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Steuerverwaltung

StP 37 Nr. 1

Berechnung Einkommenssteuer

1. Tarif

Seit der Steuerperiode 2005 beträgt nach § 37 Abs. 1 StG die einfache Steuer vom

steuerbaren Einkommen:

Fr. 0

bis

Fr. 11 700

und 2 %

für den Mehrbetrag

Fr. 46

für

Fr. 14 000

und 3 %

für den Mehrbetrag

Fr. 106

für

Fr. 16 000

und 4 %

für den Mehrbetrag

Fr. 186

für

Fr. 18 000

und 5 %

für den Mehrbetrag

Fr. 286

für

Fr. 20 000

und 6 %

für den Mehrbetrag

Fr. 346

für

Fr. 21 000

und 7 %

für den Mehrbetrag

Fr. 3 776

für

Fr. 70 000

und 8 %

für den Mehrbetrag

Fr. 7 376

für

Fr. 115 000

und 8,5 %

für den Mehrbetrag

Fr. 16 726

für

Fr. 225 000

und 9 %

für den Mehrbetrag

Fr. 50 476

für

Fr. 600 000

und 8,5 %

für den Mehrbetrag

2. Teilsplitting für gemeinsam steuerpflichtige Ehepaare

Für gemeinsam steuerpflichtige Ehepaare wird gemäss § 37 Abs. 2 StG der Steuer- satz ermittelt, indem das steuerbare Einkommen durch den Divisor 1,9 geteilt wird.

Gemäss Art. 3 Abs.

4 StHG sind eingetragene Partnerinnen oder Partner ab Steuer-

periode 2007

steuerrechtlich Ehegatten gleichgestellt (vgl. StP 12 Nr.

1). Bei Partne-

rinnen oder Partner, welche in einer tatsächlich ungetrennter eingetragener Partner-

schaft leben, wird

das Teilsplitting demnach ebenfalls angewandt.

Massgebend für die

Anwendung des

Teilsplittings sind jeweils die Verhältnisse am

Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

3. Teilsplitting für Alleinerziehende

3.1. Allgemeines

§ 37 Abs. 2 StG sieht die Anwendung des Teilsplittings nur für Personen vor, die in

rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,

nicht aber für Alleinerziehende. Um

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Alleinerziehenden Rechnung

zu tragen,

sieht daher § 36 Abs. 2 Ziff. 5 StG einen Sozialabzug von Fr. 4'000 vor.

Nach Art. 11

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten

Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) haben verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürf-

tigen Personen zusammenleben und

deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, An-

spruch auf die gleiche tarifliche Ermässigung wie

sie den in rechtlich

und tatsächlich

ungetrennter

Ehe lebenden Personen zukommt. Auf der Grundlage dieser (überge-

ordneten) bundesrechtlichen Bestimmung hat das Bundesgericht in einem Entscheid

vom 26. Oktober 2005 entschieden, dass in solchen

Fällen zwingend die gleichen

tariflichen Bestimmungen anzuwenden sind wie bei in rechtlich und tatsächlich unge-

trennter Ehe

lebenden Personen.

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Eine gleichartige Entlastung, wie dies in verschiedenen kantonalen Erlassen - u.a. im Kanton Thurgau mit dem Alleinerzieherabzug - vorgesehen ist, genüge aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes nicht. Diesem Bundesgerichtsentscheid ist mit einer Änderung der Verordnung zum Steu- ergesetz (StV) Rechnung getragen worden. Demnach wird gemäss § 63b Abs. 1 StV auch Alleinerziehenden das Teilsplitting gewährt. Gleichzeitig wird nach § 63 Abs. 2 StV der Sozialabzug für Alleinerziehende nicht mehr gewährt (vgl. StP 36 Nr. 1). Ansonsten würde nicht mehr nur eine „gleiche Er- mässigung“ wie den Verheirateten gewährt; vielmehr würde eine absolute Besser- stellung erfolgen, welche aufgrund des Steuerharmonisierungsgesetzes ebenfalls unzulässig wäre.

