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StP 110 Nr. 2
Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton: Ersatzeinkünfte
1. Allgemeines
Steuerbar sind alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkom- men aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung.
2. Alters- und Hinterlassenenversicherung
Alters- und Hinterlassenenleistungen der AHV stellen zwar wirtschaftlich Ersatzein- kommen dar, fallen jedoch nicht unter die Bestimmungen über die Quellensteuer, da es sich nicht um Ersatzeinkünfte handelt, welche an eine noch „andauernde bzw. vorübergehend unterbrochene Erwerbstätigkeit“ anknüpfen. Werden AHV-Leistungen an einen Steuerpflichtigen ausgerichtet, der im übrigen der Quellensteuer unterliegt, sind diese im Rahmen der ergänzenden ordentlichen Veranlagung im Sinne von § 113 StG bzw. Art. 90 DBG zu erfassen. Neben Alters- und Hinterlassenenleistungen erbringt die AHV gestützt auf Art. 43ter AHVG auch Leistungen an Hilfsmittel bzw. gibt den Versicherten leihweise Hilfsmittel ab. Diese Leistungen sind nicht steuerbar, jedoch im Rahmen der ordentlichen Ver- anlagung insoweit von steuerlicher Relevanz, als zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang einem Betroffenen z.B. ein „Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskostenabzug“ noch gewährt werden kann, wenn die AHV entsprechende Leistungen erbringt.
3. Leistungen der Invalidenversicherung
Steuerbar sind grundsätzlich Taggeldleistungen im Sinne von Art. 22 ff. IVG sowie Rentenleistungen im Sinne von Art. 28 ff. IVG. Mit Bezug auf die Taggeldleistungen ist jeweils festzustellen, ob es sich um Taggeld- leistungen handelt, welche anstelle bisherigen Erwerbseinkommens treten. Ist dies nicht der Fall - die IV erbringt auch Taggeldleistungen an Versicherte in der erstmali- gen beruflichen Ausbildung sowie an minderjährige Versicherte, die noch nicht er- werbstätig waren -, unterliegt die Taggeldleistung nicht der Quellensteuer. Ganze IV-Renten sind auch mit der Quellensteuer zu erfassen, sofern der An- spruchsberechtigte noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, da die IV bereits bei einer Erwerbseinbusse von 66 2/3 % eine ganze Rente ausrichtet. Ein Anspruchsberechtigter, welchem eine Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 IVG ausgerichtet wird, steht normalerweise nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis. Die Hilflosenentschädigung ist sozialversicherungsrechtlich als Kostenersatzleistung zu qualifizieren, wobei jedoch nicht effektive Mehrkosten ersetzt, sondern monatliche Pauschalbeträge ausgerichtet werden. Die Hilflosenentschädigung stellt somit kein quellensteuerpflichtiges Ersatzeinkommen dar. Vielmehr ist eine solche Leistung ge- gebenenfalls im ordentlichen Verfahren zu erfassen bzw. unter dem Titel „Krankheits- , Unfall- und Invaliditätskosten“ zu berücksichtigen.
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StP 110 Nr. 2
Die übrigen Leistungen der IV (medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen, Sonderschulmassnahmen, berufliche Eingliederungsmassnahmen, Hilfsmittel, Rei- sekosten) stellen keine steuerbare Einkünfte dar. Erfolgt eine ergänzende ordentliche Veranlagung, ist jedoch den erwähnten IV-Leistungen insofern Rechnung zu tragen, als zu prüfen ist, ob die gesetzlich vorgesehenen Abzüge ausgewiesen sind.
4. Ergänzungsleistung zur AHV / IV
Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Sinne des Bundesrechts steht nur Per- sonen zu, die eine AHV-Rente, eine ganze oder halbe IV-Rente oder ununterbrochen während mindestens 6 Monaten ein Taggeld der IV beziehen. Nach § 26 Ziff. 6 StG stellen Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung steuerfreie Einkünfte dar. Das Quellensteuerrecht kennt keinen eigenständigen Ein- kommensbegriff. Vielmehr ist der allgemeine Einkommensbegriff massgebend und § 26 Ziff. 6 StG ist analog anzuwenden. Zu beachten ist jedoch, dass das ELG als rei- nes Subventionsgesetz ausgestaltet ist, d.h. die Kantone erhalten Bundesbeiträge, wenn sie aufgrund kantonaler Normen die Mindestleistungen gemäss ELG gewäh- ren. Erbringen die Kantone weitergehende Leistungen aufgrund kantonalrechtlicher Vorschriften, können diese grundsätzlich steuerlich erfasst werden. Aufgrund des Zweckes der Ergänzungsleistungen - diese werden nur bei Bedürftigkeit ausgerichtet
rechtfertigt es sich, auch kantonalrechtliche Leistungen von der Besteuerung aus-
zunehmen.
