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Steuerverwaltung

StP 34 Nr. 23

Freiwillige Zuwendungen

1. Allgemeines

1.1. Gesetzliche Grundlagen

Gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 11 StG und Artikel 33a DBG können freiwillige Zuwen- dungen in Form von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, von den Einkünften abgezogen werden. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind (ab Steuerperiode 2006) auch freiwillige Zu- wendungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten. Unter dem Begriff Gemeinden werden nebst den Politischen Gemeinden auch die anderen Gebietskör- perschaften des Kantons, wie etwa Schul- und Kirchgemeinden subsumiert.

1.2. Abzug Staats- und Gemeindesteuern

Die freiwilligen Zuwendungen müssen kantonal gesamthaft Fr. 200 übersteigen. Bei einem Reineinkommen bis Fr. 40 000 ist der Maximalabzug kantonal auf Fr. 8 000 festgelegt. Übersteigt das Reineinkommen Fr. 40 000, können ab der Steuerperiode 2008 maximal 20 % des Reineinkommens abgezogen werden. Bis und mit Steuerperiode 2007 konnten, wenn das Reineinkommen Fr. 80 000 über- stieg, maximal 10 % des Nettoeinkommens abgezogen werden.

1.3. Abzug Direkte Bundessteuer

Bei der direkten Bundessteuer können gemäss Artikel 33a DBG ab der Steuerperio- de 2006 maximal 20 % des Nettoeinkommens als freiwillige Zuwendungen abgezo- gen werden, sofern diese Leistungen Fr. 100 im Jahr erreichen.

2. Voraussetzung für Abzug

Das Vorliegen einer abzugsfähigen freiwilligen Zuwendung ist an zwei Vorausset- zungen geknüpft. Einerseits ist die Freiwilligkeit erforderlich, d.h. die Zuwendung muss ohne Rechtspflicht und uneigennützig erfolgen und die empfangende Institution darf keine Gegenleistung dafür erbringen. Andererseits muss die Zuwendung in Hin- blick auf einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck erfolgen.

3. Zuwendungen an Kirchgemeinden

Zuwendungen an Kirchgemeinden sind nur dann abziehbar, wenn sie freiwillig, d.h. ohne Rechtspflicht und uneigennützig, geleistet werden. Diese Voraussetzung der Freiwilligkeit (vgl. Ziffer 2) ist bei der Entrichtung von Kirchensteuern nicht gegeben. Wenn ein Steuerpflichtiger aus der Kirche austritt und anstelle der Kirchensteuern „freiwillige Zuwendungen“ tätigt, ist dies unter dem Aspekt der Steuerumgehung zu beurteilen. Freiwillige Zuwendungen an eine Kirchgemeinde können in der Regel nur abgezogen werden, wenn der Leistende auch Kirchensteuern bezahlt.

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4. Zuwendungen an Religionsgemeinschaften für Kultuszwecke

Religionsgemeinschaften verfolgen weder öffentliche noch gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 34 Absatz 1 Ziffer 11 StG bzw. Artikel 33a DBG. Sie können deshalb, mit Ausnahme der ausdrücklich nach § 75 Absatz 1 Ziffer 3 StG befreiten Kirchgemein- den, allenfalls steuerbefreit sein, weil sie nach § 75 Absatz 1 Ziffer 7 StG religiöse Zwecke (Kultuszwecke) verfolgen. Artikel 9 Absatz 2 lit. i StHG verweist nur auf die nach Artikel 23 Absatz 1 lit. a - c StHG steuerbefreiten Körperschaften (kantonal steuerbefreit nach den § 75 Absatz 1 Ziffern 1 - 3 StG). Somit können die nach § 75 Absatz 1 Ziffer 7 StG steuerbefreiten Religionsgemeinschaften, im Gegensatz zu den Kirchgemeinden, nicht Destinatäre von abziehbaren freiwilligen Zuwendungen sein. Freiwillige Zuwendungen an Religionsgemeinschaften für Kultuszwecke können da- her grundsätzlich nicht abgezogen werden.

