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OG S 22 06

2024_OG S 22 06 Einfache Verkehrsverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit)

Rubrum

OBERGERICHT Strafrechtliche Abteilung

OG S 22 6 U r t e i l v o m 1 6 . N o ve m b er 20 22

Besetzung Vizepräsident Thomas Dillier, Vorsitz Mitglieder Werner Baumann, Daniela Bär-Huwyler, Christoph Wipfli und Urs Dittli Gerichtsschreiberin Michelle Zemp Verfahrensbeteiligte A___, verteidigt durch RA LL.M. Cagri Demir, Brun & Forrer, Ankerstrasse 61, Postfach, 8021 Zürich 1

Beschuldigter/Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Tellsgasse 3, Postfach, 6460 Altdorf

Berufungsbeklagte

Gegenstand Einfache Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit)

(Berufung gegen Urteil Landgerichtspräsidium II Uri [PSA 21 58] vom 15.03.2022)

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 15. März 2022 erklärte das Landgerichtspräsidium II Uri (nachfolgend: Vorinstanz) A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um netto 32 km/h, begangen am 5. März 2021, 21.19 Uhr, auf der Autobahn A2 in Amsteg. Es bestrafte ihn dafür mit einer Busse von CHF 600.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Zudem auferlegte es ihm die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'579.00.

B.

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 16. März 2022 die Berufung an. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung erklärte er am 2. Juni 2022 die vollumfängliche Berufung (act. 2.1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. Juni 2022 auf eine Anschlussberufung sowie das Stellen eines Nichteintretensantrages (act. 3.1). Am 16. November 2022 fand in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers die Berufungsverhandlung statt. Der Staatsanwaltschaft wurde das Erscheinen freigestellt (act. 1.8). Sie verzichtete auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung.

C. Der Beschuldigte stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. November 2022 folgende Anträge:

«1. Mein Mandant sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Meinem Mandanten sei sowohl für das Berufungs- als auch für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für sämtliche Kosten seiner Verteidigung (inkl. MWST) zu erstatten.

3. Die Verfahrenskosten, inkl. denjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.»

D. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 2. Juni 2022 einen Bildabgleich in der Form eines Sachverständigengutachtens (act. 2.1). Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die entlastenden Beweise weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Vorinstanz beachtet worden seien. Es sei deshalb zur Prüfung der Frage, ob es sich beim Fahrer des fraglichen Fahrzeugs im Tatzeitpunkt gemäss Radarfoto um ihn handle, ein Bildabgleich einzuholen, der auf wissenschaftliche Art und Weise beweise, dass er nicht der auf dem Radarfoto abgebildete Lenker ist. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 17. Juni 2022 die Abweisung des Beweisantrags (act. 3.1). Am 29. Juni 2022 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein und hielt an seinem Beweisantrag fest (act. 2.2). Am 8. Juli 2022 nahm die

Staatsanwaltschaft dazu Stellung (act. 3.2). Mit Verfügung vom 5. August 2022 wies die Verfahrensleitung den Beweisantrag des Beschuldigten ab (act. 1.7).

E. Von Amtes wegen verfügte die Verfahrensleitung als Beweisergänzungsmassnahmen die Edition eines aktuellen Strafregisterauszuges (act. 5.3), eines aktuellen Auszuges aus dem Administrativmassnahmen-Register (act. 5.2) sowie die Erhebung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (act. 5.6). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. November 2022 wurde der Beschuldigte nochmals kurz zur Person und zur Sache befragt (act. 7.4).

Erwägungen

1.

1.1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid stellt ein das Verfahren ganz abschliessendes Urteil dar. Die Berufung erfolgte innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.

1.2 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Da einzig der Beschuldigte Berufung angemeldet hat, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern.

1.3 Die Rechtsmittelinstanz kann grundsätzlich das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend wurde das Urteil vollumfänglich angefochten. Bei der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG, die mit Busse bedroht ist, handelt es sich um eine Übertretung (vergleiche Art. 103 StGB). Bei einer Übertretung überprüft das Obergericht das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition. Es kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4

StPO). Anlässlich der Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte dem Gericht eine Aufenthaltsbewilligung von B.___ (act. 2.3, Beilage 1) ein. Es handelt sich hierbei um ein neues Beweismittel, das verspätet vorgebracht wurde und folglich unbeachtlich bleibt.

