026-01-V2019-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 26 Nr. 1

Steuerfreie Einkünfte

1. Allgemeines

Nach § 18 StG bzw. Artikel 16 DBG unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden oder einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen deshalb ausdrücklich im Gesetz genannt werden. Das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) regelt in Artikel 7 Absatz 4 die steuerfreien Einkünfte für alle Kantone abschliessend und verbindlich. In Übereinstimmung mit dem Steuerharmonisierungsgesetz sind gemäss § 26 StG die folgenden Einkünfte einkommenssteuerfrei:

  • Vermögensanfälle infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrecht- licher Auseinandersetzung;

  • Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Er- werb einer Freizügigkeitspolice verwendet (vgl. StP 26 Nr. 2);

  • Vermögensanfälle aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenom- men aus Freizügigkeitspolicen; vorbehalten bleibt § 22 Ziffer 2 StG bzw. Artikel 20 Absatz 1 Bst. a DBG (vgl. StP 26 Nr. 3);

  • Erlöse aus Bezugsrechten, die zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören (vgl. StP 26 Nr. 4);

  • Kapitalgewinne aus Veräusserung von beweglichem Privatvermögen;

  • Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. Ziff. 3);

  • Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen oder privaten Mitteln;

  • Leistungen aus familienrechtlicher Verpflichtung mit Ausnahme von periodischen Unterhaltsbeiträgen nach § 25 Ziffer 5 StG (vgl. Ziff. 4);

  • Soldzahlungen für Militärdienst, Zivilschutz sowie das Taschengeld für Zivildienst;

  • Genugtuungszahlungen (vgl. Ziff. 5);

  • Gewinne bei Glücksspielen in Spielbanken im Sinne des Geldspielgesetzes (vgl. Ziff. 6);

  • Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu einem Betrag von jährlich Fr. 5 000 für Dienst- leistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Kernaufgaben der Feuerwehr (vgl. Ziff. 7);

  • einzelne Gewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1 000 aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung (vgl. Ziff. 8).

Artikel 24 DBG führt die bei der direkten Bundessteuer steuerfreien Einkünfte ab- schliessend und verbindlich auf. Auf Bundes- und Kantonsebene gelten grundsätz- lich die gleichen Einkünfte als einkommenssteuerfrei.

01.01.2019 - 1/4 - ersetzt 01.07.2014

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An der Abstimmung vom 10. Juni 2018 hat das Volk das Bundesgesetz über Geld- spiele (Geldspielgesetz [BGS]) angenommen. Dieses enthält auch steuerliche Be- stimmungen. Der Bundesrat hat beschlossen, dass die Bestimmungen des Geld- spielgesetzes per 1. Januar 2019 in Kraft treten. Aufgrund der kurzen Zeit zwischen Annahme und Inkrafttreten des Geldspielgeset- zes, konnte der Kanton Thurgau das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) noch nicht anpassen. Artikel 72y StHG legt fest, dass in diesem Fall die Best- immungen von Artikel 24 DBG anzuwenden sind, bis der Kanton die Gesetzgebung angepasst hat. Auf Grundlage von Artikel 72y StHG in Verbindung mit Artikel 24 DBG sind somit ebenfalls steuerfrei (vgl. Ziff. 9):

  • die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind (Art. 24 Bst. ibis DBG);

  • die Gewinne aus nach dem BGS zugelassenen Kleinspielen (Art. 24 iter DBG).

2. Vermögensanfälle infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung,

güterrechtlicher Auseinandersetzung Die Frage, ob eine Vorsorge- oder Versicherungsleistung der Einkommenssteuer unterliegt, ist unabhängig von einer allfällig vorhandenen Begünstigtenklausel zu be- urteilen. Einkommenssteuerfrei bleiben insbesondere alle Vermögensanfälle, die ih- ren Rechtsgrund im Erbrecht haben. Ebenfalls nicht der Einkommens-, sondern der Erbschaftssteuer unterliegen 60 % der Rückgewährsleistung aus einer Leibrenten- versicherung bei Tod des Versicherungsnehmers (vgl. StP 24 Nr. 6 Ziff. 4). Vermögensanfälle bei Tod, die ihren Rechtsgrund nicht im Erbrecht haben und die nach § 26 nicht von der Einkommenssteuer befreit sind, bleiben steuerbar.

3. Ergänzungsleistungen

Nach § 26 Ziffer 6 StG sind Ergänzungsleistungen zu Renten der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. Art. 7 Abs. 4 Bst. k StHG) einkommenssteuerfrei. Das StHG regelt die Frage der Steuerfreiheit von Einkünften zwar abschliessend. Dennoch werden die Pflegebeiträge der IV für die Hauspflege von hilflosen Minder- jährigen im eigenen Haushalt aus Gründen der Billigkeit der Regelung der Hilflo- senentschädigung gleichgestellt. Dies bedeutet, dass bei der Veranlagung die Pfle- gebeiträge der IV direkt mit den Krankheits- und Unfallkosten oder den behinde- rungsbedingten Kosten verrechnet werden (vgl. StP 34 Nr. 21).

