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Steuerverwaltung

StP 147 Nr. 1

Datenschutz

1. Allgemeines

Das Steuergeheimnis ist im kantonalen Steuergesetz nicht explizit verankert. Es ergibt sich aus Artikel 110 Absatz 1 DBG bzw. Artikel 39 Absatz 1 StHG. Auf kanto- naler Ebene statuiert § 76 Absatz 1 der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals (RB 177.112) ein Amtsgeheimnis. Aus dem Steuergeheimnis folgt, dass ausser der steuerpflichtigen Person selbst bzw. ihrer Bevollmächtigten und ihren Erben grundsätzlich keine Informationen aus den Steuerakten weitergegeben werden dürfen. Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) ge- mäss § 147 Absatz 1 StG öffentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten ertei- len oder die Veranlagungsbehörde dazu ermächtigen. § 147 StG wird in den §§ 35 und 35a StV weiter konkretisiert.

2. Einsichtsrecht von Privatpersonen

Berechtigt zur Einsichtnahme in seine Steuerakten ist nur die steuerpflichtige Person selbst sowie ihr Vertreter. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Personen ist jede Person auch alleine einsichtsberechtigt (Ehegatten, Partnerinnen/Partner in eingetragener Partnerschaft). Die nicht von der steuerpflichtigen Person eingereichten Akten stehen ihr ebenfalls zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und so- weit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 36 StV). Es ist das Recht der steuerpflichtigen Person auf umfassende Akteneinsicht gegen öffentliche oder private Interessen abzuwägen. Die Einsichtnahme in Denunziationen beispiels- weise wird in der Regel verweigert (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, N 33 zu § 124). Auch Erben haben grundsätzlich dasselbe Einsichtsrecht wie die steuerpflichtige Person, wenn sie in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten. Vom Einsichtsrecht ausgeschlossen sind dagegen Vermächtnisnehmer und Personen, die mit dem Erb- lasser einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen haben, die durch Verfügung von To- des wegen vom Erbrecht ausgeschlossen sind, oder die nach dem Tod des Erblas- sers die Erbschaft ausschlagen. Deshalb hat sich eine erbberechtigte Person, die Auskunft verlangt, als solche auszuweisen, z.B. mit einer Erbbescheinigung (Richner/ Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 124 N 25). Aufgrund des Datenschutzgesetzes (RB 170.7), welches ergänzend zur Anwendung kommt, steht unbeteiligten Dritten kein Einsichtsrecht zu, auch nicht bei Geltend- machung eines begründeten Interesses.

01.01.2024 - 1/9 - ersetzt 01.01.2023

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StP 147 Nr. 1

3. Einsichtsrecht von öffentlichen Organen

3.1. Einsichtsrecht aufgrund Ermächtigung oder Weisung des Departementes

3.1.1. Allgemeines

Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) öf- fentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten erteilen. Ein wichtiger Grund gemäss § 147 Absatz 1 StG liegt gemäss § 35 Absatz 1 StV vor, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Auskunft über die Steuerdaten besteht, was laut § 35 Absatz 2 StV zu bejahen ist, wenn die Auskunft über die Steuerdaten für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe notwendig ist, nicht auf andere Weise beschafft werden kann und keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen darstellt. Betreffend Verfahren wird auf Ziffer 3.1.2. verwiesen. Der Regierungsrat oder das Departement für Finanzen und Soziales können für be- stimmte Auskunftskategorien gestützt auf § 147 Absatz 2 StG generelle Ermächti- gungen erteilen. Von dieser Kompetenz wurde rege Gebrauch gemacht, wovon die Hinweise in Ziffer 5 auf die entsprechenden Weisungen des DFS zeugen. Auskünfte an ausserkantonale Behörden können nur dann erteilt werden, sofern mit den betreffenden Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen geschlossen worden sind (§ 35 Abs. 3 StV). Betroffen von dieser Regelung sind vor allem ausserkantonale Fürsorgebehörden oder Stipendienstellen.