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung

2.1 Vorwurf Im Strafbefehl vom 12. Juli 2021, der als Anklageschrift gilt, wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 16 StA):

Die beschuldigte Person lenkte am 5. März 2021, 21:19 Uhr, das Motorfahrzeug, PW, LU___, in Amsteg, A2, km 157.000, FR Süd, wo aufgrund entsprechender Signalisation 80 km/h gilt, mit 116 km/h und damit 32 km/h schneller als erlaubt (nach Abzug der Toleranz von 4 km/h). Dies tat sie, weil sie aus Unaufmerksamkeit die Geschwindigkeit unabsichtlich, aber pflichtwidrig, nicht im Auge behielt.

2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass das Motorfahrzeug, PW, LU___, am oben aufgeführten Ort mit der gemessenen Geschwindigkeit unterwegs war.

Bestritten ist die Lenkereigenschaft respektive die Täterschaft des Beschuldigten. So bestreitet er wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, zum Tatzeitpunkt den Personenwagen gelenkt zu haben und entsprechend die auf dem Radarfoto ersichtliche Person zu sein.

2.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel korrekt aufgeführt und deren Inhalt zutreffend zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (E. 3.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung).

2.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Ergebnis, dass gestützt auf den vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung vom 15. März 2022 gewonnenen optischen Eindruck und gestützt auf die Haltereigenschaft zusammen mit seinem Aussagenverhalten keinerlei Zweifel daran bestehen würden, dass der Beschuldigte das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe. Die Tätereigenschaft sei somit rechtsgenüglich erstellt.

2.5 Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

2.5.1 Der Beschuldigte rügt insbesondere, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz hätten den Untersuchungsgrundsatz verletzt, was zu einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung geführt habe. So wurde B.___ nie befragt, obwohl er bereits mit Schreiben vom 22. März 2021 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden auf dem Formular «Personalien des verantwortlichen Lenkers / der verantwortlichen Lenkerin» unterschriftlich zugegeben habe, der verantwortliche

Lenker für die vorliegend zu beurteilende Geschwindigkeitsübertretung gewesen zu sein. Ferner halte auch die polizeiliche Sachbearbeiterin der Luzerner Polizei, welche den Beschuldigten am 2. Juni 2021 persönlich einvernommen habe, in ihrem Ermittlungsbericht ausdrücklich fest, dass «sich der Verdacht der Kantonspolizei Uri nicht erhärtete und es sich beim Fahrzeuglenker nicht um A.___ handeln dürfte.».

2.5.2 Im angefochtenen Urteil führt die Vorinstanz aus, dass das Gericht den Beweiswert des Formulars «Personalien des verantwortlichen Lenkers» als nicht sehr stark erachte. Über die darin genannte Person, B.___, sei wenig bis nichts bekannt, nachdem der Beschuldigte die Aussagen zu dieser Person beziehungsweise zu ihrer Beziehung zu dieser verweigert habe. Auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hätten diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden können. Der im Formular genannte Lenker sei gewissermassen ein Phantom, das die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben solle. Die Strafverfolgungsbehörde sei jedoch nicht verpflichtet gewesen, die Identität dieser Person abzuklären oder diese Person zu befragen, nachdem sich die Täterschaft beziehungsweise Lenkeridentität des Beschuldigten aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung rechtsgenüglich ergeben habe (E. 3.4, S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Gegen die Auffassung der Sachbearbeiterin der Luzerner Polizei, wonach sich der Tatverdacht an der delegierten Einvernahme nicht erhärtet habe, da der Beschuldigte bereits gräuliche Haare habe und leicht rundliche Gesichtszüge aufweise, wendet die Vorinstanz ein, dass die Haarfarbe kein geeignetes Merkmal für die Typenidentifizierung darstelle, da diese durch Färbung jederzeit verändert werden könne. Weiter sei zu beachten, dass der Beschuldigte während der Einvernahme coronabedingt eine Maske getragen habe und somit die untere Gesichtshälfte verdeckt gewesen sei, weshalb die durch die Maske verdeckten Typenmerkmale nicht oder nur unzureichend haben festgestellt werden können (E. 3.4, S. 14 erstinstanzliche Urteilsbegründung).

