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Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 23

Steuerausscheidung juristischer Personen: Ausscheidung von Verlusten im interkantonalen Verhältnis

1. Betriebsstättenverlust bei Gesamtgewinn der Unternehmung

1.1. Behandlung bei Quotenermittlung nach direkter Methode

Wird der Gesamtgewinn nach der direkten Methode aufgeteilt und weist eine der Be- triebsstätten (gemäss Betriebsstättenbuchhaltung) einen Verlust auf, erhalten nur die übrigen Betriebsstätten je einen Anteil am Gesamtgewinn zugeteilt. Die Zuteilung des Gesamtgewinns erfolgt dabei im Verhältnis der positiven Ge- schäftsergebnisse (vgl. StP 2 Nr. 22 Ziff. 2.3). Betriebsstätten, die mit Verlust arbei- ten, erhalten keinen Anteil am Gesamtgewinn zugewiesen.

1.2. Behandlung bei Quotenermittlung nach indirekter Methode

Erfolgt die Aufteilung des Gesamtgewinns nach der indirekten Methode (also nach Hilfsfaktoren), erhalten stets sämtliche Betriebsstätten einen Anteil am Gewinn. Dies gilt auch für die Betriebsstätten, die mit Verlust arbeiten (vgl. StP 2 Nr. 22 Ziff. 3.3).

1.3. Im internationalen Verhältnis

Bezüglich der Behandlung von Verlusten und Gewinnungskostenüberschüssen im internationalen Verhältnis gelten die Ausführungen in der Weisung StP 2 Nr. 27.

2. Gesamtverluste

Liegt bei einer juristischen Person im interkantonalen Verhältnis ein Gesamtverlust vor, kann keiner der beteiligten Kantone einen Gewinn besteuern. Dabei ist zu beachten, dass in jedem beteiligten Kanton das Gesamtergebnis einer interkantonalen Unternehmung nach den dort geltenden steuerrechtlichen Bestim- mungen berechnet wird.

3. Behandlung Verlustvorträge

Gemäss § 82 StG können Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Steuerjahren vom Gesamtgewinn abgezogen werden. Im interkantonalen Verhältnis wird grundsätzlich die Gesamtverlustverrechnungsme- thode angewandt. Dies bedeutet, dass ein Gewinn erst nach Verrechnung mit Vor- jahresverlusten wieder auf die beteiligten Kantone verteilt werden kann.

4. Vermeidung von Ausscheidungsverlusten

Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse werden in erster Linie mit im gleichen Kanton steuerbaren Gewinnen und Erträgen verrechnet. Nicht im gleichen Kanton verrechenbare Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse schmälern das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis.

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StP 2 Nr. 23

Ein negatives Gesamtbetriebsergebnis ist von den

Kantonen mit Kapitalanlagelie-

genschaften zu Lasten der dort steuerbaren Erträgen und Veräusserungsgewinnen

zu übernehmen, zuerst von jenen, in denen sich Betriebsstätten

befinden, dann von

den reinen Liegenschaftenkantonen. Das negative Gesamtbetriebsergebnis

wird da-

bei im Verhältnis der den betroffenen Kantonen zugewiesenen Gewinne verlegt.

Die Verrechnung mit allfälligen Grundstückgewinnen erfolgt ungeachtet,

ob solche

Gewinne vom Liegenschaftenkanton mit der Gewinn-

oder mit der Grundstückge-

winnsteuer erfasst werden.

Die Übernahme von Verlusten und Gewinnungskostenüberschüssen ist definitiv. Weder das Hauptsteuerdomizil noch die Neben- oder Spezialsteuerdomizile belasten Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse, die sie von einem anderen Steuerdo-

mizil übernommen haben, an diese zurück.

5. Gewinnungskostenüberschuss im sekundärem und Spezialsteuerdomizil

5.1. Ausgangslage

Die Kapitalgesellschaft hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton Thurgau und ein se- kundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte mit Kapitalanlageliegenschaft) in St. Gallen.

Zudem besitzt sie Kapitalanlageliegenschaften in

Zürich und Graubünden.

Der Gesamtgewinn 2011 beträgt Fr. 320 000. Der Gewinnungskostenüberschuss der

Kapitalanlageliegenschaft St. Gallen wird mit Fr. 50 000

und derjenige

der Kapitalan-

lageliegenschaft Zürich mit Fr. 10 000 ausgewiesen. Für die Kapitalanlageliegen-

schaft im Kanton Graubünden wird ein Nettoertrag

von Fr.

20 000 erzielt.

Der Gesamtgewinn 2012 beträgt Fr. 275 000. Die Kapitalanlageliegenschaft Grau- bünden wird im 2012 mit einem Gewinn von Fr. 30 000 verkauft (Fr. 10 000 wieder-

eingebrachte Abschreibungen und Fr. 20 000 Wertzuwachsgewinn).

