058-04-V2019-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 58 Nr. 4

Heirat - Wegzug Ehepartner ins Ausland

1. Sachverhalt

Ein im Kanton Thurgau ansässiger Steuerpflichtiger

heiratet per 15. Februar. Auf den

1. Juli des Heiratsjahres zieht der bisher im Kanton Thurgau ansässige Ehemann

nach Deutschland zu seiner bereits dort ansässigen

Ehegattin.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeigen folgendes Bild:

Einkommensverhältnisse

bis 30.6.

ab 1.7. Total

im Heiratsjahr

Ehemann

Lohn inkl. 13. Monatslohn 1)

35 100

36 400 71 500

Wertschriftenertrag

3 600

6 692 10 292

Berufsauslagen

-1 053

-1 092 -2 145

Schuldzinsen

-2 000

-2 000 -4 000

Säule 3a (Zahlung 5.6.)

-5 647

0 -5 647

Reineinkommen Ehemann 2)

30 000

40 000 70 000

Ehefrau

Lohn

33 600

33 600 67 200

13. Monatslohn

0

5 600 5 600

Wertschriftenertrag

4 408

7 976 12 384

Berufsauslagen

-1 008

-1 176 -2 184

Reineinkommen Ehefrau 2)

37 000

46 000 83 000

1)

Per 1. Juli tritt der Ehemann eine neue Stelle in Deutschland an. Der bisherige Ar- beitgeber zahlt daher mit dem Junilohn das 13. Monatsgehalt anteilmässig aus.

2)

Vor Berücksichtigung Versicherungsabzug.

Vermögensverhältnisse

per 30.6.

per 31.12.

im Heiratsjahr

Ehemann

Wertschriften

355 000

360 000

Schulden

-100 000

-100 000

Reinvermögen Ehemann

255 000

260 000

Ehefrau

Wertschriften

410 000

415 000

Auto

25 000

25 000

Reinvermögen Ehefrau

435 000

440 000

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2. Gemeinsame Veranlagung

2.1. Allgemeines

Der Wegzug des Ehepartners ins Ausland erfolgt nach dem Heiratsdatum. Die Ehe-

gatten werden im Kanton Thurgau gemeinsam veranlagt und zum Tarif für Verheira- tete besteuert. Da die Ehefrau im Ausland steuerpflichtig ist, erfolgt eine Steueraus-

scheidung.

Für die Bemessung der Steuer wird das gesamte vom 1. Januar bis 30. Juni. erzielte

Reineinkommen und das Reinvermögen

des bereits im Kanton Thurgau

wohnhaften

Ehepartners sowie das Vermögen per

Wegzugsdatum herangezogen. Das Reinein-

kommen wird für die Satzbestimmung

auf ein Jahr hochgerechnet (vgl. StP 55 Nr.

2).

Das bis zum Wegzugsdatum erzielte Reineinkommen der Ehefrau und deren Rein-

vermögen per Wegzugsdatum des Ehemannes wird gemäss den Zuteilungsregeln im

internationalen Verhältnis berücksichtigt und für die Satzbestimmung auf 1 Jahr

hochgerechnet.

2.2. Kanton Thurgau: Veranlagung Einkommenssteuer

Einkommenssteuer

Total

satzbe-

steuerbar

steuerbar

01.01. – 30.06. Heiratsjahr

stimmend

TG

Ausland

Lohn Ehemann 1)

35 100

70 200

35 100

0

Lohn Ehefrau 1)

33 600

67 200

0

33 600

Wertschriftenertrag Ehemann 2)

3 600

3 600

3 600

0

Wertschriftenertrag Ehefrau 2)

4 408

4 408

0

4 408

Berufsauslagen Ehemann 3)

-1 053

-2 106

-1 053

0

Berufsauslagen Ehefrau 3)

-1 008

-2 016

0

-1 008

Schuldzinsen Ehemann 4)

-2 000

-2 000

-899

-1 101

Säule 3a Ehemann 5)

-5 647

-5 647

-5 647

0

Versicherungsabzug 6)

-3 100

-6 200

-1 439

-1 661

Steuerbares Einkommen

63 900

127 439

9

29 700

34 200

1)

Der bis zum Wegzugsdatum erzielte Lohn des Ehemannes wird dem

Kanton Thur-

gau zugeteilt, der Lohn der Ehefrau dem Ausland

(vgl. StP 2 Nr. 4). Für die

Satzbe-

stimmung werden die Löhne auf 1

Jahr umgerechnet.

2)

Der bis zum Wegzugsdatum erzielte Wertschriftenertrag des Ehemannes wird dem Kanton Thurgau zugeteilt, der Ertrag der Ehefrau dem Ausland (vgl. StP 2 Nr. 5).

Unregelmässige Einkünfte werden

nicht auf 1 Jahr hochgerechnet.

3)

Die Berufsauslagen des Ehemanns

werden dem Kanton Thurgau zugeteilt, die Be-

rufsauslagen der Ehefrau dem Ausland. Die regelmässigen Berufsauslagen werden

für die Satzbestimmung auf 1 Jahr umgerechnet.

4)

Die Schuldzinsen des Ehemannes werden nach Lage

der Aktiven per 30. Juni an-

teilmässig auf die beteiligten Steuerdomizile aufgeteilt (vgl. StP 2 Nr. 10). Unregel-

mässige Aufwände werden nicht auf 1 Jahr hochgerechnet (vgl. StP 55 Nr. 3).

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5)

Da die Einzahlung für die Säule 3a des Ehemanns vor

dem Wegzugsdatum erfolgt

ist, wird diese für die Steuerveranlagung im Kanton

Thurgau

berücksichtigt. Die

Einzahlung wird dem Kanton

Thurgau zugeteilt (vgl. StP 2 Nr. 11). Beiträge in die

Säule 3a gehören zu den unregelmässig abfliessenden

Abzügen

und werden für

die Satzbestimmung nicht hochgerechnet.

6)

Der Versicherungsabzug wird aufgrund der Dauer der Steuerpflicht gewährt. Er wird im Verhältnis des Reineinkommens auf die beteiligten Steuerdomizile zugeteilt

(vgl. StP 2 Nr. 12).

2.3. Kanton Thurgau: Veranlagung Vermögenssteuer

Das Vermögen des Ehemanns beträgt per 30. Juni (Wegzugsdatum) Fr. 255 000,

dasjenige der Ehefrau Fr. 435

000. Die Besteuerung des

Vermögens erfolgt pro rata

temporis.

Für das Vermögen der Ehefrau erfolgt eine Steuerausscheidung mit dem Ausland.

Vermögen per 30. Juni

Total

TG

in %

Ausland

in %

Wertschriften Ehemann

355 000

355 000

0

Wertschriften Ehefrau

410 000

0

410 000

Auto Ehefrau

25 000

0

25 000

Total Aktiven per 30. Juni

790 000

355 000

44.94

435 000

55.06

Passiven (in % der Aktiven)

-100 000

-44 940

44.94

-55 060

55.06

Reinvermögen

690 000

310 060

44.94

379 940

55.06

Steuerfreibetrag

-200 000

-89 880

44.94

-110 120

55.06

Steuerbares Vermögen

490 000

220 200

269 800

Der Kanton Thurgau besteuert das ihm zugeteilte steuerbare Vermögen von Fr. 220 200 aufgrund der Dauer der Steuerpflicht (1. Januar bis 30. Juni des Heirats-

bzw. Wegzugsjahres) pro rata temporis.

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