2.5.3 Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Die geforderte Intensität der Sachverhaltsermittlung richtet sich nach Art. 139 Abs. 1 StPO (Riedo/Fiolka, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 79 zu Art. 6). Danach setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Es muss den Behörden erlaubt sein, in Bagatellfällen auf teure und wenig aussichtsreiche Beweismassnahmen zu verzichten (Riedo/Fiolka, a.a.O., N. 81 zu Art. 6). Nach Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt. Damit ist vor allem aus prozessökonomischen Gründen auch eine antizipierte Beweiswürdigung erlaubt (Riedo/Fiolka, a.a.O., N. 48 zu Art. 139). Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer ihnen angebotener und sich auf entscheidwesentliche Tatsachen beziehende Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern (BGer 6B_95/2021 vom 22.03.2021 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.5.4 Die Staatsanwaltschaft hatte an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme selbst die Möglichkeit, sich vom Beschuldigten ein Bild zu machen. Im Schreiben vom 7. Oktober 2021 an denselben führte sie aus, dass sie nach nochmaliger Prüfung der Akte zum Schluss gelangt sei, der anlässlich der Einvernahme in Aussicht gestellte Bildabgleich in Form eines Gutachtens sei nicht nötig, weil sich die Sachlage derart klar präsentiere (act. 35 StA). Zwar ist – wie der Beschuldigte korrekt darauf hinweist – im Einvernahmeprotokoll der Luzerner Polizei vom 2. Juni 2021 nicht festgehalten, wie lange die Polizistin den Beschuldigten ohne Maske gesehen hatte, allerdings wurde er von ihr gebeten, die Maske kurz vom Gesicht zu nehmen (act. 11 StA, Frage 4.6.). Während der staatsanwaltlichen Einvernahme trug er jedoch keine Maske. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die an diesem Termin gewonnen Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft zur Optik des Beschuldigten zielführender erscheinen (vergleiche E. 3.4, S. 14 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Staatsanwaltschaft war somit in der Lage, zu beurteilen, ob die von der Sachbearbeiterin der Luzerner Polizei vorgebrachte Begründung (graue Haare, rundlicheres Gesicht) geeignet war, am optischen Eindruck des Beschuldigten Zweifel entstehen zu lassen. Auch das Argument des Beschuldigten, die Luzerner Polizistin habe ihn nicht einmal drei Monate nach dem aufgenommenen Radarfoto einvernommen, wohingegen ihn die Vorinstanz erst über ein Jahr später gesehen habe, greift nicht. Denn sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz und, wie im Folgenden dargelegt wird, auch das Obergericht konnten zwischen dem Beschuldigten und dem auf dem Radarbild abgebildeten Lenker eine frappante Ähnlichkeit feststellen. Es bestand folglich weder für die Staatsanwaltschaft noch für die Vorinstanz einen Grund zur Abnahme weiterer Beweise (insbesondere die Weiterverfolgung von B.___ als möglichen Täter), aufgrund ihrer gewonnen Überzeugung, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt.

2.6 Optischer Eindruck des Beschuldigten

2.6.1 Die Vorinstanz erwägt in ihrem Urteil, sie habe sich an der Hauptverhandlung ein Bild des Beschuldigten machen und eine frappante Ähnlichkeit mit dem auf dem Radarfoto abgebildeten Lenker feststellen können. Die Bildqualität des Radarbilds sei relativ gut und damit genügend deutlich, um die wesentlichen Gesichtszüge und die Typenmerkmale des Lenkers zu erkennen. Es blieben somit bei objektiver Betrachtung keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten (E. 3.4, S. 14 erstinstanzliche Urteilsbegründung).

2.6.2 Der Beschuldigte kritisiert diese vorinstanzliche Beweiswürdigung. So basiere die Feststellung der «frappanten Ähnlichkeit» auf einer unfundierten und völlig generischen Begründung und sei schlechterdings unhaltbar. Sie könne genauso gut auf B.____ zutreffen. Die Qualität des Radarbildes lasse eine zweifelsfreie Täteridentifikation von Vornherein nicht zu. Der Antrag auf Einholung eines Gutachtes sei wiederholt abgelehnt worden, wobei ein solches klar aufgezeigt hätte, dass der Beschuldigte nicht der auf dem Radarfoto abgebildete Lenker sei. Was im Übrigen auch das (nach dem Urteil der Vorinstanz erstellte und vor Obergericht) eingereichte Bildgutachten von Dr. rer. nat. C.___ vom 13. Mai 2022 sowie die dazugehörige Stellungnahme vom 28. Juni 2022 aufzeige.