Nettoertrag der

weiteren Kapitalanlageliegenschaften: Zürich Fr.

20 000;

St. Gallen Fr. 25 000.

Die Ausscheidung des Betriebsgewinns erfolgt nach quotaler indirekter Methode

(2011 und 2012: 70 % TG und 30 % SG).

5.2. Ausscheidung steuerbarer Gewinn Geschäftsjahr 2011

Steuerbarer Gewinn 2011 (in Fr. 1 000)

Total

TG

SG

GR

ZH

Steuerbarer Gewinn

320

Nettoerfolg Liegenschaften 1)

40

-50

20

-10

Betriebsergebnis

360

Gewinnungskostenüberschuss ZH 2)

-10

10

Betriebsgewinn nach Quoten

350

245

105

Steuerbarer Gewinn 1)

320

245

55

20

0

1)

Sind dem Belegenheitskanton noch weitere Einkünfte zur Besteuerung zugewiesen

(andere Liegenschaften, Betriebsstätten),

so ist der Gewinnungskostenüberschuss

zunächst mit diesen Einkünften zu verrechnen.

2)

Gewinnungskostenüberschüsse und Kapitalverluste auf Liegenschaften schmälern

bei juristischen Personen das nach Quoten

zu verteilende Betriebsergebnis.

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5.3. Ausscheidung steuerbarer Gewinn Geschäftsjahr 2012

Steuerbarer Gewinn 2012 (in Fr. 1 000)

Total

TG

SG

GR

ZH

Steuerbarer Gewinn

275

Nettoerfolg Liegenschaften

-45

25

20

Wertzuwachsgewinn 1)

-20

20

wiedereingebrachte Abschreibungen 1)

-10

10

Betriebsgewinn nach Quoten

200

140

60

Steuerbarer Gewinn

275

140

85

30

20

1)

Es handelt sich um eine Kapitalanlageliegenschaft, weshalb Wertzuwachsgewinn

und wiedereingebrachte Abschreibungen dem Belegenheitskanton zur Besteue-

rung zugewiesen werden.

6. Kapitalverlust am Spezialsteuerdomizil

6.1. Ausgangslage

Die Kapitalgesellschaft hat ihr Hauptsteuerdomizil

im Kanton Thurgau, sekundäre

Steuerdomizile (Betriebsstätten) in St. Gallen und

Schaffhausen und ein Spezial-

steuerdomizil (Kapitalanlageliegenschaft) in Zürich.

Der Gesamtgewinn 2012 beträgt Fr. 50 000. Die Zürcher Kapitalanlageliegenschaft

wurde mit einem Verlust von Fr. 200 000 verkauft.

Die Ausscheidung des Betriebsgewinns erfolgt nach der quotalen indirekten Methode

(70 % TG, 10 % SG und 20 % SH).

6.2. Ausscheidung steuerbarer Gewinn Geschäftsjahr 2012

Steuerbarer Gewinn 2012 (in Fr. 1 000)

Total

TG

SG

SH

ZH

Steuerbarer Gewinn

50

Kapitalverlust

200

-200

Betriebsergebnis

250

Übernahme Kapitalverlust ZH 1)

-200

200

Betriebsgewinn nach Quoten

50

35

5

10

Steuerbarer Gewinn

50

35

5

10

0

1)

Ein Kapitalverlust im Spezialsteuerdomizil schmälert,

soweit dort keine weiteren

Einkünfte vorhanden sind, das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis.

7. Betriebsverlust, Kapitalgewinn am Hauptsteuerdomizil

7.1. Ausgangslage

Die Kapitalgesellschaft hat ihr Hauptsteuerdomizil

im Kanton Thurgau, wo sich auch

eine Kapitalanlageliegenschaft befindet,

und ein sekundäres Steuerdomizil (Be-

triebsstätte) in St. Gallen.

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Der Gesamtgewinn 2012 beträgt Fr. 800 000. Die Thurgauer Kapitalanlageliegen-

schaft wurde mit einem Gewinn von Fr. 1

200 000 verkauft (Fr. 1 000 000 Wertzu-

wachs; Fr. 200 000 wiedereingebrachte Abschreibungen).

Die Ausscheidung des Betriebsgewinns erfolgt nach

der quotalen indirekten

Methode

(75 % TG und 25 % SG).

7.2. Ausscheidung steuerbarer Gewinn Geschäftsjahr 2012

Steuerbarer Gewinn 2012 (in Fr. 1 000)

Total

TG

SG

Steuerbarer Gewinn

800

Wertzuwachsgewinn / Buchgewinn 1)

-1 200

1 200

Betriebsverlust nach Quote

-400

-300

-100

Ausgleich 2)

-100

100

Steuerbarer Gewinn

800

800

0

1)

Beim veräusserten Grundstück handelt

es sich um eine Kapitalanlageliegenschaft,

weshalb sowohl Wertzuwachs- als auch

Buchgewinn dem Belegenheitskanton

zu-

gewiesen wird (vgl. StP 2 Nr. 24 Ziff. 2).

