079-07-V2005-01.01 CIneu.pdf
Steuerverwaltung
StP 79 Nr. 7
Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten
1. Allgemeines
Bei Umstrukturierungen von juristischen Personen, insbesondere bei Fusionen, Spal- tungen oder Umwandlungen kann es zu einem Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten im Vermögen juristischer Personen kommen.
2. Steuerliche Behandlung
Bei Umstrukturierungen oder bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen ist der Aus- tausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten an Gesellschaften gemäss § 79 Abs. 1 Ziff. 3 StG bzw. Art. 61 Abs. 1 lit. c DBG gewinnsteuerneutral, wenn (kumulativ):
die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und
die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden.
Diese Bedingungen sind für die übertragende Gesellschaft dann nicht erfüllt, wenn
die übertragenen Beteiligungsrechte weniger als 20 % und die erhaltenen Beteili- gungsrechte mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft verkörpern;
die übertragenen Beteiligungsrechte bei der übernehmenden Gesellschaft über dem bisherigen Gewinnsteuerwert bilanziert werden.
In beiden Fällen führt dies bei der Muttergesellschaft zu einer Erhöhung des steuer- baren Reingewinns und einer versteuerten stillen Reserve ihrer Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft. Es handelt sich dabei um eine indirekte Aufwertung einer Beteiligung und nicht um einen Beteiligungsertrag.
3. Gestehungskosten bei Unternehmenszusammenschlüssen
Fusionen und fusionsähnliche Zusammenschlüsse stellen für die beteiligten Unter- nehmungen eine steuerneutrale Vermögensumschichtung dar. Bei aus solchen Um- strukturierungen hervorgehenden Beteiligungen bleiben sowohl der Gewinnsteuer- wert als auch die Gestehungskosten grundsätzlich unverändert. Aus Unternehmenszusammenschlüssen hervorgehende Beteiligungsrechte über- nehmen die übergangsrechtliche (§ 235 StG und Art. 207a DBG) Qualifikation der ausgetauschten Beteiligungsrechte.
4. Ausgleichszahlungen und Abfindungen
Werden bei Fusionen und fusionsähnlichen Zusammenschlüssen Ausgleichszahlun- gen geleistet, gelten diese als Beteiligungsertrag. Ebenfalls als Beteiligungsertrag (Liquidationserlös) gelten Abfindungen bei Barfusionen, soweit der Erlös die Geste- hungskosten übersteigt. Solche Ausgleichszahlungen und Abfindungen berechtigen zum Beteiligungsabzug, sofern die subjektiven und objektiven Voraussetzungen erfüllt sind.
01.01.2005 - 1/2 - neu
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StP 79 Nr. 7
5. Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz
Unter bestimmten Bedingungen kann auch der Austausch von Beteiligungsrechten gegen Beteiligungsrechte einer ausländischen Gesellschaft steuerneutral erfolgen. Dies bedingt, dass die übernehmende ausländische Konzerngesellschaft von einer anderen inländischen Konzerngesellschaft beherrscht wird und die übertragenen stil- len Reserven indirekt der Schweiz erhalten bleiben. Dagegen nicht möglich ist ein steuerneutraler Austausch von Beteiligungen auf eine ausländische Konzerngesellschaft, welche nicht von einer inländischen Konzernge- sellschaft beherrscht ist.
neu - 2/2 - 01.01.2005