2.6.3 Bei einer Übertretung überprüft das Obergericht das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition. Es kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 305 E. 4.3, je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenso vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGer 6B_1203/2014 vom 09.06.2015 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 mit Hinweis). Hingegen sind sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu prüfen; sowohl materiellrechtliche als auch prozessuale (Sven Zimmerlin, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 398 N. 23).

2.6.4 Die Vorinstanz ist in ihrem Urteil zum Schluss gekommen, beim Beschuldigten handle es sich um den auf dem Radarfoto abgebildeten Lenker. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte persönlich erschienen. Das Gericht konnte einen eigenen optischen Eindruck des Beschuldigten gewinnen und stellte seinerseits eine starke Ähnlichkeit zwischen dem Beschuldigten und dem Lenker des Personenwagens zum Tatzeitpunkt fest. Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, wenn sie die wesentlichen Gesichtszüge des Beschuldigten mit derjenigen Person auf dem Radarbild als identisch erachtet. So trifft die Beschreibung der wesentlichen Gesichtszüge sowie der Typenmerkmale des Lenkers auch auf den Beschuldigten zu. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil eindeutig und augenfällig unzutreffend sein soll. Sie erscheint folglich nicht als offensichtlich unrichtig. Aufgrund dessen erachtet das Gericht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der optischen Erscheinung des Beschuldigten nicht als willkürlich.

Auch die Qualität des Radarbildes lässt denn eine solche Beurteilung zu, obschon sie lediglich als mässig bezeichnet werden kann. Der Beschuldigte stellte das Foto überdies den Gutachtern Dr. rer. nat. C.___ und Prof. Dr. med. D.___ aus Deutschland zur Verfügung, um gestützt darauf ein Bildabgleich erstellen zu lassen (act. 2.1, Beilage 2). Diesem kommt als Parteigutachten im Gegensatz zu einem gerichtlich angeordneten Gutachten lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (vergleiche BGE 141 IV 369 E. 6.2), welches vorliegend gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht mehr vorgebracht werden könnte. Doch auch dieses Parteigutachten vermag die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen nicht willkürlich erscheinen zu lassen.

Die Gutachter stellen 46 morphologische Merkmale zwischen dem ihnen zur Verfügung gestellten Fotomaterial des Beschuldigten und dem Radarfoto fest, davon 34 Übereinstimmungen. Ferner machen sie neun Unähnlichkeiten fest. Dabei handelt es sich um Abweichungen, die nicht eindeutig als belegbarer Merkmalsunterschied oder als Übereinstimmung zu klassifizieren seien, da bildtechnische Faktoren (zum Beispiel Perspektive) oder biotische Parameter (zum Beispiel Mimik) Einfluss auf die Ausprägungsform nehmen könnten (act. 2.1, Beilage 2, S. 10 f.). Nur drei Merkmalsunterschiede – allesamt festgemacht an den Ohren – erachten sie als deutlich. Dennoch relativieren sie diese Aussage, denn «vollständig ausschliessen lässt sich eine derartige Einflussgrösse mit dem vorliegenden Bezugsbildmaterial insbesondere in Bezug auf die vorliegende Bildauflösung nicht» (act. 2.1, Beilage 2, S. 11 unten). Die Identitätswahrscheinlichkeit bezeichnen die Gutachter schliesslich mit Verweis auf die unterschiedliche Ausprägungsform der äusseren Ohrenform zwischen Fahrer und Beschuldigtem als höchst unwahrscheinlich (act. 2.2, Beilage 3, S. 4 unten). So stehe das rechte Ohr des Beschuldigten deutlich weniger ab als beim Fahrer auf dem Radarbild. Ferner weiche die Ohrenbreitenproportion in der Ausprägung des linken Ohres stark ab. Der Lenker zeige im oberen Abschnitt eine nur wenig breitere Ausprägung als im unteren Ohrabschnitt, wohingegen das Ohr des Beschuldigten auf den Vergleichsbildern im unteren Abschnitt deutlich schmaler als im oberen Ohrbereich sei. Schliesslich sei das Ohrenläppchen beim Beschuldigten auf den Vergleichsaufnahmen schmaler ausgeprägt als dasjenige des Lenkers auf dem Radarfoto (act. 2.1, Beilage 2, S. 11). Die Gutachter relativieren ihre Schlussfolgerung zusätzlich mit dem Angebot ein besseres Gutachten machen zu können, falls zusätzliches kameratechnisch adäquates Bildmaterial vorhanden wäre.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Privatgutachten, das die Identitätswahrscheinlichkeit zwischen dem Radarbild und den Vergleichsbildern des Beschuldigten als höchst unwahrscheinlich qualifiziert, nicht gefolgt werden kann. Von 46 Merkmalen unterscheiden sich nur gerade drei deutlich vom Radarbildmaterial, dies mit Vorbehalten. Die neun Unähnlichkeiten können – wie die Gutachter selbst ausführen – durch die leicht abweichende Kopfdrehung in den Vergleichsbildern, eine mögliche mimische Veränderbarkeit in der Mundregion sowie Einflüsse der verwendeten Kamerabrennwerten erklärt werden (act. 2.1, Beilage 2, S. 11). Daraus kann somit nichts gegen die Täterschaft des Beschuldigten abgeleitet werden. Letztlich sind auch die restlichen drei genannten Merkmalsunterschiede nicht derart klar, um Willkür bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu erkennen, was voraussetzen würde, dass der Entscheid schlechterdings unhaltbar wäre respektive mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stünde (vergleiche E. 2.6.3). Wie schon oben festgestellt vermag auch dieses Parteigutachten die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen nicht willkürlich erscheinen zu lassen.