5. Verzeichnis der Institutionen

Die Kantonale Steuerverwaltung führt ein Verzeichnis von Institutionen im Sinne von § 34 Absatz 1 Ziffer 11 StG bzw. § 77 Ziffer 4 StG betreffend Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen. Es gibt Auskunft darüber, an welche Institutionen freiwilli- ge Zuwendungen gesamthaft, zum Teil oder gar nicht abzugsfähig sind. Freiwillige Beiträge an im Verzeichnis nicht aufgeführte Institutionen werden mit Ausnahme der Spezialfälle unter Punkt 6 grundsätzlich nicht zum Abzug zugelassen. Institutionen, die in das Verzeichnis aufgenommen werden wollen, müssen ein ent- sprechendes Gesuch an den Rechtsdienst der Kantonalen Steuerverwaltung richten. Dem Gesuch sind die Statuten, eine aktuelle Jahresrechnung und der Steuerbe- freiungsentscheid des Sitzkantons beizulegen. Das Verzeichnis der Freiwilligen Zu- wendungen kann im Internet auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung unter www.steuerverwaltung.tg.ch eingesehen werden.

6. Spezialfälle

6.1. Kulturelle Zwecke

Freiwillige Zuwendungen an kulturelle Institutionen, wie Musikschulen, Kunstvereine, Theater- und Konzertvereine sind vom steuerbaren Einkommen absetzbar. Nicht als freiwillige Zuwendungen gelten hingegen Mitgliederbeiträge und Schulgelder an die- se Institutionen. Grundsätzlich nicht abzugsfähig sind Zuwendungen an Geselligkeitsvereine, wie Mu- sikgesellschaften, Turnvereine usw.

6.2. Spenden für Parteien und Initiativkomitees

Nicht zweckgebundene Spenden an politische Parteien können als freiwillige Zu- wendungen von den Einkünften in Abzug gebracht werden. Als solche gelten auch die sogenannten Mandatssteuern welche Mandatsträger (Grosser Rat, andere öffent- liche Ämter/Funktionen) aufgrund einer Parteizugehörigkeit leisten.

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Nicht abgezogen werden können hingegen freiwillige Zuwendungen für Wahl- kampfkommitees, politische Aktivitäten wie (überparteiliche) Volksinitiativen und poli- tische Organisationen wie Aktions- und Initiativkomitees. Solche Organisationen und Komitees verfolgen anlässlich ihrer Aktivitäten in erster Linie ganz konkrete und ziel- gerichtete Absichten. Sie dienen damit oft primär den Eigeninteressen dieser Perso- nengruppen und nicht den Interessen der Allgemeinheit, weshalb die erforderliche öffentliche oder gemeinnützige Zwecksetzung fehlt.

6.3. Gewerkschaftsbeiträge

Gewerkschaftsbeiträge sind keine freiwilligen Zuwendungen an politische Parteien. Sie sind im Rahmen der übrigen Berufsauslagen abzugsfähig (vgl. StP 29 Nr. 10).

6.4. Elternbeiträge an Schulvereine

Schulvereine sind im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind. Freiwillige Zuwendungen an solche Organisationen können daher grundsätzlich im Rahmen von § 34 Absatz 1 Ziffer 11 StG und Artikel 33 Ab- satz 1 lit. i DBG von den Einkünften abgezogen werden. Nach Lehre und Rechtsprechung muss die Zuwendung ohne Rechtspflicht und unei- gennützig erfolgen. Sobald die empfangende Institution eine Gegenleistung für die Zuwendung erbringt, fehlt es an den steuerrechtlichen Erfordernissen. Als Gegenleis- tung für die Elternbeiträge wird den berechtigten Kindern durch die Schulvereine Un- terricht erteilt. Damit fehlt offensichtlich die Uneigennützigkeit. Sofern ein Steuerpflichtiger eines oder mehrere Kinder an einer dieser Schulen aus- bilden lässt, gelten folglich die gesamten Elternbeiträge in jedem Fall als nicht ab- zugsfähige Kinderausbildungskosten.

6.5. Arbeitsleistungen / Übernahme von Unkostenanteilen

Übernommene und ausgewiesene Unkostenbeträge zu Gunsten steuerbefreiter In- stitutionen, welche im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit worden sind, können im Sinne von freiwilligen Zuwendungen bis zum Höchstbetrag nach § 34 Absatz 1 Ziffer 11 StG vom Einkommen abgezogen werden. Nicht abzugsberechtigt dagegen ist die „Lohnsumme“ für die ehrenamtliche Arbeits- leistung.

31.07.2008 - 3/3 - ersetzt 01.01.2008