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Steuerverwaltung
StP 34 Nr. 23
Freiwillige Zuwendungen
1. Allgemeines
1.1. Gesetzliche Grundlagen
Gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 11 StG und Art. 33a DBG können freiwillige Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, von den Einkünften abge- zogen werden. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG können ab der Steuerperiode 2006 nicht nur freiwillige Zuwendungen in Form von Geld, sondern auch von übrigen Vermögenswerten ab- gezogen werden. Zudem können ab diesem Zeitpunkt auch freiwillige Zuwendungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten abgezogen werden. Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG verweist ausdrücklich auf die Steuerbefreiung der öffentlichen Gemeinwesen nach Art. 23 Abs. 1 lit. a - c StHG. Somit werden unter dem Begriff Gemeinden nebst den Politischen Gemeinden auch die anderen Gebietskörperschaf- ten des Kantons, wie etwa Schul- und Kirchgemeinden subsumiert.
1.2. Abzug Staats- und Gemeindesteuern
Die freiwilligen Zuwendungen müssen kantonal gesamthaft Fr. 200 übersteigen. Bei einem Nettoeinkommen bis Fr. 80 000 ist der Maximalbetrag kantonal auf Fr. 8 000 festgelegt. Wenn das Nettoeinkommen Fr. 80 000 übersteigt, können maximal 10 % des Nettoeinkommens abgezogen werden.
1.3. Abzug Direkte Bundessteuer
Bei der direkten Bundessteuer können gemäss Art. 33a DBG ab der Steuerperiode 2006 maximal 20 % des Nettoeinkommens als freiwillige Zuwendungen abgezogen werden, sofern diese Leistungen Fr. 100 im Jahr erreichen.
2. Voraussetzung für Abzug
Das Vorliegen einer abzugsfähigen freiwilligen Zuwendung ist an zwei Vorausset- zungen geknüpft. Einerseits ist die Freiwilligkeit erforderlich; die Zuwendung muss ohne Rechtspflicht und uneigennützig erfolgen und die empfangende Institution darf keine Gegenleistung dafür erbringen. Andererseits muss die Zuwendung in Hinblick auf einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck erfolgen.
3. Zuwendungen an Kirchgemeinden
Zuwendungen an Kirchgemeinden sind nur dann abziehbar, wenn sie freiwillig, d.h. ohne Rechtspflicht und uneigennützig, geleistet werden. Diese Voraussetzung der Freiwilligkeit (vgl. Ziff. 2) ist bei der Entrichtung von Kirchensteuern nicht gegeben. Wenn ein Steuerpflichtiger aus der Kirche austritt und anstelle der Kirchensteuern „freiwillige Zuwendungen“ tätigt, ist dies unter dem Aspekt der Steuerumgehung zu beurteilen. Freiwillige Zuwendungen an eine Kirchgemeinde können in der Regel nur abgezogen werden, wenn der Leistende auch Kirchensteuern bezahlt.
30.06.2007 - 1/3 - ersetzt 01.01.2006
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4. Zuwendungen an Religionsgemeinschaften für Kultuszwecke
Religionsgemeinschaften verfolgen weder öffentliche, noch ausschliesslich gemein- nützige Zwecke im Sinne von § 34 Abs. 1 Ziff. 11 StG bzw. Art. 33a DBG. Sie können deshalb, mit Ausnahme der ausdrücklich nach § 75 Abs. 1 Ziff. 3 StG befreiten Kirch- gemeinden, allenfalls steuerbefreit sein, weil sie nach § 75 Abs. 1 Ziff. 7 StG religiöse Zwecke (Kultuszwecke) verfolgen. Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG verweist nur auf die nach Art. 23 Abs. 1 lit. a - c StHG steuer- befreiten Körperschaften (kantonal steuerbefreit nach den § 75 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 StG). Somit können die nach § 75 Abs. 1 Ziff. 7 StG steuerbefreiten Religionsgemeinschaf- ten, im Gegensatz zu den Kirchgemeinden, nicht Destinatäre von abziehbaren freiwil- ligen Zuwendungen sein. Freiwillige Zuwendungen an Religionsgemeinschaften für Kultuszwecke können da- her grundsätzlich nicht abgezogen werden.