2)

Der Gesamtbetriebsverlust wird definitiv mit dem Kapitalgewinn im Sitzkanton Thur- gau verrechnet. Der übernommene Betriebsverlust im Kanton St. Gallen kann in

den Folgejahren nicht an diesen zurück belastet werden bzw. kann nicht

mit allfällig

dort anfallenden Betriebsgewinnen späterer Jahre verrechnet werden.

8. Betriebsverlust, Kapitalgewinn am sekundären und Spezialsteuerdomizil

8.1. Ausgangslage

Die Kapitalgesellschaft hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton Thurgau, ein

sekundä-

res Steuerdomizil (Betriebsstätte) in St. Gallen und Spezialsteuerdomizile (Kapitalan-

lageliegenschaften) in Zug und Zürich.

Der Gesamtgewinn im 2012 beträgt Fr. 150 000. Die

St. Galler Betriebsliegenschaft

wurde mit einem Gewinn von Fr. 80 000 verkauft (Fr. 50 000

Wertzuwachsgewinn;

Fr. 30 000 wiedereingebrachte Abschreibungen). Die Zuger Kapitalanlageliegen- schaft weist einen Nettoertrag von Fr. 20 000 aus. Die Zürcher Kapitalanlageliegen- schaft wurde mit einem Gewinn von Fr. 180 000 verkauft (Fr. 150 000 Wertzuwachs-

gewinn; Fr. 30 000 wiedereingebrachte Abschreibungen).

Die Ausscheidung des Betriebsgewinns erfolgt nach

der quotalen indirekten

Methode

(75 % TG und 25 % SG).

8.2. Ausscheidung steuerbarer Gewinn Geschäftsjahr 2012

Steuerbarer Gewinn 2012 (in Fr. 1 000)

Total

TG

SG

ZG ZH

Reingewinn

150

Nettoerfolg Liegenschaft

-20

20

Wertzuwachsgewinn 1)

-200

50

150

wiedereingebrachte Abschreibungen 1)

-30

30

Betriebsverlust nach Quoten

-100

-75

-25

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StP 2 Nr. 23

1)

Wertzuwachsgewinn und wiedereingebrachte Abschreibungen einer Kapitalanlage- liegenschaft in einem reinen Liegenschaftenkanton werden grundsätzlich diesem

zur Besteuerung zugewiesen. Dagegen werden wiedereingebrachte Abschreibun-

gen auf einer Betriebsliegenschaft quotal auf Sitz und Betriebsstätte aufgeteilt.

Steuerbarer Gewinn 2012 (in Fr. 1 000)

Total

TG

SG

ZG

ZH

Betriebsverlust nach Quoten

-100

-75

-25

Objektmässige zugeteilte Gewinne

250

50

20

180

Gewinne/Verluste vor Ausgleich

150

-75

25

20

180

1. Ausgleich 2)

25

-25

Positive Ergebnisse in %

10%

90%

3)

2. Ausgleich

50

-5

-45

4)

Steuerbarer Gewinn

150

0

0

15

135

2)

Der Gesamtbetriebsverlust (inkl. wiedereingebrachte Abschreibungen auf der Be-

triebsliegenschaft) ist in erster Line auf jene Kantone mit Liegenschaften zu

verle-

gen, die zugleich Betriebsstätten aufweisen.

3)

Nur wenn die Liegenschaftenerträge in den

Betriebsstättekantonen nicht aus-

reichen, sind die reinen Liegenschaftenkantone im Verhältnis der Nettoerträge

zur

Verlustdeckung verpflichtet.

4)

Rekapitulation der übernommenen Verluste:

SG Als Betriebsstättekanton hat St. Gallen den eigenen

Betriebsverlust von -25 mit

dem Wertzuwachsgewinn von 50 auf der

verkauften Liegenschaft zu verrech-

nen. In der Höhe des verbleibenden Wertzuwachsgewinns von

25 erfolgt eine

Verrechnung mit dem Betriebsverlust des Kantons Thurgau.

ZG Der Liegenschaftskanton Zug verrechnet

den von den Betriebsstättekantonen

im Verhältnis der Nettoerträge übernommene Verlust von 5 mit dem

ordent-

lichen Liegenschaftserfolg von 20.

ZH Der Liegenschaftskanton Zürich verrechnet den von den Betriebsstättekanto-

nen im Verhältnis der Nettoerträge übernommenen Verlust von 45 in erster

Li-

nie mit den wiedereingebrachten Abschreibungen und in zweiter Linie mit dem

Wertzuwachsgewinn. Vorliegend kann er somit keine

wiedereingebrachte Ab-

schreibungen, sondern nur einen Wertzuwachsgewinn

von 135

besteuern.

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