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StP 11 Nr. 1
Beginn / Änderung / Ende der Steuerpflicht natürlicher Personen
1. Allgemeines
Gemäss § 11 Abs. 1 StG beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem der Steuer- pflichtige im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kan- ton steuerbare Werte erwirbt. Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte (§ 11 Abs. 2 StG). Seit der Steuerperiode 2001 haben sämtliche Kantone - ausser Tessin, Waadt und Wallis - den Übergang zum System der einjährigen Postnumerandobesteuerung (Ge- genwartsbemessung) vollzogen. Die Kantone Tessin, Waadt und Wallis haben den Wechsel zur Postnumerandobesteuerung auf die Steuerperiode 2003 vollzogen. Nach der seit dem 1.1.2001 geltenden Fassung von Art. 68 des Steuerharmonisie- rungsgesetzes (StHG) besteht bei einem Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode grundsätzlich im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Seit dem 1.1.2001 findet das StHG ge- samtschweizerisch vollumfänglich Anwendung, weshalb § 11 StG nur noch bedingt anwendbar ist. Wie lange die Ansässigkeit im Wegzugskanton gedauert hat, spielt keine Rolle mehr; der Wohnsitz am Ende des Steuerjahres begründet eine Steuerpflicht für das ganze Steuerjahr. Diese Regelung gilt sowohl im interkantonalen Verhältnis für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer, jedoch nicht uneinge- schränkt (vgl. Ziff. 2.1./2.2.). Der Regierungsrat hat für das interkommunale Verhält- nis auf Verordnungsstufe die gleiche Regelung wie auf Bundesebene eingeführt (§ 54b StV vgl. Ziff. 3).
2. Steuerpflicht im interkantonalen Verhältnis
2.1. Postnumerandosystem (Gegenwartsbemessung)
Ab dem 1. Januar 2001 hat ein Wohnsitzwechsel zwischen Kantonen, die das Sys- tem der einjährigen Postnumerandobesteuerung anwenden immer zur Folge, dass die Zuständigkeit für die Veranlagung der ganzen Steuerperiode dem Wohn- sitzkanton der natürlichen Person am Ende der Steuerperiode zusteht (§ 63 Abs. 1 und 2 StV). Bei Unselbständigerwerbenden wird das gesamte Einkommen und Vermögen (ohne Liegenschaften) im Wohnsitzkanton am Ende der Steuerperiode besteuert. Verlegt hingegen ein Selbständigerwerbender seinen Wohn- wie auch Geschäftssitz in einen anderen Kanton, findet für das selbständige Erwerbseinkommen eine Teilung wie bei Begründung oder Aufhebung einer Betriebsstätte statt.
31.03.2004 - 1/4 - ersetzt 31.03.2004
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2.2. Pränumerandosystem (Vergangenheitsbemessung)
Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für Zuzüge aus den bzw. Wegzüge in die Kantone Tessin, Waadt oder Wallis vor dem 1.1.2003. Da in diesen Kantonen ab der Steuerperiode 2003 die Postnumerandobesteuerung eingeführt worden ist, gel- ten für Zu- und Wegzüge ab der Steuerperiode 2003 die Bestimmungen gemäss Punkt 2.1. dieser Weisung. Bei einem Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes zwischen Kantonen mit unter- schiedlichen Systemen der zeitlichen Bemessung gelten die in § 11 StG bestimmten Grundsätze. Wechselte ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz vor dem 1.1.2003 zwi- schen dem Kanton TG und den Kantonen Tessin, Waadt oder Wallis, dauerte die Steuerpflicht bis zum Wegzug bzw. ab dem Zuzug. In diesen Fällen entstand eine unterjährige Steuerpflicht (Besteuerung pro rata). Bei der direkten Bundessteuer ist grundsätzlich der Wegzugskanton für die gesamte laufende Steuerperiode zuständig. Zog der Steuerpflichtige aus einem Pränumeran- dokanton zu, ist der Wegzugskanton für die Besteuerung bis zum Ende seiner zwei- jährige Steuerperiode zuständig. Verlegte der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz aus dem Kanton Thurgau in einen Pränumerandokanton, veranlagt der Kanton Thurgau die gesamte Wegzugssteuerperiode. Die Zuordnung der örtlichen Zuständigkeit bei der direkten Bundessteuer bei einem Wohnsitzwechsel zwischen Kantonen mit unterschiedlichen Bemessungssystemen und Heirat im Laufe derselben Steuerperiode kann zu Schwierigkeiten führen. In die- sen Fällen wird die örtliche Zuständigkeit für das ganze Steuerjahr demjenigen Kan- ton zugewiesen, wo sich der gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten am Ende der Steuerperiode befand.