5. Verzeichnis der Institutionen
Die Kantonale Steuerverwaltung führt ein Verzeichnis von Institutionen im Sinne von § 34 Abs. 1 Ziffer 11 StG bzw. § 77 Ziffer 4 StG betreffend Abzugsfähigkeit von frei- willigen Zuwendungen. Es gibt Auskunft darüber, an welche Institutionen freiwillige Zuwendungen gesamthaft, zum Teil oder gar nicht abzugsfähig sind. Freiwillige Bei- träge an im Verzeichnis nicht aufgeführte Institutionen werden mit Ausnahme der Spezialfälle unter Punkt 5 grundsätzlich nicht zum Abzug zugelassen. Institutionen, die in das Verzeichnis aufgenommen werden wollen, müssen ein ent- sprechendes Gesuch an den Rechtsdienst der Kantonalen Steuerverwaltung richten. Dem Gesuch sind die Statuten, eine aktuelle Jahresrechnung und der Steuerbe- freiungsentscheid des Sitzkantons beizulegen. Das Verzeichnis der Freiwilligen Zu- wendungen kann im Internet auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung unter www.steuerverwaltung.tg.ch eingesehen werden.
6. Spezialfälle
6.1. Kulturelle Zwecke
Freiwillige Zuwendungen an kulturelle Institutionen, wie Musikschulen, Kunstvereine, Theater- und Konzertvereine sind vom steuerbaren Einkommen absetzbar. Nicht als freiwillige Zuwendungen gelten hingegen Mitgliederbeiträge und Schulgelder an die- se Institutionen. Grundsätzlich nicht abzugsfähig sind Zuwendungen an Geselligkeitsvereine, wie Mu- sikgesellschaften, Turnvereine usw.
6.2. Spenden für Parteien und Initiativkomitees
Nicht zweckgebundene Spenden an politische Parteien können als freiwillige Zu- wendungen von den Einkünften in Abzug gebracht werden. Als solche gelten auch die sogenannten Mandatssteuern welche Mandatsträger (Grosser Rat, andere öffent- liche Ämter/Funktionen) aufgrund einer Parteizugehörigkeit leisten.
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Nicht abgezogen werden können hingegen freiwillige Zuwendungen für Wahl- kampfkommitees, politische Aktivitäten wie (auch überparteiliche) Volksinitiativen und politische Organisationen wie Aktions- und Initiativkomitees. Solche Organisationen und Komitees verfolgen anlässlich ihrer Aktivitäten in erster Linie ganz konkrete und zielgerichtete Absichten. Sie dienen damit oft primär den Eigeninteressen dieser Per- sonengruppen und nicht den Interessen der Allgemeinheit, weshalb die erforderliche öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecksetzung fehlt.
6.3. Gewerkschaftsbeiträge
Gewerkschaftsbeiträge sind keine freiwilligen Zuwendungen an politische Parteien. Sie sind im Rahmen der übrigen Berufsauslagen abzugsfähig (vgl. StP 29 Nr. 10).
6.4. Elternbeiträge an den Rudolf Steiner-Schulverein
Freiwillige Zuwendungen an den Rudolf Steiner-Schulverein können grundsätzlich im Rahmen von § 34 Abs. 1 Ziff. 11 StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. i DBG von den Einkünf- ten abgezogen werden. Nach Lehre und Rechtsprechung muss die Zuwendung ohne Rechtspflicht und unei- gennützig erfolgen. Sobald die empfangende Institution eine Gegenleistung für die Zuwendung erbringt, fehlt es an den steuerrechtlichen Erfordernissen. Als Gegenleis- tung für die Elternbeiträge wird den berechtigten Kindern durch die Rudolf Steiner Schule Unterricht erteilt. Damit fehlt offensichtlich die Uneigennützigkeit. Sofern ein Steuerpflichtiger eines oder mehrere Kinder an dieser Schule ausbilden lässt, gelten folglich die gesamten Elternbeiträge in jedem Fall als nicht abzugsfä- hige Kinderausbildungskosten.
6.5. Arbeitsleistungen / Übernahme von Unkostenanteilen
Übernommene und ausgewiesene Unkostenbeträge zu Gunsten steuerbefreiter In- stitutionen, welche im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit worden sind, können im Sinne von freiwilligen Zuwendungen bis zum Höchstbetrag nach § 34 Abs. 1 Ziff. 11 StG vom Einkommen abgezogen werden. Nicht abzugsberechtigt dagegen ist die „Lohnsumme“ für die ehrenamtliche Arbeits- leistung.
30.06.2007 - 3/3 - ersetzt 01.01.2006