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Steuerverwaltung
StP 29 Nr. 19
Steuerpflicht der Behördeentschädigungen
1. Allgemeines
Für eine haupt-, neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied einer Behörde des Bundes, des Kantons oder einer Gemeinde ausgerichtete Entschädigungen unterlie- gen als Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit der Einkommenssteuer. Zur Beurteilung der Berufsauslagen aus den verschiedenen Behördentätigkeiten gel- ten die nachfolgenden Richtlinien.
2. National- und Ständeräte
2.1. Grundlagen
Die Entschädigung der National- und Ständeräte richtet sich nach dem Bundesge- setz über die Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Parlamentsressourcengesetz, PRG, SR 171.21) sowie der Verordnung zum PRG (VPRG, SR 171.211). Die Sektion Meldewesen der Eidgenössischen Steuerverwaltung stellt für die Bezüge der Ratsmitglieder jeweils Bescheinigungen aus. Daraus ist die Art der entrichteten Entschädigungen ersichtlich.
2.2. Steuerbare Einkünfte
Gemäss PRG erhalten die National- und Ständeräte folgende steuerbaren Entschä- digungen (Ansätze 2008):
Fr. 25 000 Jahresentschädigung für Vorbereitung der Ratsarbeit (Art. 2 PRG);
– Fr. 425 Taggeld für parlamentarische Arbeit in den Räten, Kommissionen, Delegationen und Fraktionen (Art. 3 Abs. 2 und 3 PRG). Ebenfalls steuerbar ist der Taggeldersatz infolge Krankheit und Unfall sowie wäh- rend des Mutterschaftsurlaubs. Ratsmitglieder, die einer Kommission, Delegation, Sektion, Unterkommission oder Arbeitsgruppe vorsitzen, erhalten das doppelte Taggeld. Ratsmitglieder, die im Auf- trag einer Kommission im Rat Bericht erstatten, erhalten für jeden mündlichen Bericht ein halbes Taggeld. Diese nach Artikel 9 PRG entrichteten Taggelder stellen eben- falls steuerbare Einkünfte dar. Erfüllen Ratsmitglieder im Auftrag des Ratspräsidenten, des Büros oder einer Kom- mission eine Sonderaufgabe, erhalten sie zudem gemäss Artikel 10 PRG eine Son- derentschädigung. Gemäss Artikel 6a PRG erhalten die Ratsmitglieder für jedes in ihrer Obhut stehende Kind eine Betreuungszulage. Diese beträgt Fr. 3 950 für das erste und Fr. 2 550 für jedes weitere Kind. Die Ratsmitglieder erhalten gemäss Artikel 7 PRG einen zweckgebundenen Beitrag an ihre private Vorsorge (Vorsorgeentschädigung). Die steuerliche Behandlung dieser Vorsorgeentschädigungen ist in StP 34 Nr. 18 beschrieben.
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2.3. Teilweise steuerbare Einkünfte
Ratsmitglieder, die weit von Bern entfernt wohnen und lange Reisezeiten benötigen, erhalten gemäss Artikel 6 PRG in Verbindung mit Artikel 6 VPRG zusätzlich eine Dis- tanzentschädigung. Diese gilt zu 1/3 als steuerbare Entschädigung für Einkom- mensausfall und zu 2/3 als steuerfreier Spesenersatz.
2.4. Steuerfreier Spesenersatz
Alle Ratsmitglieder erhalten gemäss Artikel 3a PRG ab 2008 eine Jahresentschädi- gung für Personal- und Sachausgaben von Fr. 31 750 (bis 2007 Fr. 30 000). Die- ser vom Bundesgesetzgeber als Spesenersatz bezeichnete Pauschalbetrag stellt grundsätzlich unbesehen von seiner Höhe eine steuerfreie Vergütung dar. Im Ge- gensatz zu den Spesenpauschalen der Privatwirtschaft, darf diese Entschädigung von der Veranlagungsbehörde nicht auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Mit der steuerfreien Jahresentschädigung sind die übrigen Berufsauslagen (inkl. ei- nes allfälligen Arbeitszimmers in der eigenen Wohnung) vollständig abgegolten. Macht ein Ratsmitglied übrige Berufsauslagen geltend, welche diesen Betrag über- steigen, so hat er seine Gesamtauslagen zu belegen und davon die pauschale Jah- resentschädigung in Abzug zu bringen. Ebenfalls als steuerfreier Spesenersatz gelten die folgenden Entschädigungen:
die Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung (Art. 4 PRG, Art. 3 VPRG);
die Reiseentschädigung (Art. 5 PRG, Art. 4 VPRG);
die Zulage für Ratspräsidenten und Vizepräsidenten (Art. 11 PRG).