3.2. Voraussetzungen

Anspruch auf die Anwendung des Teilsplittings ab Steuerperiode 2005 haben ver- witwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, sofern sie:

  • mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen, für die sie einen Kinder- oder Unterstützungsabzug geltend machen können, im gleichen Haushalt zusam- menleben und

  • deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.

Massgebend für die Anwendung des Teilsplittings sind jeweils die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Derjenige Elternteil, welcher die Kinderalimente für unmündige Kinder erhält, muss diese als Einkommen versteuern und hat Anspruch auf den Kinderabzug. In diesem Fall kommt dieser Elternteil auch finanziell zur Hauptsache für das unmündige Kind (im gleichen Haushalt) auf. Daher wird diesem Elternteil das Teilsplitting gewährt. Dem Elternteil, in dessen Haushalt das mündige Kind lebt, wird das Teilsplitting nur gewährt, wenn er nachweislich zur Hauptsache für das Kind aufkommt. Bei mündi- gen Kindern gelten die Alimentenzahlungen beim Alimentenempfänger nicht mehr als steuerbares Einkommen. In der Regel wird in diesem Fall daher davon ausge- gangen, dass der Alimentenzahler finanziell zur Hauptsache für das Kind aufkommt und Anspruch auf den Kinderabzug hat (vgl. StP 36 Nr. 2, Ziff. 3). In diesem Fall kann keinem der beiden Elternteile das Teilsplitting mehr gewährt werden. Lebt das minderjährige oder mündige Kind nicht im gleichen Haushalt wie der oder die Steuerpflichtige, so besteht in keinem Fall ein Anspruch auf die Anwendung des Teilsplittings. Das gleiche gilt auch für unterstützungsbedürftige Personen, welche nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben.

3.3. Praxis bei gemeinsamem Sorgerecht

3.3.1. Pflichtige mit gemeinsamem Haushalt

Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge und gemein- samen Haushalt erfolgt die Anwendung des Teilsplittings ähnlich den Regeln für die

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Zuteilung des Kinderabzugs. Anspruch auf die Zuteilung des Kinderabzugs und somit auch auf die Anwendung des Teilsplittings hat nur derjenige Elternteil, welcher die grösseren finanziellen Beiträge leistet. Leisten beide Elternteile gleich hohe finanzielle Beiträge, hat derjenige Anspruch auf den Kinderabzug und somit auch auf die Anwendung des Teilsplittings, welcher den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung leistet.

3.3.2. Pflichtige ohne gemeinsamen Haushalt

Bei getrennt besteuerten Pflichtigen (getrennt lebende oder geschiedene Ehepaare) mit gemeinsamer elterlicher Sorge ohne gemeinsamen Haushalt steht der Anspruch auf Anwendung des Teilsplittings dem mit dem Kind im gleichen Haushalt lebenden Elternteil zu, sofern dieser finanziell auch zur Hauptsache für das Kind aufkommt. Befindet sich das Kind in alternierender Obhut beider Elternteile und fliessen für den Unterhalt des Kindes keine Beiträge von einem zum anderen Elternteil oder sind die Beiträge beider Elternteile gleich hoch, dann hat derjenige Anspruch auf die Anwen- dung des Teilsplittings, welcher den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung leistet.

4. Halbsteuersatzverfahren für Beteiligungserträge

Gemäss § 37 Abs. 3 StG werden zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung ab der Steuerperiode 2007 ausgeschüttete und versteuerte Gewinne aus Kapitalge- sellschaften und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz zum halben Satz des steuerbaren Gesamteinkommens besteuert, sofern die steuerpflichtige Person mit mindestens 5 % am Aktien-, Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.

