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Steuerverwaltung

StP 30 Nr. 6

Abschreibungen

1. Allgemeines

Von den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit und von den Erträgen juris- tischer Personen sind gemäss § 30 Absatz 2 Ziffer 2 StG und § 77 Absatz 1 Ziffer 1 StG die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen abziehbar. Abschreibungen können nur auf Bestandteilen des Geschäftsvermögens vorgenommen werden (§ 6 StV). Dabei muss mindestens eine Abschreibungstabelle geführt werden. Geschäftsmässig begründet sind Abschreibungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der massgeblichen Bemessungsperiode eingetretenen endgültigen Wertverminderung entsprechen. Das Ausmass der Abschreibungen richtet sich nach dem Anschaffungs- oder Buchwert und der voraussichtlichen Gebrauchsdauer. Es kann bis maximal zum Endwert (Liquidationswert) abgeschrieben werden. Die Abschreibungsrichtlinien des Kantons Thurgau entsprechen grundsätzlich denje- nigen der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Die ESTV hat folgende Merk- blätter über die Normalsätze für Abschreibungen herausgegeben:

  • Merkblatt A 2001 - Geschäftliche Betriebe

  • Merkblatt A 2001 - Landwirtschaft

  • Merkblatt A 2001 - Elektrizitätswerke

  • Merkblatt A 2001 - Luftseilbahnen

  • Merkblatt A 2001 - Schifffahrt

2. Normalsätze für Abschreibungen geschäftliche Betriebe

2.1. Auf den Buchwerten von Immobilien

Wohnhäuser von Immobiliengesellschaften und Personalwohnhäuser – auf Gebäuden allein1 2% – auf Gebäude und Land zusammen2 1.5 % Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude, Warenhäuser, Kinogebäude – auf Gebäuden allein1 4% 2 – auf Gebäude und Land zusammen 3% Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie – auf Gebäuden allein1 6% – auf Gebäude und Land zusammen2 4% Fabrikgebäude, Lagergebäude und gewerbliche Bauten (speziell Werkstatt- und Silogebäude) – auf Gebäuden allein1 8% 2 – auf Gebäude und Land zusammen 7% 1 Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein kann nur angewendet werden, wenn der restliche Buchwert bzw. die Gestehungskosten der Gebäude separat akti- viert sind. Auf dem Landwert werden grundsätzlich keine Abschreibungen gewährt. 2 Dieser Satz ist anzuwenden, wenn Gebäude und Land zusammen in einer einzi- gen Bilanzposition erscheinen. In diesem Fall ist die Abschreibung nur bis auf den Wert des Landes zulässig.

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2.2. Steuerlicher Endwert von Liegenschaften

Auf Liegenschaften sind Abschreibungen nur bis zu den folgenden Endwerten (in % des Liegenschaftensteuerwertes) zulässig: Steuerlicher Endwert

  • Wohnhäuser von Immobiliengesellschaften und Personalwohnhäuser1 75 %

  • Geschäftshäuser, Büro-, Bankgebäude, Warenhäuser, Kinos und dergleichen 50 %

– Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie 50 % – Fabrik- und Lagergebäude, gewerbliche Liegenschaften 25 % 1 Werden Wohnhäuser als Bürohäuser genutzt, wird trotzdem der steuerliche End- wert von 75 % angewendet.

2.3. Auf den Buchwerten des übrigen Anlagevermögens

Auf den Buchwerten des übrigen Anlagevermögens werden in der Regel folgende Abschreibungssätze steuerlich anerkannt: Hochregallager und ähnliche Einrichtungen 15 % Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden 20 % Geleiseanschlüsse 20 % Wasserleitungen zu industriellen Zwecken 20 % Tanks (inkl. Zisternenwaggons), Container 20 % Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und Lagereinrichtungen mit Mobiliarcharakter 25 % Transportmittel aller Art ohne Motorfahrzeuge, insbesondere Anhänger 30 % Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken 30 % Motorfahrzeuge aller Art 40 % Maschinen, die vorwiegend im Schichtbetrieb eingesetzt sind, oder die unter besonderen Bedingungen arbeiten, wie z.B. schwere Steinbear- beitungsmaschinen, Strassenbaumaschinen 40 % Maschinen, die in erhöhtem Masse schädigenden chemischen Einflüssen ausgesetzt sind 40 % Büromaschinen 40 % Datenverarbeitungsanlagen (Hardware und Software) 40 % Immaterielle Werte, die der Erwerbstätigkeit dienen, wie Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und andere Nutzungsrechte, Goodwill 40 % Automatische Steuerungssysteme 40 % Sicherheitseinrichtungen, elektronische Mess- und Prüfgeräte 40 % Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschinenwerkzeuge, Geräte, Gebinde, Gerüstmaterial, Paletten usw. 45 % Hotel- und Gastwirtschaftsgeschirr sowie Hotel- und Gastwirtschaftswäsche 45 %

ersetzt 30.06.2007 - 2/4 - 01.01.2008

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2.4. Abschreibungen auf dem Anschaffungswert

Die unter Punkt 2.1. und 2.3. aufgeführten Abschreibungssätze beziehen sich auf Abschreibungen vom Buchwert (degressive Abschreibungsmethode). Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert (lineare Abschreibungsmethode) sind diese Ansätze um die Hälfte zu reduzieren.