3.1.2. Verfahren

Gesuche um Auskunftserteilung oder Amtshilfe sind gemäss § 35a Absatz 1 StV be- gründet und unter Angabe von Zweck und Umfang des Begehrens sowie seiner Rechtsgrundlage beim Departement für Finanzen und Soziales, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, einzureichen. Bestehen für die Auskunftserteilung explizite gesetzliche oder rechtliche Grundlagen (vgl. Ziff. 3.2 und 5), eine generelle Ermächtigung gemäss § 147 Absatz 2 StG (vgl. Ziff. 5) oder liegt die Einwilligung der steuerpflichtigen Person vor, kann die Veranla- gungs- oder Bezugsbehörde die Steuerauskunft direkt erteilen (§ 35a Abs. 2 StV).

3.2. Einsichtsrecht aufgrund gesetzlicher Auskunftspflichten

Keiner besonderen Zustimmung durch das DFS bedarf es, wenn das Bundesrecht oder das kantonale Recht eine Auskunftspflicht vorschreibt (siehe auch § 35a Abs. 2 StV). Eine vollumfängliche Auskunftspflicht im Sinn einer gegenseitigen Amtshilfe besteht unter schweizerischen Steuerbehörden (Art. 111 Abs. 1 DBG bzw. Art. 39 Abs. 2 StHG). Eine Auskunftspflicht ist z.B. auch in Artikel 91 Absatz 5 SchKG bzw. Artikel 222 Absatz 5 SchKG vorgesehen. Demnach sind im Betreibungs- und Kon- kursverfahren die Behörden im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuld- ner. Diese Bestimmungen richten sich insbesondere auch an die Steuerbehörden.

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StP 147 Nr. 1

Das Gesetz beschränkt die Auskunftspflicht der Behörden nicht, d.h. sie ist umfas- send, weil es an einem rechtlich geschützten Interesse des betriebenen Schuldners an einer Einschränkung der Auskunftspflicht fehlt (Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin, Kommentar zum SchKG, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 91 N 31). Dabei ist es nicht erforderlich, dass für die zu erlangende Auskunft noch ein zu- sätzliches Verwaltungsverfahren durchschritten wird (Lebrecht, a.a.O., Art. 91 N 36 mit Verweisen). Weitere Beispiele finden sich im Bereich der Sozialversicherung (Art. 32 Abs. 1 ATSG und Art. 85a BVG), wonach die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Träger der anderen Sozialversicherungszweige den mit der Durchführung der einzelnen Gesetze betrau- ten Organen die Auskünfte und Unterlagen herauszugeben haben, damit diese die nach Gesetz übertragenen Aufgaben erfüllen können (z.B. zur Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen). Eine ähnliche Regelung findet sich im Bundes- gesetz über den Wehrpflichtersatz (Art. 24 WPEG, SR 661). Ein Beispiel aus dem kantonalen Recht findet sich in § 20a Absatz 2 der Stipendien- verordnung, wonach die Gemeindesteuerämter dem Amt für Mittel- und Hochschulen (zuständiges Amt für den Vollzug der Verordnung) Auskunft über sämtliche für die Ermittlung von Stipendienansprüchen notwendigen Steuerdaten gemäss den Veran- lagungsprotokollen für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeinde- steuer zu erteilen haben. Auch das Zollgesetz (Art. 141b Abs. 2) verpflichtet die Steuerbehörden zur Aus- kunftserteilung, sofern die Auskünfte für den Vollzug der durch die Zollverwaltung anzuwendenden Gesetze notwendig sind.