2.7 Halterverhältnisse

2.7.1 Betreffend die Halterverhältnisse des fraglichen Personenwagens argumentiert die Vorinstanz insbesondere, bei der Beweiswürdigung sei der Umstand zu beachten, dass der Beschuldigte Geschäftsführer der X___ AG und die einzige im Schweizerischen Handelsregister eingetragene Person sei. Der Beschuldigte verkörpere somit gewissermassen die X___ AG, was bei der Beweiswürdigung ohne Weiteres berücksichtigt werden könne. Bei der Berücksichtigung der Haltereigenschaft handle es sich im Übrigen um ein zulässiges Element der freien richterlichen Beweiswürdigung und nicht um einen juristischen Rückgriff auf den Beschuldigten als Organ der X___ AG, was tatsächlich nicht zulässig wäre (E. 3.4, S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung).

2.7.2 Der Beschuldigte rügt falsche Rechtsanwendung. Sämtliche zitierte Bundesgerichtsentscheide der Vorinstanz würden sich auf natürliche Personen als Fahrzeughalter beziehen. Im vorliegenden Strafverfahren sei die Halterin aber keine natürliche, sondern eine juristische Person. Ein von der Vorinstanz konstruierter «Rückgriff» auf den Beschuldigten oder eine «Quasi-Haltereigenschaft», weil der Beschuldigte Organ der X___ AG sei, bleibe somit ohne jegliche Grundlage und sei offensichtlich unzulässig. Die Vorinstanz verletze das Recht in krasser Weise, wenn sie aufgrund der Halterverhältnisse auf eine Täterschaft des Beschuldigten schliesse.

2.7.3 Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft beziehen sich für ihre Argumentation auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (act. 01.07 LG; E. 3.4, S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung), nach der die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein kann (vergleiche BGer 6B_812/2011 vom 19.04.2012,6B_628/2010 vom 07.10.2010,1P.277/2004 vom 15.09.2004). Entwickelt wurde die Rechtsprechung für Fälle, in denen es sich um natürliche Personen als Halter handelt.

