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Steuerverwaltung
StP 152 Nr. 1
Verjährung
1. Allgemeines
Öffentlich-rechtliche Ansprüche des Staates gegenüber dem Bürger können grund- sätzlich nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden, sondern unterliegen einer Verjährung, welche von Amtes wegen zu beachten ist. Für das Steuerrecht ist zu unterscheiden zwischen der Veranlagungsverjährung ei- nerseits und der Bezugsverjährung andrerseits.
2. Veranlagungs- und Bezugsverjährung
Die Veranlagungsverjährung bestimmt, wie lange eine Steuer nach Ablauf der Steuerperiode noch festgesetzt bzw. veranlagt werden kann; sie beträgt 5 Jahre (re- lative Verjährungsfrist), liegen Stillstands- oder Unterbrechungsgründe (vgl. Ziff. 3) vor, so beträgt sie maximal 15 Jahre (absolute Verjährungsfrist). Die Bezugsverjährung bestimmt, wie lange nach Rechtskraft der Veranlagung die Steuern noch eingefordert werden können. Die relative Bezugsverjährungsfrist be- trägt 5 Jahre, die absolute 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer rechtskräftig veranlagt worden ist (§ 153 Abs. 3 StG). Wird jedoch die Steuerforderung betrieben und resultiert aus dieser Betreibung ein Verlustschein, so verjährt die durch den Verlustschein beurkundete Forderung erst 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins (Art. 149a SchKG). Diese Verjährungsfrist von 20 Jahren ist nur eine relative Verjährungsfrist, welche bis zu deren Ablauf jederzeit unterbrochen werden kann.
3. Stillstands- und Unterbrechungsgründe
Die Verjährung kann stillstehen oder unterbrochen werden. Stillstandsgründe haben zur Folge, dass die Verjährung nicht beginnt oder stillsteht. Unterbrechungsgründe bewirken, dass die relative Verjährungsfrist von 5 Jahren neu zu laufen beginnt. Auch bei Stillstands- und Unterbrechungsgründen bleibt jedoch die absolute Verjäh- rungsfrist von 10 bzw. 15 Jahren unantastbar (vgl. Ziff. 2). Die Stillstandsgründe sind im Steuergesetz unter § 152 Abs. 2 StG und § 153 Abs. 2 StG aufgeführt. Danach beginnt die Verjährung nicht oder steht still:
während der Dauer eines Einsprache- oder Rechtsmittelverfahrens;
solange die Steuerforderung sichergestellt ist;
solange weder der Steuerpflichtige noch ein Mithaftender in der Schweiz steuer- rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Die Unterbrechungsgründe sind im Steuergesetz unter § 152 Abs. 3 und § 153 Abs. 3 StG aufgeführt. Danach wird die Verjährung unterbrochen durch:
jede auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Amts- handlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;
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StP 152 Nr. 1
jede ausdrückliche Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder einen Mithaftenden;
die Einleitung eines Verfahrens wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder einer Strafverfolgung wegen Steuervergehens.
Die Bezugsverjährung wird zudem gemäss § 153 Abs. 3 StG durch Einreichung ei- nes Stundungs- oder Erlassgesuches unterbrochen.
4. Beispiel
Sofern keine Stillstands- oder Unterbrechungsgründe vorliegen, verjährt das Recht zur Veranlagung der ordentlichen Steuern 2005 am 31.12.2010 (Ablauf der relativen Veranlagungs-Verjährungsfrist). Liegen Stillstands- oder Unterbrechungsgründe vor, so verjährt das Recht zur Veranlagung spätestens am 31.12.2020 (absolute Verjäh- rung). Angenommen die Veranlagung 2005 des Steuerpflichtigen X. wird am 15.10.2007 rechtskräftig, so verjährt die Steuerforderung am 15.10.2012 (Eintritt der relativen Bezugsverjährung). Wird jedoch X. zum Beispiel am 15.01.2008 gemahnt (§ 152 Abs. 3 Ziff. 1 StG), so wird die Bezugsverjährung unterbrochen und beginnt von neuem. Liegen keine wei- teren Stillstands- oder Unterbrechungsgründe vor, so läuft die Bezugsfrist diesfalls am 15.01.2013 ab. Liegen weitere Stillstands- oder Unterbrechungsgründe vor, so endet die Bezugsfrist spätestens am 31.12.2017 (Ablauf der absoluten Bezugs- Verjährungsfrist).
5. Rechtsfolgen der Veranlagungsverjährung
Die Verjährung ist grundsätzlich von Amtes wegen zu berücksichtigen. Demnach ist die Vornahme einer Veranlagung trotz Verjährung rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit hat allerdings nicht die Nichtigkeit der Veranlagung zur Folge, sondern lediglich deren Anfechtbarkeit. Dieser Mangel kann deshalb nur dadurch behoben werden, dass der Steuerpflichtige das hierfür vorgesehene Rechtsmittel ergreift. Unterlässt dies der Steuerpflichtige, so wird der Mangel durch die Rechts- kraft der Verfügung überdeckt.
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