4. Herausgabe von Originalakten

Gemäss § 14 Absatz 1 Satz 2 VRG können Behörden sowie den nach dem BGFA (SR 935.61) zugelassenen Anwälten die Akten zugestellt werden. In BGer 2C_181,182, 184/2019 hat das Bundesgericht allerdings festgehalten, dass kein ver- fassungsrechtlicher Anspruch auf Aktenzustellung an einen im Anwaltsregister einge- tragenen Anwalt im Zusammenhang mit einem Akteneinsichtsgesuch besteht (E. 2.2.7.). Bei umfangreichen Akten ist daher das Einsichtsrecht auch vor Ort wahrzu- nehmen. Physisch eingereichte Steuerakten werden im Kanton Thurgau gestützt auf § 153d StG digitalisiert und nach der elektronischen Erfassung vernichtet. Aus diesem Grund kann die Akteneinsicht nurmehr in die digitalisierten Akten, die im Weiteren gemäss § 153c StG dieselbe Beweiskraft wie physische Akten haben, gewährt werden. Daher erfolgt bei Akteneinsichtsgesuchen ein Ausdruck der digitalisierten Akten.

01.01.2024 - 3/9 - ersetzt 01.01.2023

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5. Synoptische Darstellung betreffend Auskunftsermächtigung

Auskunftsberechtigung Inhalt Rechtliche Grundlage AHV – Ausgleichskassen „Einkommen aus selbständiger Erwerbs- – Art. 9 Abs. 3 AHVG tätigkeit und das im Betrieb eingesetzte (SR 831.10) eigene Kapital“ – Art. 27 Abs. 2 AHVV (SR 831.101) AHV – Ausgleichskassen Auszahlung von Mutterschaftsbeiträgen Art. 1 EOG (SR 834.1) i.V.m. Art. 32 ATSG (SR 830.1) AHV – Ausgleichskassen Einkommen, die nicht gemäss Schwarzar- – Art. 12 Abs. 1 BGSA beitsgesetz deklariert worden sind. (SR 822.41)

AHV – Ausgleichskassen Ermittlung der Angemessenheit einer Divi- BSV, Wegleitung über den dende – Bewertungsmeldungen mit schriftli- massgebenden Lohn in der chem und begründeter Anfrage im Einzelfall AHV, IV und EO vom 01.01.2023, Ziff. 2017 AHV – Ausgleichskassen – Ermittlung des Reinvermögens bei nicht- Art. 29 Abs. 3 und 4 AHVV erwerbstätigen AHV-Pflichtigen (SR 831.101)

  • „Zusammenarbeit“ mit Ausgleichskasse

AHV-Ausgleichskassen und Auskunftspflicht für Rückgriff auf haftpflicht- Art. 32 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 weitere Versicherungsträger rechtliche Dritte lit. b i.V.m. Art. 72 Abs. 1 ATSG AHV-Zweigstellen – Abklärungen im Zusammenhang mit An- – Art. 32 ATSG (SR 830.1) meldungen für Ergänzungsleistungen – Rundschreiben Nr. 2/2005 (EL) Ziff. 3 (AHV, EL, IV)

Alimentenhilfestellen des – Zur Klärung des Alimenten-Inkassos – § 147 Abs. 2 StG Kantons Zürich – Notwendige Auskünfte, insb. steuerbares – Weisung DFS vom Einkommen und Vermögen 19.10.2009 (Anhang) Amt für Handelsregister und – Erleichterte Einbürgerung Ermächtigung der einbürge- Zivilstandswesen (im Auftrag des – Daten gemäss „Erhebungsbericht“ rungswilligen Person (Formu- Staatssekretariates für Migration) lar SEM) Amt für Mittel- und – „Sämtliche für die Ermittlung von Stipen- § 20a Abs. 2 Stipendienver- Hochschulen dienansprüchen notwendigen Steuerda- ordnung (RB 416.11) ten gemäss den Veranlagungsprotokollen für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern“ (siehe auch unter „Stipendienbe- hörden“) – (Veranlagungsprotokolle) Amt für Wirtschaft und Arbeit Feststellungen im Zusammenhang mit – Art. 11 Abs. 2 BGSA Schwarzarbeit (SR 822.41)