3. Sonderfälle

3.1. Investitionen für energiesparende Einrichtungen

Wärmeisolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizsystems, zur Nutzbarmachung der Sonnenenergie und dergleichen können im ersten Jahr zu 50 % vom Buchwert und in den darauffolgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben werden.

3.2. Umweltschutzanlagen

Gewässer- und Lärmschutzanlagen sowie Abluftreinigungsanlagen können im ers- ten Jahr zu 50 % vom Buchwert und in den darauffolgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben werden.

4. Nachholung unterlassener Abschreibungen

Die Nachholung früher unterlassener Abschreibungen ist nur in Fällen zulässig, in denen das steuerpflichtige Unternehmen in früheren Jahren wegen schlechten Ge- schäftsganges (mangels steuerbarer Einkünfte) keine genügenden Abschreibungen vornehmen konnte. Die Nachholung der Abschreibung kann nur für diejenige Periode vorgenommen werden, in welcher eine Verlustverrechnung möglich ist. Die Steuerpflichtigen müssen den Nachweis erbringen, welche Abschreibungen vor- genommen wurden und welche zulässig gewesen wären.

5. Einmalerledigungsverfahren

5.1. Allgemeines

Übermässige Abschreibungen, welche über die Normalsätze und die tatsächliche Entwertung hinausgehen, werden in der Regel zum steuerbaren Einkommen/Gewinn und zum Einkommens-/Gewinnsteuerwert hinzugerechnet. Im Einvernehmen mit der Kantonalen Steuerverwaltung können übermässige Ab- schreibungen auf dem Anlagevermögen im Einmalerledigungsverfahren vorgenom- men werden. Die Überabschreibungen werden aber mit einem reduzierten Betrag dem Gewinn zugerechnet.

01.01.2008 - 3/4 - ersetzt 30.06.2007

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Die Höhe des Ausgleichszuschlages richtet sich nach dem Satz der Normalabschrei- bung und der betragsmässigen Überabschreibung gemäss nachfolgender Tabelle: Abschreibungssatz Ausgleichszuschlag 1 - 9% 40 % 10 - 15 % 30 % 20 % 24 % 25 % 21 % 30 % 18 % 40 % 12 % 45 % 9%

5.2. Beispiel

Buchwert Büromobiliar vor Abschreibung Fr. 50 000 Abschreibung Fr. 49 999 Buchwert Büromobiliar nach Abschreibung Fr. 1 Abschreibung IST 100 % Fr. 49 999 Abschreibung SOLL 25 % Fr. 12 500 Überabschreibung Fr. 37 499 Zuschlag im Einmalerledigungsverfahren: 21 % von Fr. 37 499 Fr. 7 875 Aufgrund der Überabschreibung wird im Einmalerledigungsverfahren somit ein Zu- schlag von Fr. 7 875 auf den Reingewinn hinzugerechnet.

6. Liegenschaften im Umlaufsvermögen

Nach Lehre und Rechtsprechung wird zwischen drei Arten von Immobilien unter- schieden, nämlich:

  • solche, die für den Verkauf bestimmt sind und damit Handelsware (Umlaufsvermö- gen) bilden;

  • Betriebsliegenschaften (unmittelbar dem Betriebe dienendes Anlagevermögen);

  • sowie Kapitalanlageliegenschaften.

Gehört eine Liegenschaft zum Umlaufsvermögen, können keine pauschalen Ab- schreibungen gewährt werden. Dies steht mit dem Wortlaut des Merkblattes A 2001 in Einklang, wonach die dort vorgesehenen Pauschalansätze nur für Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe vorgesehen sind. Mit Ausnahme einer allfällig vorhandenen Betriebsliegenschaften gehören die ge- schäftlichen Liegenschaften eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers in der Regel zum Umlaufsvermögen. Auf solchen Liegenschaften können keine ordentli- chen Abschreibungen, sondern höchstens ausserordentliche Abschreibungen infolge einer erlittenen Werteinbusse vorgenommen werden. Auf Liegenschaften des Um- laufsvermögen kann auch kein Warenlagerdrittel gebildet werden.

ersetzt 30.06.2007 - 4/4 - 01.01.2008