025-04-V2003-08.12 Cineu.pdf
Steuerverwaltung
StP 25 Nr. 4
Abgangsentschädigung des Arbeitgebers
1. Allgemeines
Durch den Arbeitgeber entrichtete Abgangsentschädigungen mit oder ohne Vorsor- gecharakter haben Lohncharakter und unterstehen somit grundsätzlich der Einkom- menssteuer. Abgangsentschädigungen werden vom Arbeitgeber aus verschiedenen Gründen ausbezahlt. Der Auszahlungsgrund ist für die Besteuerungsart massgeblich. Daher muss in jedem Fall ermittelt werden, ob die Abgangsentschädigung Vorsorgecharak- ter aufweist, oder ob sie ganz oder teilweise Ersatzeinkommen bzw. Entschädigung für die Aufgabe einer Tätigkeit darstellt.
2. Abgangsentschädigungen ohne Vorsorgecharakter
2.1. Merkmale
Abgangsentschädigungen ohne Vorsorgecharakter gelten entweder als Ersatzein- kommen oder als Entschädigungen für die Aufgabe einer Tätigkeit. Sie weisen fol- gende Merkmale auf bzw. werden aus folgenden Gründen ausbezahlt:
Entschädigung, obwohl keine Vorsorgelücke besteht;
Schmerzensgeld für die Entlassung;
Risikoprämie für persönliche und berufliche Zukunft;
Treueprämie für langjährige Dienste;
Ersatz für ausbleibende Lohnzahlungen.
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Kapitalabfindungen mit einer offenen Zweckformulierung ohne ausgewiesene Vorsorgelücke werden ebenfalls zu den Ab- gangsentschädigungen ohne Vorsorgecharakter gezählt.
2.2. Steuerliche Behandlung
Abgangsentschädigungen ohne Vorsorgecharakter werden nach § 25 Ziff. 1 StG bzw. Art. 23 lit. a DBG besteuert (vgl. mit StP 26 Nr. 2). Wird mit der Abgangsentschädigung eine Überbrückung vom Austritt aus der Firma bis zur ordentlichen Pensionierung bezweckt (Ersatz ausbleibender Lohnzahlungen), wird die Dauer der Überbrückung nach § 38 StG bzw. Art. 37 DBG beim steuersatz- bestimmenden Einkommen entsprechend berücksichtigt (vgl. StP 38 Nr. 3).
3. Abgangsentschädigungen mit Vorsorgecharakter
Darunter sind Abgangsentschädigungen zu verstehen, die unter gewissen Voraus- setzungen bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer ausgerichtet werden. Abgangsentschädigungen haben Vorsorgecharakter, wenn sie ausschliesslich und unwiderruflich dazu dienen, die mit den Risiken Alter, Invalidität und Tod verbundenen finanziellen Folgen zu mildern.
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Steuerverwaltung
StP 25 Nr. 4
3.1. Direktzahlung an den Arbeitnehmer
3.1.1. Voraussetzungen
Direktzahlungen von Abgangsentschädigungen des Arbeitgebers an den Arbeitneh- mer werden steuerlich als Vorsorgeleistung betrachtet, wenn folgende Vorausset- zungen kumulativ erfüllt sind:
der Austritt aus der Firma darf erst ab dem vollendeten 55. Altersjahr erfolgen;
es muss eine definitive Aufgabe der Haupterwerbstätigkeit vorliegen;
es muss damit eine künftige Vorsorgelücke im Umfang der ordentlichen Arbeit- nehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse zwischen dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung bis zum Erreichen des ordentlichen Terminalters ab- gegolten werden;
es darf damit kein Einkaufsbedarf für fehlende Beitragsjahre in die Vorsorgeein- richtung abgegolten werden.
3.1.2. Steuerliche Behandlung
Direkt an den Arbeitnehmer ausbezahlte Abgangsentschädigungen mit Vorsorgecha- rakter werden nach § 39 StG bzw. nach Art. 38 DBG gesondert besteuert und unter- liegen stets einer vollen Jahressteuer für das Kalenderjahr in dem sie zugeflossen sind (vgl. StP 39 Nr. 2).
3.2. Direktzahlung in die Vorsorgeeinrichtung
3.2.1. Voraussetzungen
Um bestehende oder allenfalls künftige Vorsorgelücken des ausscheidenden Arbeit- nehmers zu schliessen, kann der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung direkt in die Vorsorgeeinrichtung des Betriebes einzahlen. Die Direktzahlung in die Vorsorgeeinrichtung ist nur zulässig, wenn
das Arbeitsverhältnis noch besteht;
das Vorsorgereglement einen solchen Einkauf vorsieht;
eine entsprechende Vorsorgelücke im Zeitpunkt des Austritts aus der Firma be- reits besteht;
infolge des Austritts aus dem Unternehmen und dessen Vorsorgeeinrichtung eine Vorsorgelücke entsteht.
3.2.2. Steuerliche Behandlung
Die Direktzahlung in die Vorsorgeeinrichtung muss im Lohnausweis als Lohnsumme ausgewiesen werden und ist als Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung zu bescheinigen. Sie wird somit im Rahmen der ordentlichen Veranlagung unter Berücksichtigung der geleisteten Einkaufssumme besteuert. Der Arbeitnehmer muss dabei die Einkaufs- summe in der Steuererklärung als Abzug geltend machen.
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Steuerverwaltung
StP 25 Nr. 4
3.2.3. Direktzahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Einzahlung der Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter durch den Arbeit- geber oder den Arbeitnehmer auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspo- lice nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht zulässig. Wird eine Abgangsentschädigung vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber trotzdem auf ein Freizügigkeitskonti bzw. eine Freizügigkeitspolice eingezahlt, verlangt die Steuer- behörde die Rückabwicklung der Transaktion. Die Besteuerung erfolgt gemäss den Bestimmungen unter Punkt 3.1.2. dieser Weisung.
08.12.2003 - 3/3 - neu