192-01-V2005-10.10.pdf
StP 192 Nr. 1
Zwangsvollstreckung
1. Voraussetzungen
1.1. Allgemeines
Wird der Steuerbetrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird der Steuerpflichtige betrie- ben (§ 192 Abs. 1 StG), sofern kein Stundungs- oder Erlassverfahren hängig ist. Voraussetzung für die Betreibung ist, dass die Steuerforderung fällig geworden ist, die Zahlungsfrist abgelaufen ist und der Steuerpflichtige gemahnt worden ist. Steuerforderungen können, wie andere öffentlich-rechtliche Forderungen auf Geld- leistung grundsätzlich nur auf Pfändung betrieben werden. Dies gilt insbesondere auch für Steuerpflichtige, welche für andere Forderungen der Konkursbetreibung un- terliegen (Art. 39 SchKG). Eine Ausnahme hiervon gilt für die im SchKG vorgesehenen Fälle, in denen die Be- zugsbehörde ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Konkurseröffnung gegen einen Schuldner erwirken kann, namentlich bei unbekanntem Aufenthalt, Zahlungs- flucht, betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Gläubiger oder Zahlungseinstel- lung (Art. 190 SchKG). Hat die Bezugsbehörde jedoch Kenntnis davon, dass der Steuerpflichtige in der Schweiz über Vermögen verfügt, so wird diesfalls eher ein Sicherstellungsverfahren (Arrestverfahren) eingeleitet (vgl. StP 196 Nr. 1). Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Betreibung auf Pfändung bestehen bei rechtskräftigen Pfandrechtsentscheiden (vgl. StP 198 Nr. 1), bei deren Vorliegen eine Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet werden muss (§ 200 Abs. 2 StG).
1.2. Mahnung
Die Mahnung kann durch persönlichen Brief oder durch Bekanntgabe von Fälligkeit und Aufforderung zur Zahlung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde erfol- gen (§ 192 Abs. 2 StG). Mit der Mahnung wird der säumige Steuerpflichtige unter Betreibungsandrohung aufgefordert, innert einer angemessenen Frist die rückständi- gen Steuern zu entrichten. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder wurde ein Arrest ge- legt, kann die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden (§ 192 Abs. 3 StG).
2. Verfahren
2.1. Einleitung Betreibung
Das Betreibungsverfahren richtet sich wie bei allen anderen Forderungen nach den Bestimmungen des SchKG. Die Bezugsbehörde muss demnach beim zuständigen Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren stellen. Darauf wird dem Steuerpflichtigen ein Zahlungsbefehl zugestellt. Der Steuerpflichtige hat daraufhin die Möglichkeit, gegen die Betreibung Rechtsvor- schlag zu erheben. Der Rechtsvorschlag muss nicht begründet werden.
10.10.2005 - 1/2 - ersetzt 01.01.2002
StP 192 Nr. 1
Bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten kann das Betreibungsverfahren gegen den einen oder den anderen Ehegatten über den ganzen Steuerbetrag eingeleitet werden. Ist ein Ehegatte indes zahlungsunfähig, haftet jeder Ehegatte nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer. Dasselbe gilt bei nachträglicher rechtlicher oder tatsäch- licher Trennung der Ehegatten (vgl. StP 16 Nr. 1).
2.2. Rechtsvorschlag / Rechtsöffnungsverfahren
Erhebt der Steuerpflichtige Rechtsvorschlag, so kann die Bezugsbehörde diesen im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung beseitigen lassen. Das Gesuch ist beim zuständigen Richter am Betreibungsort (im Thurgau Bezirksgerichtspräsident) einzureichen. Aufgrund der Bestimmung von § 192 Abs. 4 StG stellen rechtskräftige Entscheide der Steuer- und Gerichtsbehörden über Steuerveranlagungen, provisorische Steuerrech- nungen, Bussen, Zinsen und Kosten sowie Pfandrechtsentscheide definitive Rechts- öffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Der Steuerpflichtige kann im Rechts- öffnungsverfahren somit nur einwenden, die Steuerforderung sei bezahlt (Tilgung) oder erlassen worden oder sie sei gestundet. Ferner kann er die Einrede der Verjäh- rung erheben Als Rechtsöffnungstitel gelten nur rechtskräftige Verfügungen. (Noch) nicht in Rechtskraft erwachsene Verfügungen sind nicht vollstreckbar; sie können jederzeit mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Damit sich das Gericht von der Rechtskraft der zu vollstreckenden Steuerentscheide überzeugen kann, sind ihm entsprechende Rechtskraftbescheinigungen einzureichen. Die Erteilung der Rechtsöffnung ist ausserhalb des Kantons Thurgau nur aufgrund des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche möglich, dem sämtliche Kantone angehören. Das Konkordat ermöglicht die Vollstreckung der Steuerentscheide gemäss § 192 Abs. 4 StG in der ganzen Schweiz, indem sie in den anderen Kantonen eine Gleichstellung mit den innerkantonal als definitive Rechtsöffnungstitel geltenden Verfügungen erfah- ren. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Einhaltung gewisser Minimalstandards im Veranlagungsverfahren bescheinigt wird sowie die massgeblichen kantonalrechtli- chen Bestimmungen beigebracht werden. Aus völkerrechtlichen Gründen ist die Voll- streckung öffentlich-rechtlicher Forderungen im Ausland ausgeschlossen. Deshalb sind schweizerische Steuerforderungen im Ausland nicht vollstreckbar. Für Steuerforderungen kann keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Wird diese also aufgrund eines schon bestehenden Verlustscheins geltend gemacht, kann nur die definitive Rechtsöffnung erteilt werden. In diesem Fall muss dem Rechtsöff- nungsrichter sowohl der Verlustschein als auch die ursprüngliche Veranlagung (inkl. Rechtskraftbestätigung) vorgelegt werden (RBOG 1997 Nr. 11). Rechtsöffnungsent- scheide können mit Rekurs beim Obergericht angefochten werden. Nach Beseitigung des Rechtsvorschlags kann das ordentliche Betreibungsverfahren gemäss SchKG fortgesetzt werden (Fortsetzungsbegehren, Pfändung, Verwertungs- begehren). Die Betreibungskosten (inkl. Kosten für das Rechtsöffnungsverfahren sind dabei vom Steuerpflichtigen zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG). Endet die Betreibung mit einem Verlustschein, verjähren Steuerforderungen nach 20 Jahren, von der Zustellung des Verlustscheins an gerechnet.
ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 10.10.2005