Arbeitslosenversicherung Auskünfte gemäss Art. 32 ATSG. Art. 1 AVIG (SR 837) i.V.m. Art. 32 ATSG (SR 830.1) Behörden, die Bundesgesetz Auskünfte, die für Vollzug des Gesetzes Art. 184 Abs. 1 LwG über die Landwirtschaft erforderlich sind. (SR 910.1) vollziehen

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Auskunftsberechtigung Inhalt Rechtliche Grundlage Behörden, welche KVG „die für den Vollzug dieses Gesetzes erfor- § 2a Abs. 1 TG KVG vollziehen derlichen Daten“ (RB 832.1) Betreibungsamt Im Pfändungsverfahren: „Behörden sind im Art. 91 Abs. 5 SchKG gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.“ Bundesamt für Zoll und Daten, einschliesslich besonders schüt- Art. 114 ZG (SR 631.0) Grenzsicherheit zenswerter Personendaten und Persönlich- keitsprofile, sofern für den Vollzug der vom BAZG anzuwendenden Erlasse notwendig Bundesbehörden, die mit Ver- Erteilung der benötigten Auskünfte sowie Art. 30 Abs. 1 VStR folgung und Beurteilung von Ver- Einblick in amtliche Akten, die für Strafver- (SR 313.0) waltungsstrafsachen im Sinn des folgung für Bedeutung sein können. Bundesgesetzes über das Ver- waltungsstrafrecht betraut sind. Bundeskriminalpolizei / Steuerfaktoren – Art. 4 Abs. 1 lit. c ZentG Bundesamt für Polizei (SR 360)

Eidgenössische Finanz- Steuerfaktoren von Einkommen und Vermö- – § 147 Abs. 2 StG verwaltung gen im Zusammenhang mit dem Inkasso – Weisung DFS vom von Forderungen des Bundes gegen Dritte 28.01.1994

  • Weisung DFS vom 14.12.2004

Eidgenössisches Departement Alle im Zusammenhang mit der Rückforde- Art. 64 Abs. 1 ASG für auswärtige Angelegenheiten rung von Sozialhilfe an Auslandschweizer (SR 195.1) erforderlichen Informationen Einwohnerkontrollen Auskünfte im Zusammenhang mit Ein- Art. 97 Abs. 2 AIG /Ausreise und Familiennachzug von Auslän- (SR 142.20) dern (für den Vollzug des Bundesgesetzes „notwendig“) Finanzverwaltung Kanton Erforderliche Auskünfte zur Rückerstattung – § 81a Abs. 2 VRG Thurgau von unentgeltlicher Rechtspflege. (RB 170.1) (bzw. Inkassostelle für Rücker- – §§ 36 Abs. 2 und 49 Abs. 2 stattung unentgeltliche Rechts- ZSRG (RB 271.1) pflege) Finanzverwaltung Kanton Thur- Steuerfaktoren im Zusammenhang mit dem – § 147 Abs. 2 StG gau und der Gemeinden Inkasso von Forderungen des Kantons ge- – Weisung DFS vom genüber Dritten und öffentlich-rechtlicher 19.10.2009 Forderungen der Gemeinden Finanzverwaltungen anderer Alle im Zusammenhang mit dem Inkasso Art. 39 Abs. 2 StHG Kantone von Steuerforderungen (direkte Steuern) erforderlichen Daten

