059-01-V2005-01.01.pdf
StP 59 Nr. 1
Bemessung Einkommens- und Vermögenssteuer: | ||
Beginn der selbständigen Veranlagung | ||
1. Allgemeines | ||
Gemäss § 59 Abs. 1 StG werden Steuerpflichtige erstmals selbständig | veranlagt für | |
die Steuerperiode, in der sie mündig werden. Steuerpflichtige werden somit in der Regel erstmals für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen selbständig veranlagt für
die Steuerperiode, in welcher sie das 18. Altersjahr erreichen.
Für die Bemessung der Einkommenssteuer wird das gesamte in dieser Steuerperio- de erzielte Reineinkommen herangezogen; dies gilt auch für die Einkünfte, welche
vor dem 18. Geburtstag erzielt worden sind.
Für Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Unmündigen sowie für Unmündige die nicht unter elterlicher Sorge stehen, gelten besondere Bestimmungen.
2. Erwerbs- oder Ersatzeinkommen Unmündiger
Gemäss § 59 Abs. 2 StG werden Unmündige selbständig veranlagt für ihr: — Erwerbseinkommen (z. B. aus Arbeitsverhältnis, aus Lehrvertrag); — Ersatzeinkommen (z.B. Leistungen aus Arbeitslosenversicherung, Taggelder aus
Unfallversicherung oder Krankenversicherung).
In diesem Fall werden für die Bemessung der Steuer bei der Steuerveranlagung des unmündigen Steuerpflichtigen einzig das Erwerbseinkommen oder das Ersatzein- kommen sowie die zugehörigen Gewinnungskosten (Berufsauslagen) berücksichtigt. Die übrigen Einkünfte und das Vermögen des betreffenden Kindes werden dagegen weiterhin den Inhabern der elterlichen Sorge zugerechnet (vgl. StP 12 Nr. 2).
2.1. Beispiel | ||
Ein 17-jähriger und somit noch unmündiger Steuerpflichtiger | ist per | 1. April 2005 ein |
Arbeitsverhältnis eingegangen. Vom 1. Januar bis 31. März 2005 hat er noch kein
Erwerbseinkommen erzielt.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeigen im Jahr 2005 folgendes Bild:
Einkommen 2005 | ||
Erwerbseinkommen aus Arbeitsverhältnis 1.4. - 31.12.2005 | Fr. | 30 000 |
Ertrag aus beweglichem Vermögen | Fr. | 1 000 |
Berufsauslagen | Fr. | 2 000 |
Vermögen per 31.12.2005 | ||
Wertschriften | Fr. 35 000 | |
01.01.2005 - 1/2 - | ersetzt 01.01.2002 | |
StP 59 Nr. 1
Selbständige Veranlagung des Unmündigen | ||
Steuerperiode 1.1. - 31.12.2005 | ||
Erwerbseinkommen aus Arbeitsverhältnis 1.4. - 31.12.2005 | Fr. | 30 000 |
Berufsauslagen | Fr. | 1 900 |
Versicherungsabzug | - Fr. | 3 100 |
Steuerbares Einkommen 2005 | Fr. 21 | 700 |
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Bei der Steuerveranlagung des Unmündigen wird der Ertrag von Fr. 1 000 aus be- weglichem Vermögen nicht berücksichtigt. Dieser Ertrag muss vom Inhaber der elter- lichen Sorge zusammen mit dessen übrigen Einkünften versteuert werden. Das Wertschriftenvermögen des Unmündigen von Fr. 35 000 muss ebenfalls durch den Inhaber der elterlichen Sorge zusammen mit dessem übrigen Vermögen besteu-
ert werden.
3. Unmündige die nicht unter elterlicher Sorge stehen
Stehen Unmündige nicht unter elterlicher Sorge werden sie für die gesamten Ein- künfte und das gesamte Vermögen selbständig veranlagt (vgl. StP 12 Nr. 2). Die Steuerveranlagung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei mündigen Steuer-
pflichtigen.
ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - | 01.01.2005 |