034-02alt-V2003-30.06_entfallen_01.01.10.pdf
Weisung entfallen per 01.01.2010
StP 34 Nr. 2
Anschaffungsnahe Aufwendungen (Dumont-Praxis)
1. Allgemeines
Gemäss § 8 Abs. 1 StV stellen Aufwendungen für die Instandstellung einer Liegen- schaft in den ersten vier Jahren nach dem Erwerb keine abzugsfähigen Unterhalts- kosten dar, sondern sind als wertvermehrende Aufwendungen zu behandeln. Dies gilt nicht nur bei Erwerb durch Kauf sondern auch bei Erwerb durch Schenkung, Ab- tretung, Erbvorbezug, Erbteilung und Vermächtnis. Aufgrund dieser Bestimmung können innert 4 Jahren seit Erwerb der Liegenschaft folgende Kosten nicht abgezogen werden: — anschaffungsnahe Unterhaltskosten für Liegenschaften, die in vernachlässigtem Zustand erworben worden sind. Nach dem Erwerb von bisher normal unterhalte- nen Liegenschaften sind alle Unterhaltskosten abziehbar; — anschaffungsnahe Instandstellungskosten für vernachlässigte Liegenschaften. Anschaffungsnahe Instandhaltungskosten (z.B. Reparaturen) müssen sowohl bei nicht vernachlässigten als auch bei vernachlässigten Liegenschaften zum Abzug zugelassen werden. Andererseits sind wertvermehrende Aufwendungen (Umbau- ten, neubauähnliche Renovationen) bei allen Liegenschaften nicht abziehbar. Der Nachweis, dass die Liegenschaft nicht im vernachlässigtem Zustand ist, muss durch den Steuerpflichtigen erbracht werden. Anschaffungsnahe Instandhaltungskosten (z.B. Reparaturen) müssen sowohl bei nicht vernachlässigten als auch bei vernachlässigten Liegenschaften zum Abzug zu- gelassen werden. Andererseits sind wertvermehrende Aufwendungen (Umbauten, neubauähnliche Renovationen) bei allen Liegenschaften nicht abziehbar. Gemäss der vom Bundesgericht konkretisierten und von der Steuerrekurskommissi- on übernommenen Praxis können die Kosten für den Unterhalt neuerworbener, nicht vernachlässigter Liegenschaften zudem dann vom rohen Einkommen abgezogen werden, wenn es um periodischen Unterhalt und nicht um das Nachholen unterblie- benen Unterhalts geht. Als Datum des Erwerbs ist der Eintrag im Grundbuch massgebend. Nach einer Frist von effektiv 4 Jahren nach dem Datum des Erwerbs wird die Dumontpraxis nicht mehr angewandt. Die ab diesem Zeitpunkt aufgewendeten Unterhaltskosten werden voll zum Abzug zugelassen:
30.06.2003 - 1/3 - ersetzt 30.06.2003
StP 34 Nr. 2
2. Dumont-Praxis bei Erbgang, Erbvorbezug, Erbteilung, Vermächtnis
2.1. Übergang der Liegenschaft an sämtliche Erben
Die Erben treten beim Tode des Erblassers in dessen gesamte vermögensrechtliche Stellung ein (Universalsukzession). Gemäss § 8 Abs. 2 StV kommt die 4-Jahresfrist nicht zur Anwendung, wenn die Lie- genschaft durch Erbgang gesamthaft auf die Erben übergeht. Sie haben somit das Wahlrecht, die effektiven Kosten oder den Pauschalabzug entsprechend der gesetz- lichen Grundlage geltend zu machen. Die 4-Jahresfrist muss aber beachtet werden, wenn der Erblasser die Liegenschaft weniger als vier Jahre besessen hat. Massgebend für die Berechnung ist in diesem Fall das Datum des Erwerbs der Liegenschaft durch den Erblasser.
