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Steuerverwaltung

StP 207 Nr. 1

Verletzung von Verfahrenspflichten

1. Allgemeines

Wer einer Vorschrift des Steuergesetzes oder einer aufgrund des Steuergesetzes getroffenen Anordnung trotz Mahnung nicht nachkommt, insbesondere

  • die Steuererklärung oder die verlangten Beilagen nicht einreicht;

  • eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt;

  • Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen,

wird mit Busse bestraft. Der steuerpflichtigen Person ist mit der ersten oder zweiten Mahnung ausdrücklich die Auferlegung einer Ordnungsbusse anzudrohen, sofern sie innert angesetzter Frist ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Sinn und Zweck der Bussenandro- hung ist, von der steuerpflichtigen Person die Erfüllung einer gemäss § 155 ff. StG bestehenden Mitwirkungspflicht zu erwirken. Kommt die steuerpflichtige Person ihren Obliegenheiten nach, hat die Steuerbehörde ihr Ziel erreicht. Andernfalls muss sie konsequenterweise die angedrohte Busse aussprechen. Auch wenn eine steuerpflichtige Person nach Festlegung der Ermessensveranlagung aufgrund einer Verfahrenspflichtverletzung im Einspracheverfahren die notwendigen Unterlagen einreicht, hat sie die Mitwirkungspflicht verletzt und ist daher zu büssen. Zwar kann noch eine ordentliche Veranlagung vorgenommen werden. Die Busse wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bleibt aber bestehen. Allenfalls kann die nachträgliche Einreichung der Steuererklärung bzw. der Unterlagen bei der Festset- zung der Busse berücksichtigt werden.

2. Täterschaft

Als Täter kommen natürliche und juristische Personen in Betracht. Eine Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter der juristischen Personen fällt ausser Be- tracht, da sich § 214 Absatz 3 StG nur auf Teilnahmehandlungen zur Steuerhinter- ziehung der juristischen Person bezieht.

3. Strafzumessung

Die Busse beträgt bis zu Fr. 1 000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10 000. Die Ausführungen zur Strafzumessung bei einer Steuerhinterziehung sind analog anwendbar (vgl. StP 208 Nr. 1).

3.1. Nichteinreichen der Steuererklärung

3.1.1. Tatbestand

Die Steuererklärung wird trotz Mahnung nicht eingereicht.

3.1.2. Zuständigkeit

Veranlagungsexpertin/Veranlagungsexperte

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3.1.3. Busse

Die Strafzumessung hat gemäss der Rechtsprechung der Steuerrekurskommission

nach den allgemeinen

strafprozessualen Grundsätzen, insbesondere nach dem Ver-

schuldensprinzip, aber auch nach den finanziellen Verhältnissen der steuerpflichtigen Person zu erfolgen. Die nachstehenden Ansätze können je nach Verschuldenslage

in beiden Richtungen

korrigiert werden.

Die Busse bei

erstmaliger Nichtabgabe der Steuererklärung durch eine natürliche

oder juristische Person beträgt:

einfache Steuer

Busse

bis

Fr.

150

Fr.

100

Fr.

151

-

Fr.

1 000

Fr.

150

Fr.

1 001

-

Fr.

2 500

Fr.

250

Fr.

2 501

-

Fr.

3 500

Fr.

350

Fr.

3 501

-

Fr.

4 500

Fr.

550

Fr.

4 501

-

Fr.

5 500

Fr.

700

Fr.

5 501

-

ab

Fr.

Fr.

6 500

6 501

Fr.

Fr.

900

1 000

Bei wiederholter Nichtabgabe der Steuererklärung:

  • bei der 2. Ermessensveranlagung Faktor 1.5 der obigen Ansätze;

  • bei der 3. Ermessensveranlagung Faktor 2.0 der obigen Ansätze;

  • bei der 4. Ermessensveranlagung Faktor 2.5 der obigen Ansätze;

  • bei der 5. Ermessensveranlagung Faktor 3.0 der obigen Ansätze;

  • bei der 6. Ermessensveranlagung Faktor 3.75 – 4.5 der obigen Ansätze;

  • bei der 7. Ermessensveranlagung Faktor 4.5 – 6.0 der obigen Ansätze;

  • bei der 8. Ermessensveranlagung Faktor 6.0 – 7.5 der obigen Ansätze;

  • ab der 9. Ermessensveranlagung Faktor 7.5 – 10.0 der obigen Ansätze.