5. Leistungen der Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung richtet Arbeitslosentaggelder, Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen sowie Entschädigungen im Falle der Insolvenz des Arbeitsgebers aus. Sämtliche Entschädigungen stellen quellensteuerpflichtige Er- satzeinkünfte dar. In allen Fällen steht dem Arbeitnehmer ein direkter Anspruch ge- genüber der Arbeitslosenversicherung zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Leistung über den Arbeitgeber und nicht direkt durch die Arbeitslosenversicherung ausgerich- tet wird.
6. Unfallversicherung gemäss UVG
Der Kreis der obligatorisch versicherten Personen ergibt sich aus Art. 1 UVG sowie Art. 1 und 3 - 6 UVV. Der Versicherungspflicht unterliegen folgende Personen: — Arbeitnehmer, Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Berufstätige in Lehr- und Invalidenwerkstätten; — Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind; — Insassen von Straf-, Verwahrungs- und Arbeitserziehungsanstalten sowie von Erziehungsheimen für die Zeit, während der sie ausserhalb des Anstalts- oder Heimbetriebes von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden; — Angehörige religiöser Gemeinschaften für die Zeit, während der sie ausserhalb der Gemeinschaft von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden;
ersetzt 28.11.2002 - 2/5 - 28.11.2002
StP 110 Nr. 2
— Beamte der internationalen Organisationen des Völkerrechts, sofern kein anderer gleichwertiger Schutz gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten vor- liegt; — entsandte Arbeitnehmer; im Ausland tätige Angestellte von Transportbetrieben und öffentlichen Verwaltungen; — in der Schweiz tätige Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland;
6.1. Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
Die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung bestehen in: Heilbehandlung; Kostenvergütungen für Hilfsmittel, gewisse Sachschäden, notwendige Reisen und Transporte, Rettungsmassnahmen und Bestattung; Geldleistungen in der Form von Taggeldern, Invaliden- und Hinterlassenenrenten; Geldleistungen als Entschädigung für Integritätsschäden und Hilflosigkeit sowie als Abfindung bei psychogenen Störun- gen und als Übergangsleistungen nach Ausschluss von gefährdenden Arbeiten.
6.2. Geldleistungen
Das UVG sieht folgende Geldleistungen vor: — Taggelder; — Invalidenrenten; — Abfindungen; — Integritätsentschädigungen; — Hilflosenentschädigungen; — Hinterlassenenleistungen; — Übergangstaggelder / Übergangsentschädigungen. Leistungspflichtiger ist der UVG-Versicherer. Taggelder bezwecken den Ausgleich (vorübergehender) unfallbedingter Arbeitsunfä- higkeit. Sie stellen somit steuerbare Ersatzeinkünfte im Sinne des Quellensteuer- rechts dar. Teilinvalidenrenten stellen quellensteuerpflichtige Leistungen dar, soweit der Steuer- pflichtige noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Entgegen den starren Bestimmun- gen des IVG, welches 3 Abstufungen kennt (40 %, 50 % und 66 2/3 % Erwerbsein- busse, d.h. ¼, ½ bzw. ganze IV-Rente), ist die UVG-IV-Rente aufgrund der effektiven Erwerbseinbusse zu berechnen. Renten zwischen einem IV-Grad von 10 - 100 % sind denkbar. Daraus folgt, dass zumindest eine 100 % UVG-IV-Rente eine Quellen- besteuerung ausschliesst. In allen übrigen Fällen unterliegen die Leistungen der Quellenbesteuerung, sofern der Leistungsempfänger seine Resterwerbsfähigkeit noch verwertet. Der Versicherer wird in der Praxis - aufgrund der bestehenden Haf- tung - den Quellensteuerabzug auch dann vornehmen, wenn zweifelhaft ist, ob der Leistungsempfänger der Quellensteuerpflicht unterliegt.
28.11.2002 - 3/5 - ersetzt 28.11.2002
StP 110 Nr. 2
Die Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 ff. UVG stellt steuerfreies Einkommen im Sinne von § 26 Ziff. 10 StG und Art. 24 lit. g DBG dar.
