Gegensatz dazu geht beim Konsumkreditvertrag gemäss Art. 1ff des Bundesge- setzes über den Konsumkredit vom 23. März 2001 (KKG; SR 221.214.1) das Eigen- tum am Vertragsgegenstand von Anfang an auf den Erwerber über. Dem Konsumen- ten wird ein Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt. Es wird zwischen Barkrediten (Art. 9 KKG), Verträgen zur Finanzierung des Erwerbs von Waren oder Dienstleistungen (Art. 10 KKG) und Überziehungskrediten (Art. 12 KKG) unterschieden.
2. Steuerliche Behandlung Leasingzinsen
In Bezug auf das Leasing ohne Kaufoption geht die Rechtsprechung des Bundes- gerichts (Entscheid vom 4.10.1991 in: StE 1992 B 27.2 Nr. 12, Erw. 2.a und 2.f) da- hin, dem Leasingnehmer den Abzug der Zinskomponente zu verweigern, wie dies auch beim Mieter der Fall ist. Zur Begründung wird angeführt, wie beim Mietzins ent- halte die Leasingrate zwar einen Zinsanteil für die Abgeltung der Fremdfinanzierung. Gleich wie dem Mieter sei der Leasingnehmer jedoch Schuldner einer periodisch (monatlich) zu erbringenden Zahlung und nicht zinspflichtiger Kapitalschuldner bzw. Kreditnehmer. Gleich zu behandeln sind Fälle, wo nebst dem Leasingvertrag eine gesonderte Ver- einbarung besteht, wonach der Leasinggegenstand nach Ablauf der Leasingdauer dem Leasingnehmer übereignet werden soll. Wie es sich beim Leasingvertrag mit von Anfang an bestehender Kaufoption verhält, hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid zwar offen gelassen, immer- hin aber durchblicken lassen, dass der Zinsendienst bei solchen Verträgen ebenfalls als nicht zulässiger Schuldzinsenabzug betrachtet werden könne. Die Steuerrekurskommission hat diese Praxis übernommen. Gestützt darauf wird nach kantonaler Praxis auch Leasingverträgen mit anfänglich integrierter Kaufoption der Abzug für den Zinsanteil verweigert.
3. Steuerliche Behandlung Konsumkreditvertrag
Liegt ein gültiger Konsumkreditvertrag vor, welcher den Konsumenten Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzie- rungshilfe gewährt, sind die in der Amortisationsquote enthaltenen Schuldzinsen (und nur diese) abzugsfähig.
10.10.2005 - 1/2 - ersetzt 01.01.2002
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StP 34 Nr. 8
Der Abzug wird jedoch nur gewährt, wenn die Verträge inhaltlich gültig vereinbart worden sind. Beim Konsumkreditvertrag ist der erforderliche Inhalt sehr umfangreich (vgl. Art. 9 - 15 KKG). Für die reinen Schuldzinsen an Barkrediten gemäss Art. 9 KKG, Finanzierungsverträgen gemäss Art. 10 KKG und Überziehungskrediten ge- mäss Art. 12 KKG wird demnach der Abzug gewährt.
4. Unterscheidung von Leasing- und Finanzierungsverträgen
Verträge zur Finanzierung des Erwerbs von Waren (Art. 10 KKG) und Leasingverträ- ge (Art. 11 KKG) unterscheiden sich im Zweck und weniger in den formellen Voraus- setzungen. Der Vertrag nach Art. 10 KKG soll dem Konsumenten den Erwerb eines Konsumgutes erleichtern. Zweck dieses Vertrages ist somit die Übertragung des Ei- gentums auf den Konsumenten am Ende des Vertragsverhältnisses. Beim Leasing- vertrag geht es demgegenüber hauptsächlich um den Gebrauch bzw. die Nutzung eines Konsumgutes. Für die Qualifikation eines Vertragsverhältnisses ist nicht die Bezeichnung, sondern der wirkliche Wille der Parteien entscheidend. Unter dem Blickwinkel von Art. 18 Abs. 1 OR („Auslegung der Verträge, Simulation“) muss im Einzelfall festgestellt werden, was die Vertragsparteien mit ihrer Vereinbarung bezwecken oder anstreben. Ein gewichtiges Indiz für die Annahme eines Leasingvertrages stellt die Höhe der letzten Rate (Optionszahlung) dar. Bezweckt ein Vertragsverhältnis die Erleichterung des Erwerbs, so muss die letzte Rate niedrig bemessen werden. In der Praxis beläuft sie sich oft einfach auf die Höhe der bereits geleisteten Kaution. Ein hoher Restwert bezweckt im Gegenzug die Vergünstigung des Gebrauchs bzw. der Nutzung eines Konsumgutes beim Leasingvertrag.
ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 10.10.2005