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Steuerverwaltung

StP 29 Nr. 7

Übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten

1. Allgemeines

Für allgemeine Berufsauslagen wie Aufwendungen für Berufswerkzeuge, Fachlitera- tur, Kleider- und Schuhverschleiss, Mehrauslagen für Schwerarbeit, Beiträge an Be- rufsverbände und Gewerkschaften legt der Regierungsrat gemäss § 29 Absatz 3 StG einen Pauschalansatz fest. Anstelle der Pauschale können die notwendigen tatsäch- lichen Aufwendungen geltend gemacht werden.

2. Pauschalabzug

Der Pauschalabzug beträgt sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer 3 % des Nettolohnes, mindestens Fr. 2 000 und höchstens Fr. 4 000. Bei unterjähriger Erwerbsdauer wird der Abzug verhältnismäs- sig gekürzt. Bei steuerpflichtigen Personen, welche nach Ermessen eingeschätzt werden, richtet sich die Höhe des Pauschalabzugs nach der Höhe des ermessens- weise festgesetzten unselbständigen Erwerbseinkommens (vgl. StP 162 Nr. 1).

3. Abzüge für einzelne Berufsgruppen

Gemäss § 4a Absatz 2 der Berufsauslagenverordnung kann die Steuerverwaltung Thurgau einheitliche Abzüge für die übrigen zur Ausübung des Berufes erforderli- chen kosten für einzelne Berufsgruppen und für behördliche Tätigkeit festlegen. Derzeit bestehen für folgende Berufsgruppen besondere Regelungen:

  • Cockpitpersonal (vgl. Weisung StP 29 Nr. 15)

  • Expatriates (vgl. Weisung StP 29 Nr. 16)

  • Behördeentschädigung (vgl. Weisung StP 29 Nr. 19)

  • Aussendienstmitarbeiter/innen von Versicherungen (vgl. Weisung StP 29 Nr. 20)

  • Feuerwehrentschädigungen (vgl. Weisung StP 29 Nr. 2)

  • Pflege- und Tageseltern (vgl. Weisung StP 29 Nr. 22)

Die detaillierten Ausführungen finden Sie in den entsprechenden Weisungen.

4. Abzug der effektiven Berufskosten

Anstelle der Pauschale können die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen nach- gewiesen werden. Diese sind in einer separaten Aufstellung aufzulisten. Ein Abzug der effektiven Kosten kann grundsätzlich nicht zusammen mit dem Pauschalabzug beansprucht werden. Folgende effektive Berufskosten sind in der Steuerpraxis ausführlich beschrieben:

  • Arbeitszimmer in der Privatwohnung, StP 29 Nr. 8

  • Kleider- und Wäscheauslagen, StP 29 Nr. 9

  • Gewerkschaftsbeiträge, StP 29 Nr. 10

  • Kosten der Stellensuche, StP 29 Nr. 11

  • Abzugsfähigkeit von Prozesskosten, StP 29 Nr. 12

  • Mitarbeiteranlässe, StP 29 Nr. 13

01.07.2014 - 1/1 - ersetzt 01.01.2009