034-24-V2007-31.10.pdf
Steuerverwaltung
StP 34 Nr. 24
Kinderbetreuungskosten
1. Allgemeines
Gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 13 StG können die nachgewiesenen Kosten, höchstens aber Fr. 4 000 pro Kind und Jahr, für die während der Erwerbstätigkeit der Eltern er- folgte Drittbetreuung von Kindern, von den Einkünften abgezogen werden. Ein Anspruch auf den Kinderbetreuungskostenabzug besteht auch, wenn der betreu- ende Elternteil infolge Krankheit oder Unfall nicht in der Lage ist, die Betreuung der Kinder wahrzunehmen.
2. Voraussetzungen
Damit der Abzug geltend gemacht werden kann, dürfen die Kinder das 16. Altersjahr noch nicht überschritten haben und müssen mit den Eltern im gleichen Haushalt le- ben. Ein Anspruch auf Abzug von Kinderbetreuungskosten besteht: 1. für Alleinerziehende; 2. wenn ein Elternteil erwerbsunfähig oder in Ausbildung ist; 3. wenn beide Elternteile erwerbstätig sind; 4. wenn der betreuende Elternteil infolge Krankheit oder Unfall in der Familie nicht in der Lage ist, die Betreuung der Kinder wahrzunehmen.
3. Höhe des Abzugs und anrechenbare Kosten
3.1. Allgemeines
In den Kinderbetreuungskosten sind, nebst den unmittelbaren Betreuungskosten, in vielen Fällen auch Lebenshaltungskosten, wie beispielsweise Verpflegung, enthalten. Daher können in der Regel gemäss § 11b StV pro Kind und Jahr nur 75 % der nach- gewiesenen Kosten, maximal jedoch Fr. 4 000 abgezogen werden. Der Maximalbetrag gilt für Verhältnisse mit Vollzeitpensen. Bei Teilzeitpensen findet eine verhältnismässige Kürzung statt. Sind in den Kinderbetreuungskosten nachgewiesenermassen keine Lebenshaltungs- kosten enthalten, werden diese Kosten zu 100 % bei der Berechnung des Maximal- abzugs berücksichtigt.
3.2. Fahrtkosten zur Betreuungsstätte
Nebst den Betreuungskosten selber gehören auch die Fahrtkosten zur Betreuungs- stätte zu den abzugsfähigen Kosten. Die Fahrtkosten zur Betreuungsstätte können keinesfalls als Berufsauslagen abgezogen werden. Diese Kosten sind vielmehr bei der Berechnung der abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten mit einzubeziehen, und zwar zu 100 %, da darin keine Lebenshaltungskosten enthalten sind. Im Maximalabzug von Fr. 4 000 sind somit auch allfällige Fahrtkosten inbegriffen.
31.10.2007 - 1/2 - ersetzt 31.05.2005
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StP 34 Nr. 24
3.3. Betreuung zu Hause
Erfolgt die Betreuung der Kinder zu Hause durch eine Drittperson, sind nur die unmit- telbaren Kinderbetreuungskosten anrechenbar. Verrichtet eine Person neben der Kinderbetreuung noch Hausarbeiten für die steuer- pflichtige Person, zählt der Lohn nur teilweise, nach Abzug eines angemessenen Pri- vatanteils für die Hausarbeit, zu den Kinderbetreuungskosten.
3.4. Tagesschulen, Internat
Besuchen Kinder eine Tagesschule oder ein Internat, wird davon ausgegangen, dass im bezahlten Schulgeld nebst der eigentlichen Beschulung sowie der Verpflegungs- kosten auch ein abzugsfähiger Anteil von Betreuungskosten für den Mittagstisch ent- halten sind. Damit ein Abzug gewährt werden kann, müssen die unter Ziffer 2 dieser Weisung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein. Wenn beide Eltern ein Vollzeitpensum ausüben, kann unter dem Titel Betreuungs- kosten ein Abzug von Fr. 800 pro Jahr und Kind geltend gemacht werden. Bei Teil- zeitpensen findet eine verhältnismässige Kürzung statt.
ersetzt 31.05.2005 - 2/2 - 31.10.2007