Bei der Beurteilung von effektiv angefallenen Berufsauslagen ist ein solcher zusätz- lich zur Jahresentschädigung entrichteter Spesenersatz entsprechend zu beachten.
3. Mitglieder des Grossen Rates
3.1. Sitzungsgelder und Funktionsentschädigungen
Die an die Mitglieder des Grossen Rates entrichteten Sitzungsgelder und Funktions- entschädigungen sind grundsätzlich steuerbares Einkommen.
3.2. Spesenentschädigung
Ab der Steuerperiode 2010 erhalten die Mitglieder des Grossen Rates eine Spesen- pauschale von Fr. 3 900. Bei den Mitgliedern des Grossratsbüros, den Fraktionsprä- sidien, den Präsidien der ständigen Kommissionen sowie den Subkommissionspräsi- dien der GFK, dem Grossratspräsidium und Vizepräsidium beträgt die Spesenpau- schale Fr. 5 700. Diese Spesenentschädigungen dienen zur Deckung der Auslagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Grossen Rat und sind im Lohnausweis nicht aufgeführt. Für das Vizepräsidium wird eine zusätzliche Spesenpauschale von Fr. 1 500 und für das Grossratspräsidium von Fr. 12 000 ausbezahlt. Diese Entschädigungen sind im Lohnausweis betragsmässig ausgewiesen.
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Zusätzlich werden wie bisher effektive Wegentschädigung (ÖV) ausgerichtet. Die vorgenannten Spesenentschädigungen sind grundsätzlich als berufsnotwendig zu akzeptieren. Da somit bereits eine Unterteilung in steuerpflichtige Entschädigung und nicht steuerpflichtige Berufskosten und Spesen erfolgt ist, können für die Tätig- keit im Grossen Rat keine weiteren Berufsauslagen mehr geltend gemacht werden. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung der effektiven Kosten. In diesem Fall sind die vorgängig aufgeführten Pauschalspesenentschädigungen anzurechnen. Für Entschädigungen bis und mit Steuerperiode 2009 galten für Mitglieder des Gros- sen Rates analoge Bestimmungen bezüglich Pauschalabzug wie für Mitglieder der Gemeindebehörden (vgl. Ausführungen in Ziff. 4).
3.3. Gemeindebehördenmitglieder als Mitglieder des Grossen Rates
Sofern ein Mitglied des Grossen Rates zusätzlich noch ein Nebenamt in einer Ge- meindebehörde ausübt, kann er für die dafür erhaltenen Entschädigungen den unter Ziffer 4 nachfolgend aufgeführten Pauschalabzug geltend machen.
4. Mitglieder der Gemeindebehörden
4.1. Sitzungsgelder und Funktionsentschädigungen
Die an Mitglieder der Gemeindebehörden (inkl. Schul- und Kirchgemeinden) entrich- teten Sitzungsgelder und Funktionsentschädigungen sind grundsätzlich steuerbares Einkommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Sitzungsgelder sowohl Arbeitsentgelt als auch Aufwandentschädigung darstellen.
4.2. Pauschalspesen
Soweit den ausbezahlten Pauschalspesenentschädigungen nicht tatsächlich angefal- lene Auslagen gegenüberstehen, stellen sie geldwerte Vorteile und somit grundsätz- lich steuerbares Einkommen dar (vgl. dazu StP 19 Nr. 2). Ohne Nachweis der effekti- ven Höhe der angefallenen Spesen werden die ausbezahlten Pauschalspesenent- schädigungen zum Einkommen hinzugezählt.
4.3. Nebenamtliche Mitglieder der Gemeindebehörden
Als nebenamtliche Mitglieder von Gemeindebehörden zählen nur vom Volk gewählte Mitglieder des Gemeinderats Politischer Gemeinden, der Vorsteherschaft von Schul- gemeinden sowie der Vorsteherschaft von Kirchgemeinden der Landeskirchen, so- fern sie die Behördentätigkeit nicht hauptamtlich ausüben. Nicht unter die Pauschalregelung fallen Personen, welche in anderer Funktion in Gremien und Kommissionen der Gemeindebehörden mitarbeiten. Ebenfalls nicht un- ter die Pauschalregelung fallen Personen, die in Bürgergemeinden, Dorfkorporatio- nen und ähnlichen Gremien mitarbeiten. Das Einkommen aus solchen Nebener- werbstätigkeiten ist steuerbar und allfällige Auslagen müssen effektiv deklariert wer- den (vgl. StP 29 Nr. 18).
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4.4. Pauschalabzug für nebenamtliche Behördentätigkeit
4.4.1 Höhe des Abzugs
Bei nebenamtlich tätigen Gemeindebehördemitgliedern kann zur Berücksichtigung der in dieser Tätigkeit erwachsenen Aufwendungen ein Pauschalabzug geltend ge- macht werden. Der Abzug beträgt 50 % von den insgesamt ausgerichteten Behördeentschädigun- gen (Funktionsentschädigungen, Sitzungsgelder und Pauschalspesen), mindestens aber Fr. 2 000 und höchstens Fr. 4 000.
