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Steuerverwaltung

StP 34 Nr. 20

Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten

1. Allgemeines

Gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 10 StG können die Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskos- ten des Steuerpflichtigen und derjenigen Personen, für welche er einen Kinder- oder Unterstützungsabzug geltend machen kann, von den Einkünften abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 % des Reineinkommens übersteigen. Behinderungsbedingte Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes kön- nen gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 12 StG ab der Steuerperiode 2005 ohne Selbstbehalt von den Einkünften abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuer- pflichtige die Kosten selber trägt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat im Kreisschreiben Nr. 11/2005 vom 31.08.2005 die Abzugsfähigkeit von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behin- derungsbedingten Kosten ausführlich beschrieben.

2. Krankheits- und Unfallkosten

2.1. Allgemeines

Zu den Krankheits- und Unfallkosten werden die Ausgaben für Massnahmen zur Er- haltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit ge- rechnet. Diese Massnahmen müssen in der Regel ärztlich oder zahnärztlich ange- ordnet sein. Es können nur ungedeckte Krankheits- und Unfallkosten abgezogen werden. Sämt- liche von Dritten erbrachten Leistungen zur Deckung dieser Kosten werden ange- rechnet.

2.2. Kategorien von Kosten

2.2.1. Kosten für Zahnbehandlungen

Zahnbehandlungskosten sind den Krankheitskosten gleichgestellt, sofern es sich um Kosten zur Behebung von Zahnkrankheiten, Kosten für Zahnkorrekturen, für kieferor- thopädische Eingriffe oder für Dentalhygiene handelt. Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten, die durch Behandlungen rein kosmetischer Art (z.B. Bleichen) verursacht werden.

2.2.2. Kosten für Heilmassnahmen

Die Kosten besonderer Heilmassnahmen wie Massagen, Bestrahlungen, Heilbäder, Kuraufenthalte, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Psychotherapie etc. gelten als abzugsfähig, sofern sie ärztlich verordnet sind und von diplomierten Personen durchgeführt werden.

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2.2.3. Kosten für Kuraufenthalte

Die Kosten für ärztlich verordnete Kur- und Erholungsaufenthalte gelten als Krank- heitskosten, soweit die Auslagen die im eigenen Haushalt eingesparten Lebenshal- tungskosten, d.h. jedenfalls mindestens die eingesparten Verpflegungskosten, über- steigen (Ansätze gemäss Merkblatt N2/2001 der ESTV „Naturalbezüge von Arbeit- nehmenden“, derzeit Fr. 20 pro Tag für eine erwachsene Person). Nicht als Krankheitskosten anerkannt werden die Transportkosten (vgl. Ziff. 2.3.9) sowie eigentliche Luxusausgaben im Bereich der Hotellerie.

2.2.4. Kosten für Alternativmedizin

Die Kosten für naturheilärztliche Behandlungen gelten als abzugsfähig, wenn die Be- handlung von einem anerkannten Naturheilpraktiker verordnet wird.

2.2.5. Kosten für Medikamente und Heilmittel

Die Kosten für Medikamente und Heilmittel werden nur zum Abzug zugelassen, wenn sie von einem Arzt oder einem anerkannten Naturheilpraktiker verordnet sind.

2.2.6. Pflegekosten

Abzugsfähig sind die Kosten für die krankheits- oder unfallbedingte ambulante Pflege zu Hause. Unwesentlich ist dabei, wer diese Pflegeleistungen erbringt (Kranken- schwester, Spitexorganisationen, private Pflegekräfte etc.). Kein Abzug kann jedoch gemacht werden für unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen. Werden die Dienste einer ambulanten Pflege, die auch den Haushalt besorgt, in An- spruch genommen, so sind diese Kosten angemessen in Pflege- und nichtabziehba- re Lebenshaltungskosten aufzuteilen.

2.2.7. Pflegekosten in Alters- und Pflegeheimen

Altersgebrechen gelten erst ab einem bestimmten Grad als Behinderung. Es wird davon ausgegangen wird, dass Bewohner von Altersheimen, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von weniger als 60 Minuten pro Tag anfällt, ohne medizinische Indikation im Heim wohnen. In diesem Fall stellen die Heimkosten grundsätzlich Le- benshaltungskosten dar und sind nicht abzugsfähig. Separat in Rechnung gestellte Pflegekosten sind jedoch als Krankheitskosten abziehbar. Die Abzugsfähigkeit von Pflegeheimkosten bei Behinderung ist in der Steuerpraxis StP 34 Nr. 21, Ziff. 3.2.4, dargestellt.

2.2.8. Kosten für Fortpflanzungshilfen

Sowohl die Kosten für Hormonbehandlungen, als auch diejenigen, welche aufgrund von homologer künstlicher Insemination oder In-vitro-Fertilisation anfallen, werden als abzugsfähige Krankheitskosten anerkannt. Die Abzugsfähigkeit besteht auch, wenn der Eingriff und damit die Kosten beim "ge- sunden" Ehepartner anfallen.

