155-01-V2019-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 155 Nr. 1
Mitwirkung des Steuerpflichtigen: die Steuererklärung
1. Grundsatz
Im System des gemischten Veranlagungsverfahrens wird der massgebende Sach- verhalt in Zusammenwirken von Veranlagungsbehörde und Steuerpflichtigen festge- stellt (vgl. auch § 154 Abs. 1 StG). Artikel 42 Absatz 1 StHG lautet: „Der Steuerpflich- tige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.“ Da die steuerpflichtige Person ihre Verhältnisse am besten kennt, trifft sie eine um- fassende Mitwirkungspflicht, die sehr weitgehend ist. Die Mitwirkung setzt schon bei den Vorbereitungshandlungen zur Steuerdeklaration ein. Die steuerpflichtige Person hat die entsprechenden Belege, Dokumente oder Urkunden sorgfältig aufzubewah- ren. Bestehen Zweifel über die Massgeblichkeit von gewissen Tatsachen, so hat sie Abklärungen zu treffen (Studium der Wegleitung, Rückfrage bei den Steuerbehör- den) oder darauf hinzuweisen.
2. Begriff der Steuererklärung
Die Steuererklärung stellt ihrer rechtlichen Natur nach eine für die Sachverhaltser- mittlung wichtige Sachdarstellung sowie einen mit einer Begründung versehenen An- trag des Steuerpflichtigen, mit einem bestimmten Einkommen bzw. Vermögen veran- lagt zu werden, dar (Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsver- fahren, Zürich 1989, S. 71f.). Der Steuerpflichtige muss sich daher grundsätzlich auf die in der Steuererklärung deklarierten Einkünfte behaften lassen, versichert er doch mit seiner Unterschrift ausdrücklich die objektive Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Steuererklärung gemachten Angaben (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuer- rechts, 7. A., Zürich 2016, S. 513). Die Steuererklärung hat mit anderen Worten Ver- bindlichkeitswert.
3. Einreichen der Steuererklärung
3.1. Deklarationspflicht
Die wichtigste Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren besteht in der Pflicht zum Einreichen der Steuererklärung. Die Pflicht besteht auch dann, wenn dem Pflichtigen kein Steuererklärungsformular zugestellt wurde. In die- sem Fall hat er bei der Veranlagungsbehörde ein Steuererklärungsformular zu ver- langen (§ 155 Abs. 1 StG). Die Einreichung der Steuererklärung ist jedoch nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein Recht des Steuerpflichtigen. Immerhin bildet die Selbstdeklaration die Grundlage der Veranlagung. Der Steuerpflichtige hat das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und es - als wichtige Ausnahme des Vertretungsrechtes - persönlich zu unterzeichnen. Gemäss Wegleitung zur Steuererklärung müssen so- wohl die Steuererklärung als auch das Wertschriftenverzeichnis datiert und unter- zeichnet werden. Formulare, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen, wer- den zur Unterzeichnung zurückgewiesen.
01.01.2019 - 1/2 - ersetzt 01.01.2018
Steuerverwaltung
StP 155 Nr. 1
Das Steuererklärungsformular ist anschliessend samt den vorgeschriebenen Beila- gen fristgemäss der zuständigen Behörde einzureichen. Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt ein- reicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
3.2 Einreichefrist
Natürliche Personen haben die vollständig und wahrheitsgemäss ausgefüllte Steu- ererklärung bis am 30. April des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres beim zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen. Die vollständige und wahrheitsgemäss ausgefüllte Steuererklärung ist von juristi- schen Personen bis am 30. Juni des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjah- res bei der Kantonalen Steuerverwaltung Thurgau einzureichen. Fristerstreckungsgesuche und Folgen der Fristversäumnis richten sich nach den Ausführungen in StP 155 Nr. 2.
4. Meldung von Adressänderungen
Der Steuerpflichtige ist gehalten, Adressänderungen nach dem Einreichen der Steu- ererklärung der Steuerbehörde mitzuteilen. Wird eine Adressänderung nicht ange- zeigt, ist die Steuerbehörde berechtigt, die Korrespondenz sowie Entscheide weiter- hin rechtsgültig an die bisherige Adresse zuzustellen, sofern die Steuerbehörde nicht auf andere Weise von der Adressänderung erfahren hat (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Handkommentar zum DBG, A. Zürich 2016, Art. 116 N 43).
ersetzt 01.01.2018 - 2/2 - 01.01.2019