4.4.2. Beispiel Pauschalabzug
Herr X ist in seiner Wohnsitzgemeinde nebenamtlicher Gemeinderat. Er erhält für seine Behördentätigkeit eine Funktionsentschädigung, Sitzungsgelder sowie eine pauschale Spesenentschädigung ausbezahlt. Entschädigungen 2010 Funktionsentschädigung Fr. 3 000 Sitzungsgelder (35 Sitzungen à Fr. 100) Fr. 3 500 Pauschalspesenentschädigung Fr. 3 000 Total Entschädigungen 2010 Fr. 9 500 Pauschalabzug Behördentätigkeit (50 %, maximal) ./. Fr. 4 000 Steuerbares Einkommen 2010 Fr. 5 500 ======== Die Pauschalspesenentschädigung wird zum Einkommen hinzugerechnet und die anfallenden Aufwendungen für die Behördentätigkeit von Herrn X werden mit dem Pauschalabzug berücksichtigt.
4.5. Geltendmachung der effektiven Kosten
4.5.1. Nachweis durch Steuerpflichtigen
Den Steuerpflichtigen bleibt der Nachweis höherer Berufsauslagen vorbehalten. Werden die Berufsauslagen effektiv deklariert, sind diese in vollem Umfang nachzu- weisen und der Pauschalabzug wird nicht gewährt.
4.5.2. Beispiel Deklaration der effektiven Spesen
Herr Y ist in seiner Wohnsitzgemeinde Präsident der Schulbehörde im Nebenamt. Die Büroinfrastruktur wird von der Gemeinde nicht zur Verfügung gestellt. Er erhält Sitzungsgelder, eine Funktionsentschädigung sowie pauschale Spesenent- schädigungen für die Nutzung des privaten Büros und PC, für Büroverbrauchsmate- rial und Telefon- sowie Portospesen ausbezahlt.
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Entschädigungen 2010 | |||
Sitzungsgelder (40 Sitzungen à Fr. 100) | Fr. 4 | 000 | |
Funktionsentschädigung | Fr. 10 000 | ||
Pauschalentschädigung für Büroräumlichkeiten/PC | Fr. 4 | 000 | |
Pauschalentschädigung für Büromaterial/Telefon/Porti Fr. 3 | 000 | ||
Total Entschädigungen 2010 | Fr. 21 000 | ||
Büroabzug (Berechnung gemäss StP 29 Nr. 8)* | Fr. | 1 600 | |
Kosten für PC-Benutzung (gem. Deklaration) | Fr. | 1 100 | |
Büromaterial (gem. Abrechnung) | Fr. | 1 500 | |
Telefon- und Portokosten (gem. Abrechnung) | Fr. | 1 300 | |
Total Berufsauslagen | ./. Fr. 5 500 | ||
Steuerbares Einkommen 2010 | Fr. 15 500 ========= | ||
* Berechnung: - 5 ½ Zimmer-Wohnung Mietzins 12 x Fr. 2 000 = | Fr. 24 000 | ||
voller Büroabzug Fr. 24 000 : 7.5 = Fr. 3 200
Kürzung Büroabzug, da keine hauptberufliche Tätigkeit vorliegt
4.6. Hauptamtliche Behördemitglieder / Angestellte der Gemeinwesen | |||
Der Pauschalabzug für Behördentätigkeit kann von Behördenmitgliedern | in haupt- | ||
amtlicher Funktion nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Steuerpflichtige,
die aufgrund einer Anstellung bei einem Gemeinwesen | in einer | Behörde | in beraten- |
der Funktion einsitzen (z.B. Gemeinderatsschreiber, | Schulleitungsmitglieder etc). | ||
Von einer hauptamtlichen Tätigkeit wird unter anderem ausgegangen, wenn die Ge- meinde die Infrastruktur (Büro, PC, etc.) zur Verfügung stellt. Die anfallenden Be-
rufsauslagen werden in diesen Fällen nach den üblichen Kriterien für | eine Haupter- | ||
werbstätigkeit berücksichtigt. | |||
5. Mitgliederbeiträge und/oder Spenden an Parteien | |||
Mitgliederbeiträge an Parteien oder Parteispenden sind keine | Berufsauslagen. Sie | ||
können aber bis und mit der Steuerperiode 2010 unter den freiwilligen Zuwendungen
geltend gemacht werden. Ab der Steuerperiode 2011 können sie | nach Artikel 34 Ab- |
satz 1 Ziffer 14 StG als eigenständiger Abzug geltend gemacht werden.
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