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StP 43 Nr. 3

Verkehrswert Liegenschaften

1. Allgemeines

Gemäss § 43 Abs. 1 StG werden die Aktiven zum Verkehrswert bewertet. Der Regie- rungsrat regelt gemäss § 43 Abs. 2 StG die Bewertungsgrundsätze und das Verfah- ren der amtlichen Liegenschaftenschätzung. Bei Liegenschaften, die nach der Schätzungsverordnung vom 24. November 1992 rechtskräftig geschätzt wurden, ist ein Verkehrswert festgelegt worden. Gemäss § 61 StV werden Liegenschaften, die noch nach altem Recht bewertet wor- den sind, bis zur ersten Neuschätzung noch mit dem ermittelten amtlichen Schät- zungswert besteuert. Nach § 44 StG werden Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Ein- schluss der erforderlichen Gebäude zum Ertragswert gewertet, solange diese Nut- zung andauert. Grundstücke im Baugebiet werden nur dann zum Ertragswert bewer- tet, wenn sie Bestandteil eines gesamthaft existenzfähigen Betriebes sind, der vom Eigentümer oder Nutzniesser hauptberuflich selbst bewirtschaftet wird. Dies gilt auch, wenn ein existenzfähiger Betrieb gesamthaft verpachtet und hauptberuflich als Ein- heit bewirtschaftet wird.

2. Rechtskraft der Schätzung

Massgebend für die Bewertung ist der Verkehrswert der Liegenschaft, der am Ende der zu bemessenden Steuerperiode rechtskräftig eröffnet worden ist. Als rechtsgenügliche Eröffnung gilt die schriftliche und mit Einsprachemöglichkeit versehene Mitteilung des Verkehrswertes durch die Kantonale Steuerverwaltung (§ 23 Satz 1 SchäV i.V.m. § 11 Abs. 1 SchäV und § 20 VRG).

01.01.2002 - 1/1 - neu