029-15-V2019-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 29 Nr. 15
Berufsauslagen Cockpitpersonal
1. Allgemeines
Dem Cockpitpersonal werden für die Fahrt zur Arbeit und für die übrigen Berufsaus- lagen Abzugspauschalen gewährt. Höhere Abzüge können nur gegen Nachweis der tatsächlichen notwendigen Kosten gewährt werden.
2. Fahrt zur Arbeit
Massgebend ist die Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und die Anzahl der dienstlich notwendigen Fahrten. Bei einem ganzjährigen, dauernden Einsatz im Flugdienst können ohne Nachweis der tatsächlich gefahrenen Kilometer geltend ge- macht werden: 210 einfache Fahrten (105 Hin- und Rückfahrten) von auf Langstreckenflügen eingesetztem Personal; 280 einfache Fahrten (140 Hin- und Rückfahrten) von gemischt, auf Lang- und Kurzstreckenflügen eingesetztem Personal; 360 einfache Fahrten (180 Hin- und Rückfahrten) von auf Kurzstreckenflügen eingesetztem Personal Für Mehrfahrten als Funktionär (TRE, TRI, SFI, CRI, etc.) können zusätzlich 50 ein- fache Fahrten (25 Hin- und Rückfahrten) geltend gemacht werden. Im Kilometer-Ansatz sind Parkhauskosten und Garagenanteil inbegriffen. Ab der Steuerperiode 2016 ist zudem die gesetzliche Fahrkostenbeschränkung auf Stufe Kanton und Bund zu beachten (vgl. StP Nr. 29 Nr. 2).
3. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung
Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung kann der halbe Abzug (Abzug mit Kantinenverpflegung/mit Verbilligung des Arbeitgebers) geltend gemacht werden.
4. Übrige Berufskosten
4.1. Unkostenpauschale
Das Cockpitpersonal kann ohne weiteren Nachweis einen Pauschalbetrag von Fr. 3 500 abzüglich Pauschalspesen für PC gemäss Lohnausweis (Ziffer 13.2.3) gel- tend machen. Im Pauschalbetrag sind unter anderem enthalten:
optische Gläser,
Telefonanteil/Internet
Uniformreinigung
2 Koffer / Jahr
Büromaterial
Periodika (Fachzeitschriften, Aviationweek, Flugrevue, Computerzeitschriften, etc.)
nicht gedeckte Mehrauslagen im Ausland (Fr. 1 200)
01.01.2019 - 1/2 - ersetzt 01.01.2016
Steuerverwaltung
StP 29 Nr. 15
Anstelle der Pauschale können die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen gel- tend gemacht werden. In diesem Fall muss ein Nachweis für die gesamten geltend gemachten Kosten erbracht werden.
4.2. Verbandsbeiträge
Gegen Nachweis der Kosten können zusätzlich zum Pauschalbetrag die Beiträge an den Berufsverband (Aeropers, Belpers, ECA, rcp, rhp, SPA) abgezogen werden.
4.3. Büroabzug
Zusätzlich zum Pauschalabzug kann ein Büroabzug geltend gemacht werden. Als Grundlage für die kalkulatorische Höhe des Büroabzugs dient entweder der Jah- resmietzins der Mietwohnung oder der Marktmietwert abzüglich 40 % Selbstnut- zungsabzug (Nettoeigenmietwert) der selbstgenutzten Liegenschaft. Die Höhe des Abzugs kann wie folgt ermittelt werden (vgl. StP 29 Nr. 8): Nettoeigenmietwert/Mietzins : (Anzahl Zimmer + 2 Nebenräume) = Büroabzug Zu beachten ist, dass bei der Berechnung der Anzahl Zimmer auch „halbe“ Zimmer mitzuzählen sind.
4.4. EDV-Anlage
Ab Steuerperiode 2017 kann kein berufsbedingter Abzug für die Anschaffung von EDV-Geräten mehr vorgenommen werden. Soweit der Arbeitgeber kein für die Flug- vorbereitung notwendiges Gerät zur Verfügung stellt, ist dies mittels Bestätigung durch den Arbeitgeber nachzuweisen. In diesem Fall sind 50% der Anschaffungskos- ten abzugsfähig.
5. Weiterbildungskosten bis und mit Steuerperiode 2015
Es können nur die effektiv angefallenen Kosten für Weiterbildung, wie z.B. für Sprach- und EDV-Kurse sowie die dafür benötigte Literatur, geltend gemacht werden (vgl. StP 29 Nr. 5). Die Kosten für Periodika (Fachzeitschriften, etc.) sind bereits in der Unkosten- pauschale (vgl. Punkt 4.2) inbegriffen und können daher nicht nochmals bei den Wei- terbildungskosten berücksichtigt werden.
6. Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten, einschliesslich
Umschulungskosten Bezüglich des Abzugs von berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, ein- schliesslich Umschulungskosten, ab der Steuerperiode 2016 wird auf die Ausführun- gen in der Steuerpraxis StP 34 Nr. 28 verwiesen.
ersetzt 01.01.2016 - 2/2 - 01.01.2019