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Steuerverwaltung

StP 176 Nr. 1

Beschwerdeverfahren

1. Allgemeines

Gemäss § 176 StG bzw. § 5a der Verordnung des Regierungsrates zum Bundesge- setz über die direkte Bundessteuer kann der Steuerpflichtige gegen Entscheide der Steuerrekurskommission innert 30 Tage Beschwerde erheben. Dieselbe Beschwer- demöglichkeit steht auch der Steuerverwaltung Thurgau offen. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau einzureichen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern kann mit der Beschwerde gegen den Entscheid be- züglich der direkten Bundessteuer in einer einzigen Eingabe an das Verwaltungsge- richt verbunden werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Eingabe die entsprechen- den Anträge sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer enthält.

2. Neue Vorbringen

Neue Begehren sind vor Verwaltungsgericht nicht zulässig. Es wird davon ausge- gangen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des Instanzenzuges von der Steuerrekurskommission an das Verwaltungsgericht gleich bleiben soll. Möglich bleibt allerdings die jederzeitige Reduktion des Streitgegenstandes (z.B. nur teilweise Anfechtung des Rekursentscheides). Neue Begehren verfahrensrechtlicher Art sind zulässig, z.B. betreffend unentgeltliche Rechtspflege (HAUBENSAK/LITSCHGI/STÄHELIN, Kommentar zur Verwaltungsrechts- pflege des Kantons Thurgau, N 1 zu § 58 VRG). Neue Tatsachen können die Parteien nur noch geltend machen, soweit dies durch den angefochtenen Entscheid nötig wird (§ 58 VRG).

3. Entscheidungsbereich - Verbot der reformatio in peius

Im Gegensatz zum Entscheidungsbereich im Rekursverfahren darf das Verwaltungs- gericht über die Begehren des Beschwerdeführers nicht hinausgehen und den ange- fochtenen Entscheid nicht zu dessen Nachteil ändern (§ 61 VRG). Zumindest bei der direkten Bundessteuer war vor Inkrafttreten des Bundesgerichts- gesetzes aber eine reformatio in peius stets zulässig, und zwar auch trotz Beschwer- derückzug, wenn die angefochtene Verfügung mit den anzuwendenden Rechtssät- zen offensichtlich unvereinbar ist und sich eine Anpassung bei der Überprüfung der strittigen Frage geradezu aufdrängt (BGE 2A.408/2002, bestätigt durch BGE 2A.286/ 2004). Eine reformatio in peius soll aber gemäss Artikel 107 Absatz 1 BGG nicht mehr zu- lässig sein (BEUSCH, Die Einheitsbeschwerde im Steuerrecht (2. Teil), FStR 2007, 8).

4. Beweismittelverweigerung im Veranlagungsverfahren

Es gelten die Ausführungen gemäss StP 175 Nr. 1 Ziffer 3.2.

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5. Rechtsmittel gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts

5.1. Grundsatz

Das Verwaltungsgericht ist das höchste kantonale Gericht in Verwaltungssachen. Gegen dessen Entscheide kommen deshalb nur Rechtsmittel ans Bundesgericht in Betracht.

5.2. Justizreform

Die mit der Justizreform bezweckte Vereinfachung der Rechtsmittelordnung soll mit der Einführung einer sog. Einheitsbeschwerde (mit einer zivilrechtlichen, strafrechtli- chen und öffentlich-rechtlichen Unterart) erreicht werden. Daneben wurde als Auffangrechtsmittel die sogenannte subsidiäre Verfassungsbe- schwerde geschaffen. So wird künftig im Steuerrecht die schwierige Abgrenzungs- frage, ob Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder staatsrechtliche Beschwerde zu er- greifen ist, wegfallen. Die Einheitsbeschwerde ersetzt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde – im Bereich des nichtharmonisierten Steuerrechts auch die staatsrechtliche Beschwerde (siehe Ziffer 5.3.1.). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird eine sehr untergeordnete Rolle spielen, da sie nur noch in wenigen Bereichen (Erlass) anwendbar sein dürfte.

