089-01-V2005-01.01_entfallen_01.01.2020.pdf
Weisung entfallen per 01.01.2020
StP 89 Nr. 1
Übergang von einer Betriebs- zu einer Holdinggesellschaft
1. Allgemeines
Die Besteuerung der Kapitalgewinne auf Beteiligungen bleibt gemäss § 89 StG vor- behalten: — sofern diese von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft als Muttergesell- schaft zum Buchwert übertragen worden sind (Übertragung von Beteiligungen); — oder die auf sie entfallenden stillen Reserven bei Anerkennung einer bestehenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft als Holding-, Domizil- oder Verwaltungs- gesellschaft nicht besteuert worden sind (Tochterausgliederung). Die auf die Beteiligungen entfallenden stillen Reserven sind gemäss § 89 Abs. 2 StG beim Übergang zu einer Holdinggesellschaft festzulegen. Sie werden steuerbar bei der Veräusserung der Beteiligungen innerhalb von zehn Jahren nach dem Übergang. Geschuldet ist eine Jahressteuer von 5 % der Kapitalgewinne ohne jeglichen Abzug. Gleiches gilt sinngemäss auch beim Übergang zu einer Verwaltungs- oder gemisch- ten Gesellschaft.
2. Tochterausgliederung
Mit der Übertragung aller betrieblichen Aktivitäten auf eine neue oder bereits beste- hende Tochtergesellschaft erfüllt die Muttergesellschaft in der Regel die Bedingun- gen für das Holdingprivileg. Dies hat mit Bezug auf die Gewinnsteuer folgende Kon- sequenzen: — die stillen Reserven auf dem betrieblichen Vermögen, die im Zuge der Ausgliede- rung in eine oder mehrere Tochtergesellschaften eingebracht werden, bleiben dem Fiskus in der empfangenden Tochtergesellschaft erhalten. Für die Veräusse- rung der Beteiligungsrechte der Tochter durch die Mutter ist die fünfjährige Sperr- frist zu beachten. Gemäss § 79 Abs. 2 StG unterliegen die übertragenen stillen Reserven der Gewinnsteuer, soweit die übernehmende Tochtergesellschaft die übertragenen Vermögenswerte oder die übertragende Muttergesellschaft Beteili- gungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Tochtergesellschaft in- nert fünf Jahren nach der Übertragung veräussert (vgl. StP 79 Nr. 6); — die stillen Reserven auf denjenigen Vermögenswerten, die in der zur Holding ge- wordenen Gesellschaft verbleiben, unterliegen einem steuersystematischen Reali- sationstatbestand. Dies gilt insbesondere auch für Aktien und andere Beteiligungs- rechte, die keine Beteiligung im Sinne von § 86 Abs. 1 StG darstellen; — die Besteuerung der stillen Reserven auf Beteiligungen wird bis zur tatsächlichen Realisation innerhalb von zehn Jahren aufgeschoben (§ 89 Abs. 2 StG). Massge- bend sind die stillen Reserven im Zeitpunkt der Umstrukturierung. Eine Besteue- rung unterbleibt jedoch, soweit anlässlich der Beteiligungsveräusserung ein Kapi- talgewinn realisiert wird, für den unter dem Steuerregime der Stammhausstruktur der Beteiligungsabzug hätte geltend gemacht werden können.
01.01.2005 - 1/2 - ersetzt 01.01.2002
StP 89 Nr. 1
3 Restrukturierung „nach oben“ Bei der Restrukturierung "nach oben" gründen sämtliche Stammhausaktionäre in ei- nem ersten Schritt eine Holdinggesellschaft entweder durch Sacheinlage oder Sach- übernahme ihrer Stammhausaktien (Transponierung). In einem zweiten Schritt über- trägt das Stammhaus die Beteiligungen der Tochtergesellschaften an die Holding (Übertragung "nach oben"). Dies hat mit Bezug auf die Einkommens- und Ge- winnsteuer folgende Konsequenzen: — die Hingabe der Stammhausaktien für Holdingaktien mit gleichem Nennwert löst keine Einkommenssteuerfolgen aus. Bei Einbringung über dem Nominalwert oder Gutschrift auf das Aktionärsdarlehenskonto liegt eine Transponierung vor (vgl. StP 22 Nr. 4), möglich ist die Agiolösung; — gemäss § 79 Abs. 3 StG können zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, direkt oder indi- rekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu den bisher für die Ge- winnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Die mit der Übertragung der Beteiligungen auf die Holding übertragenen stillen Reserven unterliegen nach § 79 Abs. 4 StG der Gewinnsteuer, soweit die übernehmende Holdinggesellschaft innert fünf Jahren die übertragenen Beteiligungen veräussert (vgl. StP 79 Nr. 7).
4. Übertragung („zur Seite“) auf eine Schwestergesellschaft
Die Beteiligungen einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft kön- nen von dieser auch zum Gewinnsteuerwert auf eine Schwestergesellschaft (Holding oder operative Gesellschaft) übertragen werden, sofern beide Gesellschaften nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf an- dere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind (vgl. StP 79 Nr. 7).
5. Übertragung „nach unten“
Denkbar ist auch, dass das Stammhaus seine Beteiligungen innerhalb des Konzerns auf eine Gesellschaft (Holding oder operative Gesellschaft) tieferer Stufe überträgt. Auch diese Übertragung kann zum Gewinnsteuerwert steuerneutral erfolgen. Ge- mäss § 79 Abs. 1 Ziff. 3 StG führt der mit der Ausgliederung von Beteiligungen auf Tochtergesellschaften verbundene Austausch von Beteiligungsrechten grundsätzlich zu keiner steuerlichen Realisation der übertragenen stillen Reserven. Da auf den übertragenen stillen Reserven weiterhin die gleiche latente Steuerlast besteht (Kapitalgewinn mit den gleichen Folgen in Bezug auf den Beteiligungsab- zug), entfällt die Veräusserungssperrfrist bei der Übertragung einer Beteiligung auf eine Tochtergesellschaft (vgl. StP 79 Nr. 6, Ziff. 10). Zu beachten gilt es jedoch, dass vorgenommene Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskos- ten von Beteiligungen von mindestens 20% wieder dem steuerbaren Gewinn zuge- rechnet werden, soweit sie nicht mehr begründet sind (§ 77 Abs. 1 Ziff. 1 StG).
ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 01.01.2005