4. Familienrechtliche Unterstützungsleistungen

Leistungen, die in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten geleistet werden, sind beim Empfänger grundsätzlich steuerfrei. Es handelt sich dabei in erster Linie um die Un- terstützungspflichten von Verwandten in auf- und absteigender Linie gemäss Artikel 328 ff. ZGB, aber auch um die Unterhaltsbeiträge an das mündige Kind.

ersetzt 01.07.2014 - 2/4 - 01.01.2019

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Periodische Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Eltern- teil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden (unmündigen) Kinder erhält, sind hingegen gemäss § 25 Ziffer 5 StG steuerbar (vgl. StP 25 Nr. 2).

5. Genugtuungsleistungen

Genugtuungsleistungen sind Leistungen, die keinen materiellen, sondern einen ideel- len Schaden ausgleichen. Gleich wie eigentliche Schadenersatzleistungen für materi- ellen Schaden sind auch Genugtuungsleistungen steuerfrei. Als steuerfreie Genugtuungsleistungen gelten auch Integritätsentschädigungen (Ent- schädigungen für grosse Schmerzen, Beeinträchtigung der Lebensfreude etc.) ge- mäss UVG bzw. MVG.

6. Gewinne bei Glücksspielen in Spielbanken

Gewinne aus Glücksspielen sind grundsätzlich steuerbar. Von der Besteuerung aus- genommen sind jedoch gemäss § 26 Ziffer 11 StG Gewinne bei inländischen Spiel- banken im Sinne des Geldspielgesetzes. Für Gewinne bei ausländischen Spielbanken besteht hingegen keine solche Aus- nahmebestimmung, weshalb diese steuerbar sind (§ 2c Abs. 2 StV). In der Neufassung von Artikel 24 Bst. i DBG wird präzisiert, dass die Steuerfreiheit nicht gilt, wenn die Gewinne in Spielbanken aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen. Dies entspricht der bisherigen Praxis.

7. Sold der Milizfeuerwehrleute

Der Sold der Milizfeuerwehrleute ist bis zu einem Betrag von jährlich Fr. 5 000 für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuer- wehr steuerfrei. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Gemäss § 4 StV gehören zu den Kernaufgaben der Feuerwehr:

  • die Teilnahme an Übungen, Kursen, Inspektionen;

  • Pikettdienste;

  • Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen.

Den Jahresbetrag von Fr. 5 000 übersteigende Soldzahlungen sind steuerpflichtig. Von der Steuerfreiheit ausgenommen bzw. jedenfalls steuerbare Einkünfte sind:

  • Pauschalzulagen für Kader;

  • Funktionszulagen;

  • Entschädigungen für administrative Arbeiten (z.B. Sitzungsgelder);

  • Entschädigungen für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt (z.B. Saalwachen, Verkehrsdienst ausserhalb von Ernstfalleinsätzen, Entfernen von Wespennestern, Repräsentation an Veranstaltungen etc.);

  • Inspektions- und Instruktorenentschädigungen (z.B. der Gebäudeversicherung oder des Kantons).

01.01.2019 - 3/4 - ersetzt 01.07.2014

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Die Gemeinden erstellen für die anspruchsberechtigten Personen Lohnausweise. Bezüglich abzugsfähiger Berufsauslagen auf den steuerbaren Entschädigungen aus der Tätigkeit für die Milizfeuerwehr wird auf Weisung StP 29 Nr. 21 verwiesen.

8. Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung

Gemäss § 26 Ziffer 13 StG sind einzelne Gewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1 000 aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen steuerfrei. Solche Gewinne über Fr. 1 000 sind hingegen jedenfalls steuerbar (vgl. StP 25 Nr. 6). Gemäss der in Kraft getretenen Neufassung von Artikel 24 Bst. j DBG sind zudem Gewinne aus nicht dem BGS unterstehenden Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufs- förderung ab der Steuerperiode 2019 steuerfrei, sofern die Grenze von Fr. 1 000 nicht überschritten wird.

9. Gewinne aus Kleinspielen, Grossspielen und Online-Teilnahme an

Spielbankenspielen Gewinne aus nach dem BGS zugelassenen Kleinspielen sind gemäss Artikel 24 iter DBG ab der Steuerperiode 2019 steuerfrei. Ebenfalls ab der Steuerperiode 2019 steuerfrei sind gemäss Artikel 24 Bst. ibis DBG die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 Million Franken aus der:

  • Teilnahme an nach dem BGS zugelassenen Grossspielen;

  • Online-Teilnahme an nach dem BGS zugelassenen Spielbankenspielen.

Einzelne Gewinne von über 1 Million sind hingegen steuerbar (vgl. StP 25 Nr. 6). Für Gewinne aus der Teilnahme an ausländischen Kleinspielen und Grossspielen sowie der Online-Teilnahme an ausländischen Spielbankenspielen besteht hingegen keine solche Ausnahmebestimmung, weshalb diese vollumfänglich steuerbar sind.

ersetzt 01.07.2014 - 4/4 - 01.01.2019