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StP 24 Nr. 6

Leibrenten und Zeitrenten

1. Leibrenten

Gemäss § 24 Abs. 3 StG und Art. 22 Abs. 3 DBG sind Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung zu 40 % steuerbar. Gemäss § 24 Abs. 4 StG findet Absatz 3 keine Anwendung, wenn die Beiträge abzugsfähig waren. Leibrenten sind periodisch wiederkehrende Leistungen, die auf das Leben eines oder mehrerer Berechtigten gestellt sind. Die Rentenberechtigung kann bis zum Ableben oder während bestimmter Zeit (temporäre Leibrente) bestehen, jedoch immer unter der Voraussetzung, dass der Berechtigte lebt. Solche Leibrenten sind zu 40 % steuerpflichtig, wenn sie vom Steuerpflichtigen selbst finanziert wurden.

1.1. Rückkauf einer Leibrente

Der Rückkauf einer Leibrente ist ebenfalls nach § 24 Abs. 3 StG und Art. 22 Abs. 3 DBG grundsätzlich als Einkommen steuerbar. Bei den Staats- und Gemeindesteuern wird beim Rückkauf einer Leibrentenversiche- rung während der Aufschubszeit ab der Steuerperiode 2005 lediglich die Differenz zwischen den Prämien und der Kapitalleistung als Kapitalertrag zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert, sofern der Pflichtige dafür den Nachweis erbringt. Eine Besteuerung zum Rentensatz ist in diesem Fall ausgeschlossen, da es sich um eine Einmalverzinsung handelt. Bei fehlendem Nachweis oder beim Rückkauf einer laufenden Leibrente wird diese dagegen zu 40 % zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Auch der Rückkauf einer aufgeschobenen Leibrente bis und mit Steuerperiode 2004 wird in jedem Fall zu 40 % besteuert. Bei der direkten Bundessteuer wird seit der Steuerperiode 2003 der Rückkauf einer Leibrente in jedem Fall zu 40 % zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Gemäss § 38 StG bzw. Art. 37 DBG wird für Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (keine Besteuerung nach § 39 StG bzw. Art. 38 DBG).

1.2. Kauf einer Leibrente anstelle einer Kapitalauszahlung

Je nach Versicherungsvertrag besteht für den Versicherten bei kapitalbildenden Le- bensversicherungen die Möglichkeit, anstelle der Kapitalauszahlung bei Ablauf eine lebenslang zahlbare Rente zu verlangen. Dabei handelt es sich steuerrechtlich um den Kauf einer Leibrente. In einem solchen Fall sind die ausbezahlten Renten eben- falls zum Leibrentensatz steuerbar.

1.3. Kapitalleistung infolge Tod

Rückgewährsleistungen aus Leibrentenversicherungen können entweder der Ein- kommenssteuer oder dann der Erbschaftssteuer unterliegen. Entscheidend ist die zivilrechtliche Betrachtung:

01.01.2005 - 1/2 - ersetzt 30.06.2003

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1.3.1. Rückgewährsleistung an versicherungsvertraglich Begünstigte

Die im Versicherungsvertrag bezeichneten begünstigten Personen haben ein direk- tes Recht auf die Rückgewährsleistung. Die Rückgewährssumme fällt daher nicht in den Nachlass. Die durch Versicherungsvertrag begünstigten Personen erhalten die Rückgewährs- summe infolge Tod der versicherten Person. Somit unterliegen diese Zahlungen nach § 25 Ziff. 6 StG bzw. Art. 23 Bst. b DBG grundsätzlich der Einkommenssteuer. Kapitalleistungen bei Tod werden, unabhängig vom übrigen Einkommen, gesondert besteuert (§ 39 StG; Art. 38 DBG).

1.3.2. Rückgewährsleistungen ohne Begünstigung

Fehlt im Versicherungsvertrag die Begünstigungsklausel, fällt die Rückgewährsleis- tung in den Nachlass. Infolgedessen ist die Erbschaftssteuer am letzten Wohnsitz des Erblassers zu erheben.

1.4. Abzug der bezahlten Leibrenten

Der Entrichter einer Leibrente kann gemäss § 34 Abs. 4 StG 40 % (ab 1.1.2001) die von ihm bezahlten Leibrenten von den Einkünften abziehen. Der Steuerpflichtige muss den Umfang der Leistungen genau bezeichnen unter An- gabe des Namens und der Adresse des Empfängers bzw. der Empfängerin. Diese Angaben sind der Steuererklärung beizulegen.

2. Abgrenzung Leibrente zur Zeitrente

Keine Rente im steuerrechtlichen Sinn ist die sogenannte Zeitrente. Die Zeitrente ist nicht auf das Leben des Berechtigten gestellt. Sie besteht vielmehr in der periodi- schen, ratenweisen Rückzahlung eines verzinslichen Kapitals in gleichbleibenden Leistungen (sogenannte Annuitäten). Die Zeitrente kann daher nicht voll als Einkommen besteuert werden. Die periodi- schen Leistungen, die in Kapitalquote (Kapitalverzehr) und Zinsquote (Kapitalertrag) zerfallen, sind nur im Umfang der Zinsquote auf der Grundlage von § 22 Ziffer 1 StG als Einkommen steuerbar. Die Kapitalquote ist eine blosse Vermögensumlagerung und daher nicht zu den steuerbaren Einkünften zu rechnen.

3. Vermögensbesteuerung Leibrente und Zeitrente

Gemäss § 48 StG unterliegen Kapital- und Rentenversicherungen mit ihrem Rück- kaufswert der Vermögenssteuer. Somit unterliegen auch Leib- und Zeitrenten mit ihrem Rückkaufswert der Vermögenssteuer. Zum Rückkaufswert gehören grundsätz- lich auch die aufgelaufenen Überschuss- und Gewinnanteile.

ersetzt 30.06.2003 - 2/2 - 01.01.2005