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2.2.9. Transportkosten

Transportkosten zum Arzt, zu Therapien etc. stehen mit der Behandlung einer Krankheit bzw. eines Unfalls in der Regel nur indirekt in Zusammenhang. Sie sind deshalb grundsätzlich nicht als Krankheits- bzw. Unfallkosten abzugsfähig. Dies gilt auch für die Fahrt- und Aufenthaltskosten von Angehörigen. Ausnahmsweise sind medizinisch notwendige Transport-, Rettungs- und Bergungs- kosten abzugsfähig, sofern aus gesundheitlichen Gründen weder die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels noch des privaten Motorfahrzeugs möglich oder zumut- bar ist (z.B. Transport mit dem Krankenwagen, der Rega etc.).

2.2.10. Kosten für Diäten

Die Mehrkosten einer ärztlich angeordneten, lebensnotwendigen Diät (z.B. Zöliakie, Diabetes) können abgezogen werden. Gleiches gilt für die Mehrkosten von Spezial- nahrung (Aufbau- und Sonderkost, Ergänzungsnahrung etc.), die auf ärztliche An- ordnung hin eingenommen werden muss. Anstelle der effektiven Kosten kann bei andauernden, lebensnotwendigen Diäten eine Pauschale von Fr. 2 500 geltend gemacht werden. An Diabetes erkrankte Per- sonen können jedoch nur die effektiven Mehrkosten zum Abzug bringen.

3. Nicht abzugsfähige Kosten

Nicht als Krankheits- und Unfallkosten, sondern als nicht abzugsfähige Lebenshal- tungskosten geltend Aufwendungen, welche

  • den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen;

  • nur mittelbar oder indirekte mit einer Krankheit oder einer Heilung bzw. Pflege im Zusammenhang stehen (z.B. Transportkosten zum Arzt, Besucherkosten, Ersatz von Bodenbelägen für Asthmatiker);

  • der Prävention dienen (z.B. Abonnement für Fitness-Center);

  • zum Zwecke der Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung oder Persönlichkeitsreifung (z.B. Psychoanalysen) getätigt werden;

  • zum Zwecke der Erhaltung oder Steigerung der körperlichen Schönheit und des körperlichen Wohlbefindens (z.B. Schönheits- oder Verjüngungsbehandlungen, Schlankheitskuren oder -operationen, sofern sie nicht ärztlich verordnet sind) getä- tigt werden.

Die Krankenkassenprämien stellen keine Krankheitskosten dar. Sie können nur im Rahmen des Pauschalabzuges für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapi- talien (vgl. StP 34 Nr. 19) berücksichtigt werden.

4. Behinderungsbedingte Kosten

Die Ausführungen zu den behinderungsbedingten Kosten finden Sie in der Steuer- praxis unter StP 34 Nr. 21.

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5. Unterstützte Personen

Ein Beispiel für die Berechnung der abzugsfähigen Krankheits- und Unfallkosten so- wie behinderungsbedingten Kosten für unterstützte Personen finden Sie in der

Steuerpraxis unter StP 34 Nr. 22.

6. Berechnung der abzugsfähigen Kosten

Nur ungedeckte Krankheits- und Unfallkosten und behinderungsbedingte Kosten können abgezogen werden. Angerechnet werden sämtliche von Dritten erbrachten

Leistungen zur Deckung dieser Kosten. Ebenso abgezogen

wird, falls vorhanden, ein

Anteil an den Lebenshaltungskosten

(z.B. für Ernährung

und Unterkunft).

Beispiel

2007 / Beträge in Fr.

Krankheits- und Behinderungs-

Unfallkosten bedingte Kosten

A. Aufwendungen

Arztkosten Ehemann

2 500

Arztkosten Ehefrau

1 000

Zahnarztkosten

2 500

Kosten Tetraplegie Ehefrau 1)

26 000

Total Aufwendungen

6 000

26 000

B. Vergütungen etc.

Vergütungen der Krankenkasse

2 000

6 000

Hilflosenentschädigung mittlerer Grad IV 1)

12 900

Total Vergütungen

2 000

18 900

C. Berechnung behinderungsbedingte

Kosten

Total der Aufwendungen

26 000

Total der Vergütungen

./. 18 900

Abzugsfähige behinderungsbedingte Kosten

7 100

D. Berechnung Krankheits- und Unfallkosten

Total der Aufwendungen

6 000

Total der Vergütungen

./. 2 000

Total der Auslagen netto

4 000

5 % Selbstbehalt 2)

./. 2 200

Abzugsfähige Kosten

1 800

1)

Anstelle der ungedeckten behinderungsbedingten Mehrkosten für die Tetraplegie (Aufwand abzüglich Vergütungen Krankenkasse/IV) hätte auch ein Pauschalabzug von Fr. 5 000 geltend gemacht werden können (vgl. StP 34 Nr. 21, Ziff. 3.3).

2)

Selbstbehalt bei einem Nettoeinkommen von Fr. 44 000

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