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Steuerverwaltung

StP 8 Nr. 1

Beschränkte Steuerpflicht

1. Allgemeines

Aufgrund verschiedener Anknüpfungstatbestände sind natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Thurgau (§ 8 StG) bzw. ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (§ 9 StG) im Kanton Thurgau beschränkt steuerpflichtig. Nach § 8 StG sind natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton beschränkt steuerpflichtig, wenn sie 1. Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben im Kanton sind; 2. im Kanton Betriebsstätten unterhalten; 3. an Grundstücken Eigentum oder andere dingliche oder solchen wirtschaftlich gleichzustellende persönlichen Rechte haben. Nach § 9 StG sind natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig, wenn sie 1. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben; 2. als Mitglieder der Verwaltung oder in der Geschäftsführung juristischer Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschä- digungen oder ähnliche Vergütungen beziehen; 3. im Kanton gelegene Liegenschaften vermitteln;

4. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Pfandrecht an

Grundstücken im Kanton gesichert sind; 5. Pensionen, Ruhegehälter oder Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der berufli- chen Vorsorge, aus gleichartigen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge von Versicherungseinrich- tungen oder Bankstiftungen mit Sitz im Kanton beziehen; 6. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahr- zeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten. Die Steuerpflicht umfasst mindestens das im Kanton Thurgau erzielte Einkommen und das im Kanton Thurgau gelegene Vermögen (§ 8 Abs. 2 bzw. § 9 Abs. 3 StG). § 8 StG ist sowohl im interkantonalen als auch im internationalen Verhältnis relevant, wogegen § 9 StG nur im internationalen Verhältnis von Bedeutung ist. Die Anknüpfungen stehen im internationalen Verhältnis immer unter dem Vorbehalt, dass sie nicht im Widerspruch zu einem von der Schweiz abgeschlossenen Doppel- besteuerungsabkommen stehen. Bezüglich Ausscheidungsregeln kann auf StP 2 Nr. 2 ff. verwiesen werden. Bei den nach § 9 StG beschränkt Steuerpflichtigen wird die Steuer grundsätzlich an der Quelle bezogen (§§ 114 - 120 StG).

01.01.2022 - 1/2 - ersetzt 30.06.2003

Steuerverwaltung

StP 8 Nr. 1

2. Erwerbstätigkeit im Kanton Thurgau ohne steuerrechtlichem Aufenthalt

Alle natürlichen Personen mit ausländischem steuerrechtlichem Wohnsitz oder Auf- enthalt unterliegen der beschränkten Steuerpflicht, wenn sie im Kanton eine Erwerbs- tätigkeit ausüben (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 StG). Es handelt sich somit um Personen, die sich weniger als 30 Tage im Kanton aufhal- ten und dabei eine Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. StP 7 Nr. 1) oder um Grenzgänger, die sich grundsätzlich nur zur Erwerbstätigkeit im Thurgau aufhalten. Die Besteue- rung erfolgt grundsätzlich an der Quelle (§§ 114 f. StG). Unter diesen Artikel fallen auch die Einkünfte von Künstlern, Artisten, Sportlern und Referenten.

ersetzt 30.06.2003 - 2/2 - 01.01.2022