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Steuerverwaltung

StP 25 Nr. 4

Abgangsentschädigung des Arbeitgebers

1. Allgemeines

Durch den Arbeitgeber entrichtete Abgangsentschädigungen mit oder ohne Vorsor- gecharakter haben Lohncharakter und unterstehen somit grundsätzlich der Einkom- menssteuer. Abgangsentschädigungen werden vom Arbeitgeber aus verschiedenen Gründen ausbezahlt. Oft handelt es sich dabei um pauschale Abfindungssummen mit unklarer Zweckbestimmung. Der Auszahlungsgrund ist für die Besteuerungsart massgeblich. Daher muss in je- dem Fall ermittelt werden, ob die Abgangsentschädigung Vorsorgecharakter auf- weist, oder ob sie ganz oder teilweise Ersatzeinkommen bzw. Entschädigung für die Aufgabe einer Tätigkeit darstellt.

2. Direktzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer

2.1. Abgangsentschädigung ohne Vorsorgecharakter

2.1.1. Merkmale

Abgangsentschädigungen ohne Vorsorgecharakter gelten entweder als Ersatzein- kommen oder als Entschädigungen für die Aufgabe einer Tätigkeit. Sie weisen fol- gende Merkmale auf bzw. werden aus folgenden Gründen ausbezahlt:

  • Entschädigung, obwohl keine Vorsorgelücke besteht;

  • Schmerzensgeld für die Entlassung;

  • Risikoprämie für persönliche und berufliche Zukunft;

  • Treueprämie für langjährige Dienste;

  • Ersatz für ausbleibende Lohnzahlungen.

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Kapitalabfindungen mit einer offenen Zweckformulierung ohne ausgewiesene Vor- sorgelücke werden ebenfalls zu den Abgangsentschädigungen ohne Vorsorgecha- rakter gezählt.

2.1.2. Steuerliche Behandlung

Abgangsentschädigungen des Arbeitgebers ohne Vorsorgecharakter werden nach § 25 Ziffer 1 StG bzw. Artikel 23 lit. a DBG zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Wird mit der Abgangsentschädigung eine Überbrückung vom Austritt aus der Firma bis zur ordentlichen Pensionierung bezweckt (Ersatz ausbleibender Lohnzahlungen), wird die Dauer der Überbrückung nach § 38 StG bzw. Artikel 37 DBG beim steuer- satzbestimmenden Einkommen entsprechend berücksichtigt (vgl. StP 38 Nr. 3).

30.06.2010 - 1/4 - ersetzt 08.12.2003

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2.2. Abgangsentschädigungen mit Vorsorgecharakter

2.2.1. Definition und Voraussetzungen

Abgangsentschädigungen bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben Vorsorgecharakter, wenn sie ausschliesslich und unwiderruflich dazu dienen, die mit den Risiken Alter, Invalidität und Tod verbundenen finanziellen Folgen zu mildern. Dazu gehören insbesondere freiwillig geleistete Entschädigungen an den Arbeitneh- mer, um die durch den vorzeitigen Austritt entstandenen Lücken in dessen berufli- cher Vorsorge zu schliessen. Bei deren Berechnung sind die vorsorgerechtlichen Grundsätze zu beachten. Solche Abgangsentschädigungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer werden steuerlich als Vorsorgeleistung betrachtet (gleichartige Kapitalabfindungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DBG), wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Der Austritt aus der Firma darf erst ab dem vollendeten 55. Altersjahr erfolgen;

  • Es muss eine definitive Aufgabe der Haupterwerbstätigkeit vorliegen;

  • Es muss damit eine künftige Vorsorgelücke im Umfang der ordentlichen Arbeit- nehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse zwischen dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung bis zum Erreichen des ordentlichen Terminalters ab- gegolten werden;

  • Es darf damit kein Einkaufsbedarf für fehlende Beitragsjahre in die Vorsorgeein- richtung abgegolten werden.

2.2.2. Steuerliche Behandlung

Direkt an den Arbeitnehmer ausbezahlte Abgangsentschädigungen mit Vorsorgecha- rakter werden nach § 39 StG bzw. nach Artikel 38 DBG gesondert besteuert und un- terliegen stets einer vollen Jahressteuer für das Kalenderjahr in dem sie zugeflossen sind (vgl. StP 39 Nr. 2).