5. Beispiele für Steuerberechnung

5.1. Alleinstehende

Als alleinstehend gelten ledige, verwitwete, geschiedene oder von ihrem Ehegatten getrennt lebende Steuerpflichtige. Haben sie keine Kinder im eigenen Haushalt oder erfüllen Sie die anderen Voraussetzungen für die Gewährung des Teilsplittings nicht (vgl. Ziff. 3), wird der Steuertarif ohne Ermässigung angewandt. Bei Alleinstehenden ohne Anspruch auf Teilsplitting wird die einfache Steuer für ein steuerbares Einkommen von Fr. 60 600 wird wie folgt berechnet: Für Einkommen von Fr. 21 000 gemäss Tarif Fr. 346 7 % für den Mehrbetrag von Fr. 39 600 gemäss Tarif Fr. 2 772 Einfache Steuer Fr. 3 118 Progressionssatz (Fr. 3 118 x 100 : Fr. 60 600) 5.1452 % Wenn Sie diese einfache Steuer mit dem Gesamtsteuerfuss von z.B. 300 % verviel- fachen (3,0 x Fr. 3 118) ergibt sich eine Gesamtsteuer von Fr. 9 354. Auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung (www.steuerverwaltung.tg.ch) steht ein Steuerkalkulator für die einfache Berechnung der Steuern zur Verfügung.

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5.2. Gemeinsam steuerpflichtige Ehepaare / Alleinerziehende

Besteht am Ende der Steuerperiode eine rechtlich und tatsächlich ungetrennte Ehe, so werden die Ehegatten für die gesamte Steuerperiode gemeinsam veranlagt (vgl. StP 55 Nr. 1) unter Anwendung des Teilsplittings bei der Steuerberechnung. Eben-

falls Anspruch auf das Teilsplitting

haben Partnerinnen oder Partner in tatsächlich

ungetrennter eingetragener Partnerschaft sowie Alleinerziehende (vgl. Ziff. 3). Bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 115 300 wird die einfache Steuer für ge- meinsam steuerpflichtige Ehegatten sowie für Alleinerziehende wie folgt berechnet: Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens wird das steuerbare Ein-

kommen durch den Teilsplittingdivisor 1.9 geteilt:

Satzbestimmendes Einkommen (Fr. 115 300 : 1.9) Fr. 60 600 Der Progressionssatz für ein steuerbares Einkommen von Fr. 60 600 beträgt bei Al- leinstehenden 5.1452 % (vgl. Ziff. 2, Steuerberechnung Alleinstehende). Die einfache Steuer wird mittels dieses Progressionssatzes vom gesamten steuerbaren Einkom- men der gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten bzw. der Alleinerziehenden mit An-

spruch auf Teilsplitting berechnet.

Einfache Steuer (5.1452 % von Fr. 115 300) Fr. 5 932.40 Wenn Sie diese einfache Steuer mit dem Gesamtsteuerfuss von z.B. 300 % verviel- fachen (3,0 x Fr. 5 932.40) ergibt sich eine Gesamtsteuer von Fr. 17 797.20. Auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung (www.steuerverwaltung.tg.ch)

steht ein Steuerkalkulator für die einfache Berechnung der Steuern

zur Verfügung.

5.3. Halbsteuersatzverfahren für Beteiligungserträge

Ein verheirateter Steuerpflichtiger ist zu 50 % an einer Aktiengesellschaft beteiligt. Er erhält aus dieser Beteiligung eine Dividende von Fr. 50 000. Sein gesamtes steuer-

bares Einkommen beträgt Fr. 115 300.

Der Progressionssatz für ein steuerbares Einkommen von Fr. 115 300

von gemein-

sam steuerpflichtigen Ehegatten beträgt 5.1452 % (vgl. Ziffer 3). Der halbe Steuer-

satz beträgt somit 2.5726 %.

Halbsteuersatzverfahren Dividende

Fr. 50 000 zu 2.5726 %

Fr. 1 286.30

Restliches steuerbares Einkommen

Fr. 65 300 zu 5.1452 %

Fr. 3 359.80

Total

Fr. 115 300

Fr. 4 646.10

Ist das steuerbare Einkommen geringer als der ausgeschüttete Beteiligungsertrag, so wird die einfache Steuer vom gesamten steuerbaren Einkommen mit dem halben

Satz besteuert.

Bezüglich der Zuteilungsnormen der Beteiligungserträge im interkommunalen und

interkantonalen Verhältnis verweisen

wir auf StP 2 Nr. 17.

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