2.2. Erbvorbezug
Sofern eine Liegenschaft zu Lebzeiten des Erblassers im Sinne eines Erbvorbezuges erworben wird, liegt in jedem Fall eine Singular- und keine Universalsukzession vor. Ein Eintritt des Erwerbers in die gesamte vermögensrechtliche Stellung des Veräus- serers erfolgt nicht. Die Anzahl der Erben, die einen Erbvorbezug machen, ist irrele- vant. Die Dumont-Praxis wird somit bei einem Erbvorbezug angewandt.
2.3. Erbteilung
Bei einem durch Erbteilung übernommenen Anteil an einer Liegenschaft liegt eine Singularsukzession vor. Die Dumont-Praxis wird auf dem im Rahmen der Erbteilung übernommenen Anteil an der Liegenschaft angewandt. Auf dem Anteil der Liegenschaft im Rahmen der Erbquote wird die Dumont-Praxis hingegen gemäss § 8 Abs. 2 StV nicht angewandt (vgl. Ziff. 2.1).
2.4. Vermächtnis
Beim Übergang einer Liegenschaft durch Vermächtnis liegt eine Singularsukzession vor. Die Dumont-Praxis wird somit auch beim Vermächtnisnehmer angewendet.
3. Aufwendungen für Energiesparen und Umweltschutz
Die Dumont-Praxis gilt für energiesparende Investionen und Umweltschutzmass- nahmen nur beschränkt. Diese Kosten sind gemäss § 8 Abs. 3 StV in der Regel zu 50% abziehbar. Während der vierjährigen Karenzfrist können somit gemäss einem Entscheid der Steuerrekurskommission die im Rahmen einer Totalrenovation anfallenden Kosten für wärmetechnische Sanierungen zu 50 Prozent zum Abzug zugelassen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Heizung noch funktionierte und durch ein umwelt- freundliches und energiesparendes Heizsystem ersetzt wird.
ersetzt 30.06.2003 - 2/3 - 30.06.2003
StP 34 Nr. 2
Der Ersatz innerhalb der ersten vier Jahre seit Kauf eines defekten oder funktionsun- tüchtigen Heizsystems kann hingegen nicht zum Abzug gebracht werden. Die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für Energiesparen und Umweltschutz im Allgemeinen ist in der Steuerpraxis unter StP 34 Nr. 3 beschrieben.
4. Aufwendungen für denkmalpflegerische Arbeiten
Da der Staat aus Sicht der Denkmalpflege an stilgerechten Instandstellungen von unter Denkmalschutz stehenden oder sonst schützenswerten Häusern ein vergleich- bares Interesse wie beim Umweltschutz hat, ist § 8 Abs. 3 StV gemäss Praxis der Steuerverwaltung auch auf denkmalpflegerische Arbeiten analog anwendbar. Es sind daher 50 % der Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten abzugsfähig, auch wenn sie innert vier Jahren seit Liegenschaftserwerb anfallen. Die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für denkmalpflegerische Arbeiten im Allgemeinen ist in der Steuerpraxis unter StP 34 Nr. 4 beschrieben.
5. Versteckte Mängel
Bauliche Massnahmen infolge zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandener versteckter Mängel gelten als Instandstellungskosten. Sie bewirken keine Wiederherstellung ei- nes schon vorher im Besitz des Steuerpflichtigen vorhandenen Wertes. Vielmehr wird dadurch der innere Wert der Liegenschaften erhöht. Ein Abzug ist daher selbst dann ausgeschlossen, wenn der bezahlte Kaufpreis der Liegenschaft wegen dieser versteckter Mängel objektiv zu hoch gewesen ist.
6. Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes
Beim Wiederaufbau eines durch einen Brand zerstörten Gebäudes spielt die Du- mont-Praxis keine Rolle, weil es sich bei solchen Bauarbeiten nie um wertvermeh- rende Massnahmen handeln kann. Die Erstellung einer Ersatzbaute stellt jedoch be- grifflich auch niemals Unterhalt dar, weshalb die Kosten des Wiederaufbaus auch nicht als abziehbare Unterhaltskosten betrachtet werden können.
30.06.2003 - 3/3 - ersetzt 30.06.2003