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StP 25 Nr. 3
Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile
1. Allgemeines
Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche (geistige) Nachteile sind gemäss § 25 Ziff. 6 StG und Art. 23 lit. b DBG steuerbar. Im Wesent- lichen fallen darunter Leistungen aus nicht rückkaufsfähigen privaten Kapitalver- sicherungen die bei Invalidität und Todesfall von der Unfall- und Haftpflichtversiche- rung ausgerichtet werden. Als solche kommen in Betracht: — Zahlungen aus Risikoversicherungen; — Zahlungen aus gemischten Lebensversicherungen (Zusatztodesfallkapital); — Abgeltungen aus Haftpflichtversicherungen etc. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
2. Besteuerungsgrundsatz
Die Bestimmungen von § 24 Abs. 3 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 DBG, welche eine Be- steuerung von Leibrenten zu 40 % vorsehen, beziehen sich nur auf die zum vertrag- lich vorgesehenen Zeitpunkt fälligen Erlebensfall-Renten. Sie sind daher auf keinen Fall für Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile anwendbar. Sowohl beim Kanton als auch beim Bund unterliegen Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile immer zu 100 % der Besteue- rung. Überschuss- und Gewinnanteile werden steuerrechtlich gleich behandelt wie die Kapitalleistung selbst. Soweit es sich um wiederkehrende, d.h. periodische Zahlungen handelt, werden sie zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Erfolgt eine Einmalzahlung, wird eine vom übrigen Einkommen getrennte Jahressteuer nach § 39 StG und nach Art. 38 DBG erhoben. Die Berechnung der Steuer für die Einmalzahlung ist in der Steuer- praxis unter StP 39 Nr. 2 beschrieben.
3. Temporäre Todesfallversicherung
Bei der temporären Todesfallversicherung (auch bei gemischten Versicherungen mit Zusatztodesfallkapital auf dem nichtrückkaufsfähigen Teil) hat der Versicherer die vereinbarte Leistung zu erbringen, sofern der Tod des Versicherten im Lauf der Ver- sicherungsdauer eintritt. Der Versicherungsnehmer kann einen Begünstigten bezeichnen. Durch die Begüns- tigung wird ein eigenes, selbständiges Recht des Begünstigten auf den ihm zugewie- senen Versicherungsanspruch begründet. Dieses Recht ist zwar durch den Eintritt des Versicherungsfalles bedingt, aber vom Schicksal des Nachlasses unabhängig; die Versicherungssumme fällt unmittelbar in das Vermögen des Begünstigten.
28.11.2002 - 1/2 - ersetzt 28.11.2002
StP 25 Nr. 3
Hat der Versicherungsnehmer keinen Begünstigten bezeichnet, fällt die Versiche- rungssumme in die Erbmasse. Die einem Erben ausgerichtete Kapitalsumme ist aber nur dann ein steuerfreier Vermögensanfall infolge Erbschaft nach § 26 Abs. 1 StG und Art. 24 lit. a DBG, wenn sie zum Vermögen des Erblassers gehört hat oder der Erblasser einen festen Anspruch darauf gehabt hat. Beides trifft im Fall der temporä- ren Todesfallversicherung nicht zu. Bei der Beurteilung wird nicht unterschieden, ob der Versicherungsnehmer einen Begünstigten eingesetzt hat oder nicht. In beiden Fällen hat die Leistung den glei- chen wirtschaftlichen Zweck. Den Anspruchsberechtigten wird ein Ausgleich für ih- nen infolge des Todesfalls des Versicherten entstehende bleibende Nachteile gebo- ten. Es handelt sich somit um Ersatzeinkommen im Sinne von § 25 Abs. 1 StG und Art. 23 Abs. 1 lit. a DBG, welches grundsätzlich der Einkommenssteuer unterliegt.
4. Erwerbsunfähigkeitsrenten
In privaten Lebensversicherungen ist sehr oft eine Erwerbsunfähigkeitsrente (Krank- heit/Unfall) mitversichert. Diese Versicherungen sehen bei Eintritt der Erwerbsunfä- higkeit des Versicherten die Auszahlung einer jährlichen Rente während der verein- barten Vertragsdauer vor. Es handelt sich um eine Risikoversicherung ohne Kapital- bildung. Die Versicherungsleistung in der Form einer Rente entsteht als Folge der Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person. Solche Rentenzahlungen sind als Erwerbsersatz oder als wiederkehrende Zahlungen für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile zu 100 % zusammen mit dem übrigen Einkommen steuerbar.
5. Überlebenszeitrenten ohne Rückgewähr
Die Überlebenszeitrente hängt vom Tod und Leben zweier Personen ab, nämlich der Versicherten 1 und 2. Die Rente wird fällig mit dem Tod des Versicherten 1 und aus- gerichtet bis zum Tod des Versicherten 2. Falls der Versicherte 2 vor dem Versicher- ten 1 stirbt, wird keine Rente ausgerichtet (auch keine Prämienrückgewähr). Es han- delt sich um eine Risikoversicherung ohne Kapitalbildung. Die Versicherungsleistung, die in Form von Rentenzahlungen erfolgt, beginnt mit dem Tod der versicherten Person 1. Aus steuerlicher Sicht stellen die Renten somit Zahlungen bei Tod dar. Sie sind folglich zu 100 % steuerbar und werden dem übri- gen Einkommen des Steuerpflichtigen zugerechnet.
6. Schadensversicherungen
Leistungen aus Schadensversicherung sind in der Regel steuerfrei, da mit solchen Versicherungen oft ein eingetretener materieller Schaden abgedeckt wird. Übersteigt die Schadensersatzleistung den eingetretenen Schaden, liegt bei einem Sachscha- den im überschiessenden Ausmass eine nach § 18 Abs. 1 StG steuerbare Einkunft vor. Bei einem Personenschaden ist die überschiessende Summe nach § 25 Ziff. 6 StG steuerbar (vgl. StP 18 Nr. 1).
ersetzt 28.11.2002 - 2/2 - 28.11.2002