7. Leistungen der Krankenkasse im Rahmen der KUVG
Art. 12 Abs. 1 KUVG sieht vor, dass die Krankenkassen neben den Leistungen für die Krankenpflege ein tägliches Taggeld zu gewähren haben. Bei vollständiger Ar- beitsunfähigkeit hat das Taggeld mindestens Fr. 2.-- zu betragen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 KUVG darf dem Versicherten aus der Versicherung kein Ge- winn erwachsen. In Art. 26 Abs. 2 bzw. 3 KUVG werden Koordinationsbestimmungen aufgestellt für den Fall, dass mehrere Krankenkassen bzw. weitere Versicherungs- träger für den gleichen Fall leistungspflichtig sind. Als verpönter Versicherungsge- winn im Sinne von Art. 26 gelten gemäss Art. 16 VO III die Leistungen, welche die volle Deckung des Erwerbsausfalles, der Krankenpflegekosten und anderer krank- heitsbedingter, nicht anderweitig gedeckter Kosten des Versicherten übersteigen. Daraus folgt, dass mit der Taggeldleistung nicht bloss Erwerbsausfall abgedeckt werden kann. Gleichwohl rechtfertigt es sich aus Gründen des Vollzugs, die gesamte Taggeldleistung mit der Quellensteuer zu erfassen und eine mögliche notwendige Korrektur im Rahmen der ergänzenden ordentlichen Veranlagung vorzunehmen. Die Krankenkassen dürfen neben der im KUVG vorgesehenen Leistungen, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versi- cherungseinrichtungen und Art. 3 Abs. 5 KUVG, nur folgende Versicherungsarten vorsehen: — Sterbegeldversicherung; — Unfallversicherung bezüglich Heilungskosten; — Taggeld und Unfalltod; — Invaliditätsversicherung bei Krankheit und Unfall. Mit Ausnahme der Unfalltaggeldversicherung knüpft die Leistungspflicht der Kran- kenkasse nicht an eine Erwerbseinbusse an. Daraus folgt, dass nur die Unfalltaggel- der der Quellensteuerpflicht unterliegen. Die übrigen Leistungen sind, soweit steuer- bar, im ordentlichen Verfahren zu erfassen.
8. Taggeldleistungen der Privatversicherer
Neben den Krankenkassen bieten die Privatversicherer im Rahmen von Personen- versicherungen Taggeldversicherungen an. Liegt somit eine Taggeldversicherung vor, welche als Leistungsvoraussetzung das Vorhandensein einer Erwerbseinbusse, d.h. eines Schadens verlangt, sind die Versi- cherungsleistungen als quellensteuerpflichtige Ersatzeinkünfte zu qualifizieren.
9. Rentenleistungen
Wird eine Erwerbsunfähigkeitsrente versichert, besteht die Leistungspflicht des Ver- sicherers in der Regel nur dann, wenn der Versicherte eine Erwerbseinbusse erlei- det. Solche Leistungen stellen quellensteuerbare Ersatzeinkünfte dar.
ersetzt 28.11.2002 - 4/5 - 28.11.2002
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10. Leistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss BVG
Nach Art. 23 BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV mindestens zu 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV min- destens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. In Abweichung zum IVG kennt das BVG keine Viertelsrente. Gleichwohl ist es dankbar, dass das einschlägige Vorsorgereglement eine Viertelrente vorsieht. Die Invalidenrente der 2. Säule ist steuerlich gleich zu behandeln wie die IV-Rente ge- mäss IVG. Dass es sich bei den BVG-IV-Leistungen klarerweise um Ersatzleistungen handelt, geht aus Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 24 ff BVV2 hervor. Beide Bestimmun- gen sehen Koordinationsregeln für den Fall vor, dass mehrere Versicherer für den gleichen Fall leistungspflichtig sind. Hinterlassenenleistungen gemäss BVG sind gleich zu behandeln wie die entspre- chenden Leistungen gemäss AHVG. Altersleistungen gemäss BVG sind, unter Vor- behalt vorstehender Ausführungen, nicht mit der Quellensteuer zu erfassen, da diese nicht als Ersatzeinkommen im Sinne der Bestimmungen über die Quellensteuer zu qualifizieren sind.
11. Leistungen aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten
Art. 5 der Feizügigkeitsverordnung sieht vor, dass sich der Umfang der Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität aus dem Vertrag ergibt. Da eine Freizügigkeitspolice bzw. ein Freizügigkeitskonto auch in denjenigen Fällen zu errichten ist, in welchen der Mindestlohn unterschritten wird, ist es durchaus denkbar, dass im Invaliditätsfall Leistungen aus einer Freizügigkeitspolice bzw. eines Freizügigkeitskontos fällig wer- den. Aufgrund des Zweckes der Bestimmungen über die Erhaltung des Vorsorge- schutzes sind Invaliditätsleistungen als Ersatzeinkünfte im Sinne der quellensteuer- rechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren.
12. Familienzulagen
Mit Ausnahme der Familienzulageordnung in der Landwirtschaft liegt die Regelung der Familienzulagen in der Kompetenz der Kantone. Diese Leistungen stellen Be- standteil der steuerbaren Einkünfte dar und unterliegen der Quellensteuer.
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