  • Auskünfte

  • Akteneinsicht in amtliche Akten

  • Voraussetzung: nur, wenn für die Anwen- dung der Steuergesetze erforderlich

  • Vorbehalt: allgemeine Suchaktionen („fishing expeditions“) sind ausgenommen

01.01.2024 - 5/9 - ersetzt 01.01.2023

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Auskunftsberechtigung Inhalt Rechtliche Grundlage FINMA Konkursverfahren einer Bank/ Effektenhänd- Art. 173b SchKG i.V.m. Art. (Eidgenössische Finanzmarkt- lerin: „Behörden sind im gleichen Umfang 222 Abs. 5 SchKG aufsicht) auskunftspflichtig wie der Schuldner.“ Gerichts- und Verwaltungsbe- Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Ge- – § 147 Abs. 2 StG hörden des Kantons Aargau such um unentgeltliche Prozessführung und – Weisung DFS vom Inkasso von Verfahrensgebühren 19.10.2009 (Anhang) Gerichts- und Verwaltungsbe- Steuerbares Einkommen und Vermögen zur – § 147 Abs. 2 StG hörden des Kantons Graubün- Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche – Weisung DFS vom den Rechtspflege und des damit zusammenhän- 19.10.2009 (Anhang) genden Inkassos Gerichtsbehörden des Kantons Steuerfaktoren im Zusammenhang mit – § 147 Abs. 2 StG Basel-Landschaft Rückerstattung unentgeltlicher Prozessfüh- – Weisung DFS vom rung 19.10.2009 (Anhang) Gerichtsbehörden des Kantons Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der – § 147 Abs. 2 StG Luzern Abklärung von Unterhaltsansprüchen – § 35 Abs. 3 StV

  • Vereinbarung zwischen Dienststelle Steuern Kan- ton Luzern und Rechtsab- teilung TG, Schreiben vom 15.06.2012

Gerichtsbehörden des Kantons Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der – § 147 Abs. 2 StG Uri Beurteilung der finanziellen Ansprüche bei – Art. 177 StG UR ehe- und familienrechtlichen Verfahren so- (RB 3.2211) wie Rückzahlung von unentgeltlicher Rechtspflege Gerichtsbehörden des Kantons Steuerfaktoren im Zusammenhang – § 147 Abs. 2 StG Zürich – Unentgeltlicher Rechtspflege – Weisung DFS vom – Rückforderung von unentgeltlicher 19.10.2009 (Anhang) Rechtspflege – Vereinbarung zwischen – Inkasso früher abgeschriebener Gerichts- Obergericht Kanton Zürich kosten und DFS, Schreiben DFS vom 02.09.2014 Grundbuchamt Steuerwert der Liegenschaft bzw. – § 147 Abs. 2 StG steuerbares Vermögen zur Berechnung – Weisung DFS vom der Gebühren 14.12.2004

  • (§§ 10 Abs. 2 und 15 Abs. 3 GGG, RB 632.1)

Inventarbehörde Auskünfte aus den Steuerakten, die für die – § 147 Abs. 2 StG Inventaraufnahme bzw. für die vorgängigen – Weisung DFS vom Abklärungen erforderlich sind. 17.01.1995 Jugendanwaltschaft Bekanntgabe der Steuerfaktoren der Inhaber – § 147 Abs. 2 StG der elterlichen Sorge im Zusammenhang mit – Weisung DFS vom Bemessung des Elternbeitrages an die Kos- 29.06.1994 ten der Fremdplatzierung Kinder- und Erwachsenen- – Notwendige Auskünfte Art. 448 Abs. 4 ZGB schutzbehörde (KESB) – Vorbehalt: schutzwürdige Interessen Konkursamt Im Konkursverfahren: „Behörden sind im Art. 222 Abs. 5 SchKG gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.“

ersetzt 01.01.2023 - 6/9 - 01.01.2024

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StP 147 Nr. 1

Auskunftsberechtigung

Inhalt

Rechtliche Grundlage

Konkursamt / Konkursverwaltung – Einsicht in die Steuerakten von konkursi-

§ 147 Abs. 2 StG

ten Steuerpflichtigen

– Weisung DFS vom

– Begehren um Akteneinsicht an die Kan-

14.12.2004

tonale Steuerverwaltung

Migrationsamt

„Die für den Vollzug dieses Gesetzes not-

wendigen Daten und Informationen“

Art. 97 Abs. 2 AIG

(SR 142.20)

  • Weisung DFS vom 19.10.2009

Notariate

Steuerwert der Liegenschaft bzw.

steuerbares Vermögen zur Berechnung

der Gebühren

§ 147 Abs. 2 StG

– Weisung DFS vom

14.12.2004

  • (§§ 10 Abs. 2 und 15 Abs. 3 GGG, RB 632.1)

Rechnungsprüfungskommissio-

Einsicht in Staatssteuertabelle und Rück-

§ 24 Abs. 2 GemG

nen der Gemeinden

standsliste

(RB 131.1)

Schweizer Armee (Militärpolizei) Erforderliche Auskünfte

Art. 18 Abs. 2 MStP (SR.