5.3. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

5.3.1. Anfechtungsobjekt im Steuerrecht

Grundsätzlich sind alle letztinstanzlichen, kantonalen Entscheide und Verfügungen (Art. 90 - 94 BGG) mit Einheitsbeschwerde anfechtbar (Art. 86 Abs. 1 lit.d BGG). Neu können auch Entscheide, die auf nichtharmonisiertem Steuerrecht basieren, an- gefochten werden, wie z.B. Entscheide aus den Gebieten der Erbschafts- und Schenkungssteuern, Handänderungssteuern, Liegenschaftensteuern, Steuertarife der Staats- und Gemeindesteuern, Steuerfreibeträge und Fragen des Steuerbezugs (siehe auch BEUSCH, Die Einheitsbeschwerde im Steuerrecht [1. Teil], FStR 2006,

  1. 255) mit Beschwerde angefochten werden (siehe aber Einschränkung von Art. 73

Abs. 1 StHG). Zu beachten ist der Ausnahmekatalog von Artikel 83 lit. m BGG, wonach letztinstanz- liche kantonale Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben nicht mit Beschwerde angefochten werden können. Gemäss Artikel 82 lit. b BGG können auch kantonale Erlasse, d.h. auch kantonale Steuergesetze, angefochten werden (abstrakte Normenkontrolle). Zu beachten gilt es, dass im Beschwerdeverfahren in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten der Instanzenzug ganz durchlaufen werden muss, was insbesondere bei interkantonalen Doppelbesteuerungskonflikten ein Novum darstellt (siehe auch StP 2 Nr. 26 Ziffer 3.1.).

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5.3.2. Beschwerdegründe

Die Beschwerdegründe ergeben sich aus den Artikeln 95 - 98 BGG. So kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht sowie kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Wesentliche Änderungen zu der bisherigen Ordnung erge- ben sich keine.

5.3.3. Beschwerdelegitimation

Die Beschwerdelegitimation ergibt sich einerseits aus den einschlägigen Bestimmun- gen der Bundessteuergesetze (DBG, StHG) und andererseits aus dem BGG. Gemäss Artikel 146 DBG können Entscheide der kantonalen Verwaltungsgerichte von der steuerpflichtigen Person, aber auch durch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer angefochten werden (gemäss § 3 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates zum DBG vom 18.10.1994, RB 642.11, ist dies die Kantonale Steu- erverwaltung). Beschwerdebefugt im Bereich der harmonisierten Staats- und Gemeindesteuern ist neben der steuerpflichtigen Person auch die Kantonale Steuerverwaltung (Art. 73 Abs. 2 StHG). Das Beschwerderecht der Eidgenössischen Steuerverwaltung leitet sich aus Artikel 89 Absatz 2 lit. a BGG und Artikel 73 Absatz 2 StHG ab.

5.3.4. Form

Gemäss Artikel 42 Absatz 1 BGG sind die Rechtsschriften in einer Amtssprache ab- zufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 42 Abs. 3 BGG). Die Eingabe kann auch elektronisch erfolgen, wobei diese mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen werden muss (Art. 42 Abs. 4 BGG).

5.3.5. Frist

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 146 DBG, Art. 73 Abs. 1 StHG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG).

5.3.6. Kognition des Bundesgerichts

Die Kognition des Bundesgerichts im Bereich der Steuerharmonisierung ist allerdings in einem wesentlichen Punkt beschränkt. Erweist sich nämlich eine StHG-Beschwer- de als begründet, kann das Bundesgericht nicht weitere Abklärungen vornehmen und nicht selbst entscheiden, sondern es kann den Entscheid nur aufheben und ihn zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 73 Abs. 3 StHG). Die kanto- nalen Instanzen sind aber an die Erwägungen des Bundesgerichtes gebunden.

5.4 Intertemporales Verfahrensrecht

Die neue Rechtsmittelordnung ist anwendbar auf alle Entscheide, die nach dem In- krafttreten des BGG – also nach dem 1.1.2007 – ergehen (Art. 132 Abs. 1 BGG). Massgebend ist das Urteilsdatum und nicht das Datum der Eröffnung oder der Zu- stellung des Dispositivs oder der Begründung.

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