039-03-V2008-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 39 Nr. 3

Fälligkeit der Rentenansprüche und Kapitalleistungen aus Vorsorge

1. Allgemeines

Die Fälligkeit von Rentenansprüchen und Kapitalleistungen aus Vorsorge ist mass- gebend bei der Abgrenzung

  • der interkantonalen und internationalen Zuständigkeit für die Besteuerung von Ka- pitalleistungen aus Vorsorge (vgl. StP 39 Nr. 1);

  • ob eine Rente aus beruflicher Vorsorge noch zu 80 % (vgl. StP 24 Nr. 2 Ziffer 3, Übergangsbestimmungen) oder zu 100 % zu versteuern ist;

  • in welcher Steuerperiode eine Kapitalleistung steuerbar ist und somit welcher Steuertarif und welcher Gesamtsteuerfuss für deren Besteuerung angewandt wer- den muss (Steuertarif und Steuerfüsse können von Jahr zu Jahr ändern).

Für die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem ein Wertzufluss versteuert werden muss, ist massgebend, wann der Steuerpflichtige den Rechtsanspruch erworben hat bzw. wann er über diesen wirtschaftlich tatsächlich verfügen kann.

2. Fälligkeit der Leistungen aus beruflicher Vorsorge (Säule 2)

2.1. Altersleistungen aus Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers

Altersleistungen in Form von Kapitalleistungen gelten mit dem Eintritt des Vorsorge- falls als realisiert. Bei Kapitalleistungen, die aufgrund der Beendigung des Arbeits- verhältnisses ausbezahlt werden, tritt der massgebende Zeitpunkt des Vorsorgefalls auf die „logische Sekunde“ nach Ablauf des letzten Arbeitstages ein (REICH, in: LOCHER/ROLLI/SPORI (HRSG.), Festschrift Ryser Bern 2005, 196). Der Anspruch auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge entsteht nicht bereits am letzten Arbeitstag. Vielmehr dauert der Versicherungsschutz aus beruflicher Vorsorge bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses unverändert an. Daraus folgt, dass eine Per- son, welche am letzten Arbeitstag verstirbt, keinen Anspruch auf Altersleistungen erworben hat. An dessen Stelle tritt allenfalls eine Witwen- bzw. Waisenrente für Hin- terbliebene. Bei vorzeitiger Pensionierung sind Altersleistungen nur geschuldet, wenn das Arbeitsverhältnis und das damit verbundene (obligatorische) Versiche- rungsverhältnis vollständig beendet ist, ohne dass ein (anderes) versichertes Ereig- nis (Tod oder Invalidität) eingetreten ist. Die Altersleistungen werden mithin frühes- tens am ersten Tag fällig, an dem kein Versicherungsschutz mehr besteht.

2.2. Altersleistung aus Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitspolice

Nach Artikel 16 Absatz 1 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitskonten oder Freizügigkeitspolicen frühestens 5 Jahre vor und bis spätestens 5 Jahre nach Erreichen des Rentenalters (Männer 65, Frauen 64) ge- mäss Artikel 13 Absatz 1 BVG ausbezahlt werden. Gemäss Freizügigkeitsgesetz besteht grundsätzlich kein Zwang auf eine vorzeitige Auszahlung der Altersleistung. Dies steht im Einklang mit dem BVG, wonach jemand, der die reglementarischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung er- reicht, seine Altersleistungen abrufen kann, hierzu aber nicht verpflichtet ist.

01.01.2008 - 1/3 - ersetzt 31.08.2006

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Es ist gemäss BVG nicht zulässig, die bei Pensionierung fällig gewordenen Alterska- pitalien (als private verzinsliche Vermögensanlage) bei der Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers stehen zu lassen. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb für Freizügig- keitsformen andere Regelungen als jene für die berufliche Vorsorge gelten sollen. Das BVG und ausdehnend dazu auch das Freizügigkeitsgesetz sind an eine aktive Erwerbstätigkeit gebunden. Übt der Steuerpflichtige mit Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG keine aktive Erwerbstätigkeit mehr aus, werden allfälli- ge Guthaben auf Freizügigkeitskonten oder Freizügigkeitspolicen im steuerlichen Sinn zu diesem Zeitpunkt fällig und sind daher zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn der Pflichtige die Auszahlung der Altersleistung noch nicht beantragt hat. Erhält die Steuerbehörde Kenntnis über ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügig- keitspolice, welches trotz Aufgabe der Erwerbstätigkeit auch über das Erreichen des Rentenalters hinaus besteht, wird ein Nachsteuerverfahren eingeleitet. Dabei werden rückwirkend bis zum ordentlichen Rentenalter die ab diesem Zeitpunkt auf dem Frei- zügigkeitsguthaben erzielten Erträge als Einkommen und das entsprechende Gutha- ben als Vermögen besteuert. Nur wer über die Altersgrenze gemäss Artikel 13 Absatz 1 BVG hinaus eine aktive Erwerbstätigkeit ausübt, kann seine Guthaben ohne steuerliche Folgen auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice bis 5 Jahre nach Erreichen des Rentenalters stehen lassen.

3. Fälligkeit von Guthaben aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

Gemäss Artikel 3 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Bei- träge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3; SR-Nr. 831.461.3) dürfen Altersleistun- gen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aus- gerichtet werden. Sobald das Auszahlungsbegehren des Vorsorgenehmers bei der Bankstiftung ein- geht, wird die Leistung aus dem Vorsorgekonto fällig und kann besteuert werden. In Versicherungsvereinbarungen wird immer ein Endalter festgelegt. Die Fälligkeit der Leistung tritt in diesem Fall am Tag des Erreichens des Endalters ein. Die Altersleistung wird gemäss Artikel 3 BVV3 seit der Steuerperiode 2008 spätes- tens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (65 Jahre bei Männern bzw. 64 Jahre bei Frauen) fällig, was die Steuerbarkeit der Leistung be- wirkt. Unerheblich ist, ob die Auszahlung zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist. Massgebend ist vielmehr, dass der Steuerpflichtige gemäss den gesetzlichen Be- stimmungen darüber wirtschaftlich tatsächlich verfügen kann. Der anwartschaftliche Charakter des Vorsorgeguthabens fällt dahin. Voraussetzung für den Aufschub der Altersleistung nach dem Erreichen des AHV-Alters ist der Nachweis, dass der Vor- sorgenehmer weiterhin erwerbstätig ist. Dies gilt für alle Guthaben aus der Säule 3a, mithin auch für fondsgebundene. Hat ein Steuerpflichtiger trotz Fälligkeit über ein Fondsguthaben aus der Säule 3a noch nicht verfügt, erfolgt die Besteuerung dieses Guthabens zum Marktwert am Fällig- keitsdatum.

ersetzt 31.08.2006 - 2/3 - 01.01.2008

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Mit der Fälligkeit gehören Vorsorgeguthaben zur freien Vorsorge (Säule 3b), weshalb sie ab diesem Zeitpunkt der Vermögenssteuer und die Zinsen daraus der Einkom- menssteuer unterliegen.

01.01.2008 - 3/3 - ersetzt 31.08.2006