2.3. Kapitalleistungen aus Vorsorge
Abweichend von der allgemeinen Regel sind Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge (Säule 2 und 3a) sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile im Wohnsitzkanton im Zeitpunkt der Fälligkeit steuerbar. Dies gilt sowohl kantonal (§ 63 Abs. 3 StV) als auch für die direkte Bun- dessteuer.
3. Steuerpflicht im interkommunalen Verhältnis
Der Regierungsrat hat auf Verordnungsstufe für das interkommunale Verhälltnis die gleichen Regeln wie bei einem Wohnsitzwechsel zwischen zwei Postnumerandokan- tonen eingeführt (§ 54b StV). Bezüglich der Besteuerungsgrundsätze kann deshalb auf Ziffer 2.1 (Postnumerandosystem) verwiesen werden.
4. Steuerpflicht im internationalen Verhältnis
Die Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes hat keinen Einfluss auf das inter- nationale Verhältnis. So beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag der Wohnsitznahme im Kanton Thurgau und endet mit dem Wegzug ins Ausland (§ 11 Abs. 1 und 2 StG). Auch bei der direkten Bundessteuer gelten die gleichen Grundsätze.
ersetzt 31.03.2004 - 2/4 - 31.03.2004
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5. Tod
Gemäss § 11 Abs. 2 StG endet die Steuerpflicht mit dem Tod des Steuerpflichtigen. Die Steuerpflicht in der betreffenden Steuerperiode dauert somit vom 1. Januar bis zum Todesdatum. Beim Tod eines gemeinsam besteuerten Ehegatten endet die gemeinsame Steuer- pflicht der Ehegatten ebenfalls per Todesdatum. Für den überlebenden Ehegatten beginnt die alleinige Steuerpflicht auf den auf das Todesdatum folgenden Tag (vgl. StP 55 Nr. 2, Ziff. 2.3).
6. Änderung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit
Besteht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in anderen Kantonen als im Wohn- sitzkanton eine Steuerpflicht, so wird auch in diesen Kantonen ein Veranlagungsver- fahren durchgeführt. Wer in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, kann seine Steuererklärungspflicht durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantones erfüllen. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Wohnsitzkanton das Pränumerando- system der zeitlichen Bemessung anwendet. Die Steuerbehörde des Wohnsitzkantones muss den Steuerbehörden der anderen Kantone ihre Steuerveranlagung einschliesslich der interkantonalen Steuerausschei- dung und allfälliger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung mitteilen. Hat eine Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und ist sie auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in mehreren Kantonen steuer- pflichtig, ist das Steuererklärungsverfahren in jenem Kanton durchzuführen, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet (Verordnung des Bundesrates über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Ver- hältnis vom 9. März 2001; SR 642.141). Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerpe- riode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Falle wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert (§ 63 Abs. 4 StV). Wer also während einer Steuerperiode eine Liegenschaft kauft oder verkauft, ist für die ganze Steuerperiode steuerpflichtig; es gilt die Einheit der Steuerperiode. Das steuerbare Einkommen wird nach dem Belegenheitsprinzip den einzelnen Steuerho- heiten zugeteilt. Da auch im Belegenheitskanton eine volle Steuerperiode existiert, muss das satzbestimmende Einkommen nicht hochgerechnet werden. Das Vermö- gen wird anhand der Gewichtungsmethode (nach der Dauer der Zugehörigkeit) dem Sekundärkanton zugewiesen. Auch bei Begründung oder Aufhebung einer Betriebsstätte gilt die Einheit der Steu- erperiode. Somit besteuert der Betriebsstättekanton das im Kanton erzielte Er- werbseinkommen zum Satz des gesamten Jahreseinkommens (keine Hochrechnung des eigenen unterjährigen Ergebnisses).
31.03.2004 - 3/4 - ersetzt 31.03.2004
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7. Beispiele zum interkantonalen Verhältnis
Beispiele für die Steuerpflicht bei einem Wechsel der persönlichen Zugehörigkeit fin- den Sie in der Steuerpraxis unter StP 11 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5. Beispiele für den Kauf oder den Verkauf von Privatliegenschaften sind in der Steuer- praxis unter StP 2 Nr. 8 aufgeführt. Beispiele für den Kauf oder den Verkauf von Ge- schäftsliegenschaften sind in der Steuerpraxis unter StP 2 Nr. 19.
ersetzt 31.03.2004 - 4/4 - 31.03.2004