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Steuerverwaltung

StP 30 Nr. 7

Abschreibungen pro rata temporis

1. Maschinen

Bei Maschinen ist entscheidend, wann die Inbetriebnahme mit Echtaufträgen erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Abschreibung pro rata temporis zulässig.

2. Fabrikgebäude

Zur Nutzungsdauer eines Fabrikgebäudes gehört auch die Periode, in welcher die zur Produktion notwendigen Maschinen in das bestehende Gebäude installiert wer- den. Auch stillliegende Betriebsgebäude sind einem sogenannten natürlichen Ver- schleiss oder Ruheverschleiss ausgesetzt. Eine rund viermonatige Einrichtezeit für die Installation und den Probelauf von Maschinen ist angemessen und nicht über- mässig lang. Für diese Zeit ist daher bezüglich der Liegenschaft eine Abschreibung pro rata temporis geschäftsmässig begründet. Anwendbar ist der Abschreibungssatz von 7 % gemäss Merkblatt A 1995 der EStV.

01.01.2002 - 1/1 - neu