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Steuerverwaltung

StP 36 Nr. 1

Sozialabzüge

1. Staats- und Gemeindesteuern

Die persönlichen Verhältnisse sind im Tarif berücksichtigt, weshalb im geltenden Steuergesetz keine persönlichen Sozialabzüge vorgesehen sind. Gemäss § 36 Ab- satz 2 Ziffer 2 StG können die folgenden Sozialabzüge geltend gemacht werden:

  • Kinder- und Ausbildungsabzug (StP 36 Nr. 2, StP 36 Nr. 6);

  • Unterstützungsabzug (StP 36 Nr. 3);

  • Abzug für im AHV-Alter stehende, erwerbsunfähige oder verwitwete Steuerpflichti- ge (StP 36 Nr. 4).

Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am Ende der Steuer- periode oder der Steuerpflicht massgebend (vgl. Ziff. 3 nachfolgend). Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die So- zialabzüge anteilig nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt. Für die Be- stimmung des Steuersatzes werden sie jedoch, gemäss § 36 Absatz 4 StG, vollstän- dig berücksichtigt.

2. Direkte Bundessteuer

Gemäss Artikel 213 Absatz 1 lit. c DBG können gemeinsam steuerpflichtige Perso- nen bei der direkten Bundessteuer einen Sozialabzug von Fr. 2 600 tätigen (Fr. 2 500 bis und mit Steuerperiode 2010). Daneben können die folgenden Sozialabzüge geltend gemacht werden:

  • Kinder- und Ausbildungsabzug (StP 36 Nr. 2);

  • Unterstützungsabzug (StP 36 Nr. 3).

3. Stichtagsprinzip

Gemäss § 36 Absatz 3 StG und Artikel 213 Abs. 2 DBG sind für die Festsetzung der Sozialabzüge grundsätzlich die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend. Hat der Steuerpflichtige aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht Anspruch auf einen entsprechenden Sozialabzug, wird dieser für die gesamte Steuerperiode gewährt. Besteht aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode kein Anspruch auf einen entsprechenden Sozialabzug, wird dieser für die gesamte Steuerperiode nicht gewährt. Eine anteilsmässige Gewährung der Sozialabzüge ist nicht möglich.

01.01.2011 - 1/1 - ersetzt 01.01.2010