322.1)

Schweizerische Unfallversiche-

Auskünfte gemäss Art. 32 ATSG

Art. 32 ATSG i.V.m. Art. 1

rungsanstalt (Suva)

UVG

Sozialämter des Kantons Zürich

– Einsicht in Steuerfaktoren

– Inkassoamtshilfe im Zusammenhang mit

der Klärung des Anspruchs auf Rücker-

stattung von Unterstützungsleistungen

– Entscheid DFS vom

07.08.2020

– Gegenrecht ZH gem.

§ 122 StG ZH i.V.m. Ver-

fügung der Finanzdirektion

über Auskünfte aus Steu-

erakten an Behörden vom

18. Oktober 2018

Sozialdienste der Kantone

Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Ver-

§ 147 Abs. 2 StG

– Aargau

wandtenunterstützung im Sozialhilfeverfah-

ren

– Weisung DFS vom

27.09.1999

  • Appenzell Innerrhoden

– Appenzell Ausserrhoden

– Weisung DFS vom

– Basel-Stadt

19.10.2009

– Basel-Landschaft

– Weisung DFS vom

– Glarus

19.10.2009 (Anhang)

  • Graubünden

– Schaffhausen

– (Gegenrecht Zug: § 108

– St. Gallen

Abs. 4 lit. c StG-ZG)

  • Solothurn

– Thurgau

– (Gegenrecht Solothurn:

– Zug

§ 129 StG-SO)

  • Zürich Sozialdienste des Kantons Steuerfaktoren im Zusammenhang mit – Weisung DFS vom Aargau Alimenteninkasso 19.10.2009 (Anhang)

zusätzlich

Sozialdienste der Kantone

Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der

– Weisung DFS vom

Aargau und Basel-Stadt

Klärung des Anspruchs auf Rückerstattung

von Unterstützungsleistungen

19.10.2009 (Anhang)

– Weisung DFS vom

28.04.2010 (Anpassung

Anhang der Weisung vom

19.10.2009)

01.01.2024

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ersetzt 01.01.2023

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StP 147 Nr. 1

Auskunftsberechtigung

Inhalt

Rechtliche Grundlage

Sozialdienste des Kantons

Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der

– Weisung DFS vom

Basel-Landschaft

Klärung des Anspruchs auf Rückerstattung

von Unterstützungsleistungen

19.10.2009 (Anhang)

– Weisung DFS vom

28.04.2010 (Anpassung

Anhang der Weisung vom

19.10.2009)

  • Gegenrechtserklärung Rechtsdienst Steuerver- waltung Kanton Basel- Landschaft und DFS vom 11.08.2015

Sozialdienste des Kantons

Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der

§ 35 Abs. 3 StV

Luzern

Abklärung der Voraussetzungen für Sozial-

hilfe und deren Rückerstattung sowie die

– Vereinbarung zwischen

zusätzlich

Prüfung der Verwandtenunterstützung

Dienststelle Steuern Kan-

ton Luzern und DFS,

Schreiben vom 15.06.2012

Sozialdienste der Kantone

Steuerfaktoren sowie Reineinkommen- und – §

147 Abs. 2 StG

Thurgau und St. Gallen

vermögen im Zusammenhang mit Rücker-

stattungen von Sozialhilfe und Alimentenbe-

vorschussungen durch Private

– Weisung DFS vom

19.10.2009

  • Gegenrecht Kanton St. Gallen, Anpassungen Sep- tember 2011 vom 28.09.2011

Sozialdienste des Kantons

Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Klä-

– Weisung DFS vom

St. Gallen

rung des Anspruchs auf Elternbeiträge

19.10.2009

  • Gegenrecht Kanton St. Gallen, Anpassungen Sep- tember 2011 vom 28.09.2011

Sozialversicherungseinrichtun- Auskünfte, die erforderlich sind für:

