012-01-V2007-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 12 Nr. 1
Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft
1. Allgemeines
Einkommen sowie Vermögen von Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe werden gemäss § 12 Abs. 1 StG ohne Rücksicht auf den Güterstand zusam- mengerechnet. Das Partnerschaftsgesetz (PartG), welches die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare regelt, ist auf den 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Die Einführung des Partnerschaftsgesetzes hat auch steuerrechtliche Auswirkungen. Art. 3 Abs. 4 des Steuerharmonisierungs- gesetzes (StHG) regelt, dass Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partner- schaft steuerrechtlich Ehegatten gleichgestellt sind. Dies gilt namentlich auch bezüg- lich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft werden somit ab Steuerpe- riode 2007 sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Staats- und Ge- meindesteuern steuerrechtlich genau gleich behandelt, wie Ehegatten.
2. Heirat, Trennung oder Scheidung
Heiraten zwei Steuerpflichtige im Laufe der Steuerperiode, erfolgt für die ganze Steuerperiode eine gemeinsame Besteuerung, sofern sie am Ende des Steuerperio- de noch immer in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben (§ 58 Abs. 1 StG). Bei Scheidung, rechtlicher und tatsächlicher Trennung erfolgt für die ganze Steuer- periode eine getrennte Besteuerung (§ 58 Abs. 2 StG). Massgebend sind immer die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode. Die vorgenannten Ausführungen gelten ab Steuerperiode 2007 sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft.
3. Tod des Ehegatten oder Partners
Wenn ein Ehegatte im Verlauf einer Steuerperiode stirbt, erfolgt bis zum Todestag eine gemeinsame Veranlagung beider Ehegatten. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten (§ 58 Abs. 3 StG). Die vorgenannten Ausführungen gelten ab Steuerperiode 2007 sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft.
4. Haftung
Bezüglich der Haftung beim Bezug der Steuer ist auf StP 16 Nr. 1 zu verweisen.
01.01.2007 - 1/1 - ersetzt 01.01.2005