3. Direktzahlung des Arbeitgebers in die Vorsorgeeinrichtung

3.1. Voraussetzungen

Um bestehende oder allenfalls künftige Vorsorgelücken des ausscheidenden Arbeit- nehmers zu schliessen, kann der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung direkt in die Vorsorgeeinrichtung des Betriebes einzahlen. Die Direktzahlung in die Vorsorgeeinrichtung ist nur zulässig, wenn

  • das Arbeitsverhältnis noch besteht;

  • das Vorsorgereglement einen solchen Einkauf vorsieht;

  • eine entsprechende Vorsorgelücke im Zeitpunkt des Austritts aus der Firma be- reits besteht;

  • infolge des Austritts aus dem Unternehmen und dessen Vorsorgeeinrichtung eine Vorsorgelücke entsteht.

ersetzt 08.12.2003 - 2/4 - 30.06.2010

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3.2. Steuerliche Behandlung

Vom Arbeitgeber nach Gutdünken zu Gunsten des Arbeitnehmers erbrachte Einla- gen in die Vorsorgeeinrichtung gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn. Dasselbe gilt für reglementarisch vorgesehene Sonderzuwendungen, mit denen ein- zelne Arbeitnehmer individuell begünstigt werden. Eine Direktzahlung des Arbeitgebers in die Vorsorgeeinrichtung zu Gunsten des Ar- beitnehmers ist im Lohnausweis grundsätzlich wie folgt zu deklarieren:

  • in der Rubrik „Andere Leistungen“ (Ziff. 7) als Lohnleistung;

  • in der Rubrik „Berufliche Vorsorge - Beiträge für den Einkauf“ (Ziff. 10.2).

Die Direktzahlung ist somit, eine korrekte Deklaration im Lohnausweis vorausgesetzt, bereits im steuerbaren Lohn berücksichtigt. Eine explizite Geltendmachung in der Steuererklärung durch den Arbeitnehmer erübrigt sich diesfalls. Ist eine solche Direktzahlung im Lohnausweis nur unter der Lohnsumme, nicht aber unter den Beiträgen für den Einkauf berücksichtigt, hat der Arbeitnehmer die Ein- kaufssumme in der Steuererklärung als Abzug geltend zu machen. Die Beweispflicht liegt beim Arbeitnehmer.

3.3. Direktzahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Einzahlung der Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter durch den Arbeit- geber oder den Arbeitnehmer auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspo- lice nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht zulässig. Wird eine Abgangsentschädigung vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber trotzdem auf ein Freizügigkeitskonti bzw. eine Freizügigkeitspolice eingezahlt, verlangt die Steuer- behörde die Rückabwicklung der Transaktion. Die Besteuerung richtet sich diesfalls danach, ob eine Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter (vgl. Ziff. 2.2) oder ohne Vorsorgecharakter (vgl. Ziff. 2.1) vorliegt. Auch wenn keine Rückabwicklung vorgenommen wird, erfolgt die Besteuerung nach den vorgenannten Bestimmungen. Der Anspruch auf dieses Freizügigkeitsguthaben stellt beim Arbeitnehmer diesfalls zudem einen Bestandteil des steuerbaren Vermö- gens und der darauf erzielte Zins Bestandteil des steuerbaren Einkommens dar.

4. Bescheinigungspflicht Arbeitgeber

Richtet der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung aus, hat er

  • diese Kapitalabfindung im Lohnausweis entsprechend zu deklarieren (dies gilt für Abgangsentschädigungen mit oder ohne Vorsorgecharakter, da in beiden Fällen Lohncharakter vorliegt);

  • dem Pflichtigen zu bescheinigen, wie sich diese Kapitalabfindung zusammensetzt und für welche(n) Zweck(e) diese bestimmt ist.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer zuhanden der Veranlagungsbe- hörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Angaben zu machen, die eine kor- rekte Aufschlüsselung der Abgangsentschädigung ermöglichen. Die Beweispflicht liegt beim Arbeitnehmer.

30.06.2010 - 3/4 - ersetzt 08.12.2003

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Die Berechnung des Anteils der Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter, der zur Deckung der infolge vorzeitigen Ausscheidens aus dem Unternehmen entstan- denen Vorsorgelücke, ist durch die Vorsorgeeinrichtung zu bestätigen. Bereits vor dem Austritt bestehende Vorsorgelücken dürfen dabei nicht in die Berechnung der künftigen Vorsorgelücke miteinbezogen werden.

5. Kapitalabfindung aus einer Vorsorgeeinrichtung

Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeein- richtung werden nach § 39 StG bzw. Artikel 38 DBG gesondert von den übrigen Ein- künften besteuert (vgl. StP 39 Nr. 1). Von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtete Kapitalzahlungen bei Stel- lenwechsel sind gemäss § 26 Ziffer 2 bzw. Artikel 24 lit. c DBG steuerfrei, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vor- sorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet (vgl. StP 26 Nr. 2).

ersetzt 08.12.2003 - 4/4 - 30.06.2010