117-01-V2011-31.05.pdf

Steuerverwaltung

StP 117 Nr. 1

Hypothekargläubiger: Quellensteuerpflicht

1. Steuerpflicht und steuerbare Einkünfte

Der Quellensteuer unterliegen Personen mit Wohnsitz im Ausland als Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, für welche ein Pfandrecht an Grundstücken im Kanton besteht, für die ihnen ausgerichteten Zinsen.

2. Steuersatz

Die Steuer beträgt 16 Prozent der Bruttoeinkünfte (13 % Staats- und Gemeinde- steuern und 3 % Bundessteuer).

3. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

3.1. Grundsatz

Bei der Erhebung der Quellensteuer müssen die abweichenden Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen beachtet werden.

3.2. Vorbehalt des EU-Zinsbesteuerungsabkommens

Sind die Bedingungen gemäss Art. 15 Abs. 2 EU-ZBStA erfüllt, entfällt die Quellen- besteuerung.

4. Verfahren

Die Grundpfandschuldner haben die steuerbaren Leistungen um die mit deren Aus- zahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung fällig werdende Steuer zu kür- zen. Sie müssen schriftlich oder mündlich über alle Tatsachen Auskunft geben, die für die Besteuerung an der Quelle von Bedeutung sein können. Nach jeder Zinszah- lung, -gutschrift oder -verrechnung, spätestens aber innert 20 Tagen nach Quartals- ende sind die steuerbaren Leistungen auf dem dafür vorgesehenen Formular 104 abzurechnen und dem zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen. Für verspätet eingereichte Abrechnungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Die aufgrund der Abrechnung geschuldeten Steuern sind innert 30 Tagen (Zahlungs- frist) zu bezahlen. Dazu erhält der Schuldner der steuerbaren Leistung eine detaillier- te Quellensteuer-Verfügung/Rechnung mit dem Einzahlungsschein. Für verspätet abgelieferte Quellensteuern werden Verzugszinsen berechnet.

5. Haftung, Strafen

Die zum Steuerabzug verpflichteten Personen haften für den ordnungsgemässen Bezug und die Ablieferung der Steuerbeträge. Die schuldhafte Verletzung der Pflich- ten des Grundpfandschuldners wird nach den Bestimmungen des Steuergesetzes (§ 216 StG) geahndet.

31.05.2011 - 1/1 - ersetzt 01.01.2007