Art. 32 ATSG (SR 830.1)

gen, die dem ATSG unterstehen. – Festsetzung, Änderung oder Rückforde-

– Rundschreiben Nr. 2/2005

rung von Leistungen;

Ziff. 3 (AHV, EL, IV)

  • Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;

  • Festsetzung und Bezug der Beiträge;

  • Rückgriff auf haftpflichtrechtliche Dritte.

Steuerbehörden von Bund und

Umfassende Auskunftspflicht

Art. 111 Abs. 1 DBG

Kantonen

Art. 39 StHG

Stiftungsaufsichtsbehörden und

Auskünfte, die erforderlich sind für:

Art. 87 BVG (SR 831.40)

Vorsorgeeinrichtungen, die in

– die Kontrolle der Erfassung der Arbeitge-

das Register für die berufliche

ber;

Vorsorge eingetragen sind

  • Festsetzung, Änderung oder Rückforde- rung von Leistungen;

  • Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;

  • Festsetzung und Bezug der Beiträge;

  • Rückgriff auf haftpflichtrechtliche Dritte.

ersetzt 01.01.2023

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01.01.2024

Steuerverwaltung

StP 147 Nr. 1

Auskunftsberechtigung

Inhalt

Rechtliche Grundlage

Stipendienbehörden

Sämtliche für die Ermittlung von Stipendien-

Art. 4 Abs. 2 der Interkanto-

der Kantone:

ansprüchen notwendigen Steuerdaten

nalen Vereinbarung zur Har-

AG, AR, BE, BL, BS, FR,

monisierung von Ausbil-

GE, GL, GR, JU, LU, NE,

dungsbeiträgen (RB 416.12)

SH, SG, TG, TI, OW, UR,

VD, VS, ZG, ZH

(Konkordatskantone)

Straf- und Zivilgerichte der Kan-

Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Ge-

§ 147 Abs. 2 StG

tone Thurgau und St. Gallen

such um unentgeltliche Prozessführung

sowie deren Nachforderung (St. Gallen)

§ 35 StV

  • Weisung DFS vom 18.05.2000

  • Weisung DFS vom 19.10.2009 (Anhang)

Strafverfolgungsbehörden

– Veranlagungsprotokoll (Steuerakten)

Art. 194 Abs. 2 StPO/ Art.

(aller Kantone und des Bundes)

– Vorbehalt: „überwiegende öffentliche oder

34 Abs. 3 StGB

private Geheimhaltungsinteressen“ (allen- – Urteil des BGer vom

falls sind Daten von nicht Beteiligten, z.B. 08.07.2010 6B_83/2010,

Ehepartnern, einzuschwärzen)

– Gemäss Weisung DFS: „generelle und

uneingeschränkte Einsicht in die Steuer-

akten von Steuerpflichtigen, die einer

Straftat verdächtigt werden sowie Ertei-

lung aller erforderlichen Auskünfte“

E. 5.4

– Weisung DFS vom

14.12.2005

Wehrpflichtersatzbehörde

Zweckdienliche Mitteilungen, benötigte Aus- Art. 24 Abs. 2 lit. c WPEG

künfte und Akteneinsicht (SR 661)

Zivilgerichte des Kantons Thur- Erforderliche Steuerakten

§ 147 Abs. 2 StG

gau (Bezirksgerichte und Ober-

§ 35 StV

gericht) in familienrechtlichen

Angelegenheiten (Ehescheidung,

– Weisung DFS vom

Eheschutz, Kindsbelange)

06.03.2017

01.01.2024

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ersetzt 01.01.2023