3.2. Nichtbefolgen der Mitwirkungs-, Auskunfts-, Melde- oder

Bescheinigungspflicht

3.2.1. Tatbestand

Die Mitwirkungs-, Auskunfts-, Melde- oder Bescheinigungspflicht wird nicht befolgt,

insbesondere durch:

  • Unterlassen einer ordnungsgemässen Buchhaltung;

  • Nichtabgabe des Lohnausweises an den Arbeitnehmer;

  • unkorrektes Ausfüllen des Lohnausweises durch den Arbeitgeber (z.B. Nichtanga- be von Kinderzulagen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenken);

  • Unterlassen von vorgeschriebenen Meldungen;

  • Nichterfüllen von Beweisauflagen.

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3.2.2. Zuständigkeit

Steuerverwaltung:

  • Rechtsabteilung;

  • Veranlagungsexpertin/Veranlagungsexperte, wenn Beweisauflagen nicht erfüllt bzw. Beilagen nicht eingereicht werden.

3.2.3. Busse

Die Bussen sind je nach Bedeutung der geforderten Verfahrenshandlung und dem

Verschulden des Steuerpflichtigen festzulegen.

Ein gravierender Fall ist anzunehmen, wenn ein schweres Verschulden

vorliegt oder

der verletzten Verfahrenspflicht eine besondere Bedeutung für die ordnungsgemässe

Besteuerung zukommt.

Die Bussen für das Nichtbefolgen von Mitwirkungspflichten betragen:

Unterlassene Mitwirkungspflicht

Busse

Regelfall (z.B. Nichtabgabe Lohnausweis, Einzelbeleg etc.)

Fr.

100

Unterlassen einer ordnungsgemässen Buchführung

Fr.

500

Im Wiederholungsfall ist die Busse zu verdoppeln. Eine wiederkehrende Büssung ist nur dann unzulässig, wenn der Gebüsste der verlangten Mitwirkungspflicht gar nicht

nachkommen kann.

4. Verjährung

Die Verfolgung einer Verletzung von Verfahrenspflichten verjährt zwei Jahre nach

Abschluss des Verfahrens, in welchem die Verfahrenspflichten

verletzt wurden. Die-

se Verjährungsfristen nach § 219 StG haben nur noch Gültigkeit bis und mit Steuer- periode 2001 bzw. für Steuerdelikte, die vor dem 01.10.2002 begangen worden sind. Mit Inkrafttreten von Artikel 333 StGB per 01.10.2002 sind die Fristen für die Verfol-

gungsverjährung der im DBG und StHG geregelten Übertretungs-

bzw. Vergehens-

tatbestände verlängert worden. Zudem erfolgt keine Unterscheidung mehr zwischen relativer und absoluter Verjährungsfrist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkom-

mentar zum DBG, 2.A, Zürich 2009, N8 zu Art. 184).

In Bezug auf die Verletzungen von Verfahrenspflichten, die nach dem

30.09.2002

stattgefunden haben, ist somit von einer Verfolgungsverjährung von vier Jahren aus-

zugehen.

Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Steuer- pflichtigen unterbrochen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu

laufen. Sie kann aber gemäss § 219 Absatz 2 StG insgesamt um

nicht mehr als die

Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer hinausgeschoben werden, was einem

Eintritt der

absoluten Verjährung spätestens acht Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des

Verfahrens entspricht, in welchem die Pflichtverletzung erfolgte.

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5. Erbenhaftung

Erben haften nicht für Bussen aufgrund einer Verletzung von Verfahrenspflichten durch den Erblasser.

6. Einspracheverfahren

Gemäss Steuerrekurskommission stellt die Busse bei Verfahrenspflichtverletzungen eine Strafe im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 Ziff. 1) dar. Somit sind die Verfahrensgarantien gemäss EMRK auch auf das Ordnungsbussen- verfahren nach § 207 StG vollumfänglich anzuwenden.

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