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StP 209 Nr. 1
Versuchte Steuerhinterziehung
1. Allgemeines
Eine versuchte Steuerhinterziehung liegt vor, wenn — die Hinterziehungshandlung des Steuerpflichtigen vor Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung entdeckt wird; — wenn der Steuerpflichtige mittels falscher Angaben eine Rückerstattung zu erwir- ken versucht, dies die Steuerbehörde jedoch vor Eintritt der Rechtskraft der Rück- erstattungsverfügung entdeckt; — wenn der Steuerpflichtige mittels falscher Angaben einen Steuererlass zu erlan- gen versucht, die für den Erlass zuständige Amtsstelle dies aber vor der Eröffnung der Verfügung feststellt. Die versuchte Steuerhinterziehung ist nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar. Dazu zählt auch der Eventualvorsatz. Von einem Eventualvorsatz wird ausgegangen, wenn sich dem Steuerpflichtige der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Er- folges ausgelegt werden kann. Der Steuerpflichtige kann sich der Verantwortung für eine vollständige Deklaration seines Einkommens nicht dadurch entziehen, dass er die Erstellung der Buchhaltung und der Steuererklärung ohne klare Instruktionen und ohne jegliche Kontrolle einem Treuhänder überträgt. Wenn sich der Steuerpflichtige überhaupt nicht darum küm- mert, ob die von ihm gemachten Angaben richtig bzw. ob die für ihn abgegebene Jahresrechnung und Steuererklärung vollständig sind, nimmt er den Versuch einer Steuerkürzung in Kauf.
2. Strafzumessung
Für die Strafzumessung bei versuchter Steuerhinterziehung ist in einem ersten Schritt die Busse zu ermitteln, die der Täter bei vollendeter vorsätzlicher Tatbege- hung zu gewärtigen hätte (vgl. StP 208 Nr.1). Die Strafe ist sodann um einen Drittel zu ermässigen: Die Busse beträgt zwei Drittel des Betrages, der bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre (§ 209 Abs. 2 StG).
3. Verjährung
Die Verfolgungsverjährung tritt vier Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein, in dem die versuchte Steuerhinterziehung begangen worden ist (rela- tive Verjährung). Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegen- über dem Steuerpflichtigen oder gegenüber einer der in § 210 StG genannten Per- sonen unterbrochen, wobei die Unterbrechung sowohl gegenüber dem Steuerpflich- tigen wie auch gegenüber einer der anderen genannten Personen geltend gemacht werden kann.
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StP 209 Nr. 1
Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht mehr als um die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer hinausgeschoben werden. Sie beträgt somit bei der versuchten Steuerhinterziehung höchstens 6 Jahre (absolute Verjährung). Die Vollstreckungsverjährung richtet sich nach § 153 StG.
4. Erbenhaftung
Die Ausführungen bei der vollendeten Steuerhinterziehung gelten sinngemäss auch für die versuchte Steuerhinterziehung des Erblassers (vgl. StP 208 Nr. 1).
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