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StP 34 Nr. 14
Einkauf von Beitragsjahren in die berufliche Vorsorge: Steuerumgehung
1. Allgemeines
Mit dem Einkauf fehlender Beitragsjahre in die berufliche Vorsorge wird eine Verbes- serung des Vorsorgeschutzes angestrebt. Nur wenn ein Vorsorgenehmer im Leis- tungsfall eine Rente bezieht, wirkt sich der Einkauf von Beitragsjahren im Sinn einer ungekürzten oder zumindest höheren Rente positiv aus und wird damit dem Vorsor- gegedanken Rechnung getragen. Zahlt die versicherte Person einen grösseren Betrag in die berufliche Vorsorge ein, der nach kurzer Zeit wieder als Kapitalleistung ausgerichtet wird, so ist die zivilrecht- lich unter dem Titel „Einkauf von Beitragsjahren“ erfolgte Leistung nicht nur wirt- schaftlich - aus vorsorgerechtlicher Sicht - absonderlich, vielmehr wird der mit der Leistung angestrebte Zweck, nämlich die Schliessung von Beitragslücken, gar nicht erreicht. Es werden diesfalls lediglich ungebundene Vermögensteile vorübergehend in gebundenes Vermögen umgeschichtet, um alsdann wieder frei verfügbar, mithin ungebunden zu sein. Eine derartige Vermögensumschichtung bezweckt in der Regel einzig eine Steuerer- sparnis. Durch die sehr unterschiedliche Steuerbelastung (voller Abzug des Einkau- fes bei den ordentlichen Einkommenssteuern, privilegierte Besteuerung der späteren Auszahlung) würde eine ganz erhebliche Steuerersparnis erzielt.
2. Einkauf von Beitragsjahren vor Pensionierung
Unter dem Blickwinkel der Steuerumgehung kann ein Einkauf steuerlich nicht oder nur teilweise geltend gemacht werden, wenn er dazu dient, wenige Jahre vor der Pensionierung eine höhere Altersleistung in Form einer Kapitalabfindung zu finanzie- ren. Die Voraussetzungen einer Steuerumgehung werden als erfüllt betrachtet, wenn — der Einkauf von Beitragsjahren innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Bezug der Altersleistungen erbracht wird und — die Altersleistung ganz oder teilweise als Kapitalabfindung bezogen wird.
Im Zeitpunkt des Einkaufs ist somit zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
2.1. Anwendung in der Praxis
Leisten Steuerpflichtige im Jahr, in dem sie das 57. Altersjahr vollenden, oder später Beiträge für den Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung, so werden diese nur zum Abzug zugelassen, wenn
im Leistungsfall eine Rente bezogen wird, oder
wenn zwischen dem Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung und dem Bezug der Altersleistung in Form einer Kapitalabfindung mindestens 3 Jahre liegen.
31.05.2005 - 1/2 - ersetzt 31.03.2004
StP 34 Nr. 14
Der Einkauf wird steuerlich nur zum Abzug zugelassen, wenn der/die Steuerpflichtige sich mit einem Revers verpflichtet, die Altersleistung in Form einer Rente oder frü- hestens drei Jahre nach dem Einkauf in Form einer Kapitalabfindung zu beziehen. Beabsichtigt der Steuerpflichtige, das Alterskapital in weniger als drei Jahren zu be- ziehen oder unterschreibt er den Revers nicht, wird der Einkauf steuerlich nicht aner- kannt. Will er das Alterskapital teilweise als Kapitalleistung beziehen, so ist die Ein- kaufsleistung im Verhältnis des Alterskapitals zur auszurichtenden Kapitalabfindung nicht abzugsfähig. Wird der Abzug gestützt auf die Angaben des Steuerpflichtigen gewährt, und erwei- sen sich diese im nachhinein als unzutreffend, namentlich weil er in der Zwischenzeit anders entschieden hat (vorzeitige Pensionierung, Kapital statt Rente), wird auf die Veranlagung im Nachsteuerverfahren nach §§ 204 ff. StG zurückgekommen. Der Abzug des Einkaufs wird nachträglich verweigert. Sofern der Steuerpflichtige im Ver- anlagungsverfahren vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, wird ausserdem ein Steuerhinterziehungsverfahren durchgeführt.
3. Einkauf von Beitragsjahren und Kapitalbezug WEF
Falls einem Vorbezug aus der Pensionskasse (2. Säule) für Wohneigentumsförde- rung (WEF) eine zeitnahe Einlage in die Pensionskasse folgt, prüft die Steuerbehör- de jeweils, ob eine Steuerumgehung vorliegt. Eine Steuerumgehung liegt dann vor, wenn das Vorgehen nicht dazu dient, die beruf- liche Vorsorge zu optimieren oder das Wohneigentum zu fördern, sondern haupt- sächlich die Erzielung von Steuerersparnissen bezweckt. Keine Wohneigentumsför- derung liegt zum Beispiel vor, wenn die Hypotheken nach dem Vorbezug nicht im entsprechenden Ausmass reduziert worden sind und somit eine Zweckentfremdung vorbezogenen Gelder vorliegt. Liegt eine Steuerumgehung vor, können die Einkaufsbeiträge bis zur Höhe des getä- tigten Vorbezugs nicht vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Die nicht zum Abzug zugelassenen Einkaufsbeiträge werden in der Folge steuerrechtlich als Mittel aus der freien Vorsorge qualifiziert und besteuert.
ersetzt 31.03.2004 - 2/2 - 31.05.2005