034-27-V2015-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 34 Nr. 27

Allgemeine Abzüge - Ansätze

1. Allgemeines

Bei den nachfolgend unter den Ziffern 2 bis 6 aufgeführten allgemeinen Abzügen gel- ten sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundes- steuer gesetzlich festgelegte Maximalabzüge (Zweiverdienerabzug auch Minimalab-

zug). Dabei erfolgt bei der direkten Bundessteuer

regelmässig ein

Ausgleich der kal-

ten Progression. Nachfolgend sind die Maximalansätze pro

Steuerperiode aufgeführt.

2. Prämien für Lebens-, Renten-, Kranken- und Unfallversicherungen

sowie Zinsen von Sparkapitalien

Staats- und Gemeindesteuern

Steuerperioden

Maximalabzüge

ab 2005

für Verheiratete in ungetrennter Ehe 1)

Fr.

6 200

für übrige Steuerpflichtige

Fr.

3 100

zusätzlich:

für jedes Kind und für jede unterstützte Person,

für die ein Kinder- oder Unterstützungsabzug

geltend gemacht werden kann

Fr.

800

Direkte Bundessteuer

Steuerperioden

Maximalabzüge

ab 2011

für Verheiratete in ungetrennter Ehe 1)

Fr. 3

500

2)

oder ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a

Fr. 5

250

für übrige Steuerpflichtige

Fr. 1

700

2)

oder ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a

Fr. 2

550

zusätzlich:

für jedes Kind und für jede unterstützte Person,

für die ein Kinder- oder Unterstützungsabzug

geltend gemacht werden kann

Fr.

700

1)

Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Partnerschaft sind steuerrechtlich

den Ehegatten gleichgestellt (vgl. StP 12 Nr. 1). Die

vorgenannten Maximalansätze

für Ehegatten gelten daher auch für Partnerinnen und Partner in tatsächlich unge-

trennter eingetragener Partnerschaft.

2)

Bei der direkten Bundessteuer erhöhen sich die

maximalen Ansätze um die Hälfte,

sofern die Steuerpflichtigen keine Beiträge an

die Säulen 2 und 3a (Pensionskasse

und gebundene Selbstvorsorge) geleistet haben (z.B. AHV-/IV-Rentner/innen). Dieser Abzug kann jedoch nicht zusammen mit dem ordentlichen Abzug von

Fr. 3 500 bzw. Fr. 1 700 beansprucht werden.

Detaillierte Ausführungen bezüglich Versicherungsabzug finden Sie

in der Weisung

StP 34 Nr. 19.

01.01.2015 - 1/2 -

ersetzt 01.01.2013

Steuerverwaltung

StP 34 Nr. 27

3. Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)

Maximalabzüge für Steuerpflichtige

Steuerperiode

Berechnungsbasis

oberer Grenzbetrag

Art. 8 Abs. 1 BVG

mit Zugehörigkeit zu

einer Einrichtung der

beruflichen Vorsorge

8 % vom Grenzbetrag

ohne Zugehörigkeit zu

einer Einrichtung der

beruflichen Vorsorge

20 % vom Grenzbetrag

2007/2008

Fr. 79 560

Fr. 6 365

Fr. 31 824

2009/2010

Fr. 82 080

Fr. 6 566

Fr. 32 832

2011/2012

Fr. 83 520

Fr. 6 682

Fr. 33 408

2013/2014

Fr. 84 240

Fr. 6 739

Fr. 33 696

ab 2015

Fr. 84 600

Fr. 6 768

Fr. 33 840

Detaillierte Ausführungen bezüglich der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) finden Sie in den Weisungen StP 34 Nr. 15, 16 und 17.

4. Drittbetreuungskosten

Maximalabzug Staats- und

Direkte

Steuerperiode Gemeindesteuern

Bundessteuer

2011 Fr. 4 000

Fr. 10 000

2012 Fr. 4 000

Fr. 10 100

Detaillierte Ausführungen zu den Drittbetreuungskosten finden Sie in der Weisung

StP 34 Nr. 24.

5. Mitgliederbeiträge und Zuwendungen

an politische Parteien

Maximalabzug Staats- und

Direkte

Steuerperiode Gemeindesteuern

Bundessteuer

2011 Fr. 10 000

Fr. 10 000

2012 Fr. 10 000

Fr. 10 100

Detaillierte Ausführungen zu den Mitgliederbeiträgen und Zuwendungen an politische

Parteien finden Sie in der Weisung StP 34 Nr. 26.

6. Zweiverdienerabzug

Minimal- und Maximalabzüge

Steuerperioden

(nur direkte Bundessteuer)

2011

2012

50 % des niedrigeren Erwerbseinkommen

der

beiden gemeinsam besteuerten Personen

– mindestens

Fr. 8 100 Fr. 8 100

– maximal

Fr. 13 200 Fr. 13 400

Detaillierte Ausführungen bezüglich Zweiverdienerabzug finden Sie in der Weisung

StP 34 Nr. 25.

ersetzt 01.01.2013

- 2/2 -

01.01.2015