043-02-V2010-01.11.pdf

Steuerverwaltung

StP 43 Nr. 2

Bewertung Geschäftsvermögen

1. Allgemeines

Gemäss § 43 StG werden grundsätzlich alle Aktiven zum Verkehrswert besteuert. Von diesem Grundsatz abweichende Bestimmungen gelten für Fahrnis, immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, welche zum Geschäftsvermögen gehören.

2. Fahrnis des Geschäftsvermögens

Gemäss § 45 StG wird Fahrnis des Geschäftsvermögens wie Waren, Maschinen, Fahrzeuge, Instrumente, Mobiliar oder Viehhabe zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert übernommen. Der Verkehrswert entspricht dem Anschaffungswert unter Vornahme einer angemes- senen Abschreibung für die Entwertung durch den Gebrauch (vgl. StP 30 Nr. 6).

3. Wertschriften im Geschäftsvermögen

Wertschriften im Geschäftsvermögen von natürlichen Personen werden ab der Steu- erperiode 2008 zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert bewertet (vgl. StP 47 Nr. 1), also zum bilanzierten Wert besteuert.

4. Vorräte

4.1. Warenvorräte

Steuerpflichtige, die ein mengenmässig vollständiges Inventar führen und der Veran- lagungsbehörde genügend Angaben über die Anschaffungs- und Herstellkosten bzw. den Marktwert liefern, können nach der Berücksichtigung der handelsrechtlich erfor- derlichen Wertberichtigungen gemäss Praxis der Steuerbehörden in der Regel eine zusätzliche Wertberichtigung von höchstens einem Drittel vornehmen. Damit werden zukünftige Verlustrisiken (z.B. Lagerhaltungs- und Absatzrisiko, Mode- und Ge- schmacksveränderungen der Kunden) berücksichtigt. Dem sogenannten Warendrittel kommt die Bedeutung einer stillen Reserve zu. Daher lässt sich eine weitergehende Unterbewertung in der Regel nicht rechtfertigen. Die Einhaltung der Limite von einem Drittel wird jährlich überprüft.

4.2. Angefangene Arbeiten

4.2.1. Industriebetriebe

Die angefangenen Arbeiten von Industriebetrieben werden unter den Vorräten als Halb- und Fertigfabrikate zu den Herstellkosten bilanziert, womit der pauschale Wa- rendrittel gemäss Ziff. 4.1 zur Anwendung gelangt (vgl. aber Ziff. 4.2.3)

4.2.2. Bauunternehmungen und Dienstleistungsbetriebe

Die Bauunternehmungen haben ihre Arbeiten, die am Bilanzstichtag noch nicht voll- endet sind, zu den Herstellkosten unter den angefangenen Arbeiten zu bilanzieren.

01.11.2010 - 1/2 - ersetzt 01.01.2008

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StP 43 Nr. 2

Rechtlich sind die angefangenen Bauten, sofern sie auf fremdem Boden stehen, grundsätzlich den Forderungen gleichzustellen (Handbuch der Wirtschaftsprüfung 2009 Bd. 1, S. 168). Auf den angefangenen Arbeiten besteht kein Lagerhaltungs- und kein Absatzrisiko. Der Warendrittel wird demzufolge nicht gewährt. Das Unternehmen hat lediglich das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Bestellerin bzw. des Bestellers (Debitorenrisiko) zu tragen, das nicht höher ist als bei den Debitoren. Dieses Risiko ist schon deshalb nicht sehr hoch einzuschätzen, weil regelmässige Kostenvorschüsse vergütet wer- den. Der konkrete Nachweis eines höheren Risikos im Einzelfall bleibt dem Steuer- pflichtigen vorbehalten. Angefangene Arbeiten sind auch bei Dienstleistungsgesellschaften zu den „Herstell- kosten“ aktivierungspflichtig. In der Praxis wird das aufgelaufene Zeithonorar (aufge- laufene Stunden x verrechenbare Stundensätze) vermindert um den Einschlag von 40 % für Verwaltungsgemeinkosten als bilanzierungspflichtige Herstellkosten be- trachtet.

4.2.3 Einzelanfertigungen aufgrund von festen Bestellungen

Bei solchen Aufträgen ist eine Aktivierung von sämtlichen aufgelaufenen Kosten, ein- schliesslich der Kosten bereits erbrachter Verkaufsleistungen, zulässig (vgl. Hand- buch der Wirtschaftsprüfung 2009 Bd. 1, S. 173). Ein diesbezügliches Lager- und Absatzrisiko besteht nicht, womit nur dem ordentlichen Debitorenrisiko Rechnung getragen werden kann.

5. Geschäftsguthaben

Geschäftsguthaben (Debitoren) werden mit den vollen Forderungsbeträgen bewertet. Wenn ein drohender Verlust glaubhaft gemacht wird, kann bei bestrittenen oder un- sicheren Forderungen dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit angemessen Rech- nung getragen werden. In der Praxis wird bei der Bewertung von Kundenguthaben auf inländischen Forde- rungen in der Regel ein sogenanntes Delkredere von 5 % und auf ausländischen Forderungen von 10 % gewährt. Damit werden allfällige im Zusammenhang mit der Forderungseinbringung stehende Verlustrisiken berücksichtigt, die im Zeitpunkt der Bewertung noch nicht absehbar waren. Guthaben, für die bereits eine Einzelwertberichtigung vorgenommen worden ist, dür- fen bei der Berechnung des Delkredere nicht nochmals berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des Delkrederes dürfen Debitoren von nahestehenden Personen oder von Institutionen der öffentlichen Hand in der Regel nicht berücksichtigt werden.

6. Liegenschaften

Für die Bemessung der Vermögenssteuer werden Liegenschaften im Geschäftsver- mögen Selbständigerwerbender grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet (vgl. StP 43 Nr. 3) und nicht etwa zum Buchwert.

ersetzt 01.01.2008 - 2/2 - 01.11.2010