Dem Beschuldigten ist dahingehend zu folgen, dass nicht er, sondern die X___ AG als juristische Person formelle Halterin des Tatfahrzeugs ist. Doch ist die X___ AG nie Lenkerin eines Fahrzeugs. Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der X___ AG und als einziges Mitglied des Verwaltungsrats (einzelzeichnungsberechtigt) im Schweizerischen Handelsregister eingetragen (act. 2 StA). Weiter beschäftigt die Unternehmung nach Aussage des Beschuldigten ungefähr zwei bis fünf Personen. Es seien immer so viele, wie es gerade brauche (act. 7.4, S. 6 Rz. 36). Der Beschuldigte sagte ausserdem aus, er sei für die Geschäftsfahrzeuge verantwortlich (act. 11 StA, Frage 3.2). Zwar mache er das «Programm» nicht selbst (act. 7.4, S. 7 Rz. 17), doch könne nicht jeder Mitarbeiter einfach einen Schlüssel nehmen (act. 7.4, S. 7 Rz. 24 f.). Er selbst fahre auch ein Auto der X___ AG. Es sei nicht immer dasselbe, er wechsle immer ab (act. 7.4, S. 7 Rz. 4-7). Aufgrund dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss, dass die X___ AG vom Beschuldigten geführt und beherrscht wird. Damit rechtfertigt sich im vorliegenden Fall eine analoge Anwendung der vom Bundesgericht bei natürlichen Personen entwickelten Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Haltereigenschaft als Indiz für die Täterschaft. Dass die X___ AG juristisch zwar die Halterin des Tatfahrzeuges ist, vermag bei der vorliegenden Konstellation mit dem Beschuldigten als faktischen Halter im Zusammenhang mit den Fragestellungen im Strafverfahren keinen relevanten Grund gegen die Anwendung der hier in Frage stehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu schaffen. Die fak- tische Haltereigenschaft des Beschuldigten darf vorliegenden im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Indiz berücksichtigt werden. Dieses weist klar darauf hin, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitpunkt als Fahrer des Tatfahrzeugs in Frage kommt (BGer 6B_439/2010 vom 29.06.2010 E. 5.7), womit – wie nachfolgend unter E. 2.8 ausgeführt – die Berücksichtigung des Aussageverhalten gerechtfertigt ist, da aufgrund der faktischen Haltereigenschaft eine Situation vorliegt, die einer Erklärung bedarf. Bereits das Obergericht Solothurn stützte sich in einem Urteil auf diese Argumentation (Entscheid Obergericht Solothurn vom 04.03.2020,

STBER.2019.62, E. 4.5), welches vom Bundesgericht in der Folge geschützt wurde (vergleiche BGer 6B_716/2020 vom 02.03.2021). Die Rüge des Beschuldigten greift somit nicht.

Schliesslich wäre es stossend, wenn diejenigen Lenker eines Fahrzeugs, dessen Halterin eine juristische Person ist, in einem solchen Fall bessergestellt werden, als jene, die eine Verkehrsregelverletzung mit einem Fahrzeug einer natürlichen Person als Halterin begehen.

Aus den dargelegten Gründen ergibt sich somit, dass die Vorinstanz weder Recht verletzt noch falsch angewendet hat.

2.8 Aussageverhalten des Beschuldigten

2.8.1 Die Vorinstanz erwägt, es sei zu beachten, dass der Beschuldigte an der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Befragung die Aussage zu praktisch allen ihm gestellten Fragen verweigert habe. Dies sei sein gutes Recht, denn selbstverständlich müsse nicht der Beschuldigte seine Unschuld beweisen, sondern der Staat müsse die Schuld nachweisen. Das Gericht könne beziehungsweise müsse das Aussageverhalten in seiner Beweiswürdigung aber mitberücksichtigen, da aufgrund der optischen Ähnlichkeit und der Haltereigenschaft eine Situation vorliege, die einer Erklärung bedürfe (E. 3.4, S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung).

2.8.2 Wie nachfolgend aufgezeigt, sind entgegen den Vorbringen des Beschuldigten keine Verletzungen des Prinzips «nemo tenetur» und der Beweislastregel von «in dubio pro reo» erkennbar.

2.8.3 Gemäss dem Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht hervor, das Recht zu Schweigen verbietet nicht, das Schweigen des Beschuldigten in Situationen zu berücksichtigen, die zweifellos eine Erklärung erfordern. Wenn belastende Beweise eine Erklärung erfordern, welche der Beschuldigte zu liefern in der Lage sein müsste, darf aus dem Fehlen einer solchen Erklärung nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden, dass es keine andere Erklärung als jene gemäss Anklage gibt und der Beschuldigte schuldig ist (BGer 1P.641/2000 vom 24.04.2001 E. 3). Sein Schweigen darf im Rahmen der Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden (BGer 6B_1064/2015 vom 06.09.2016 E. 2.4.1 f.).

Die Haltereigenschaft und wie oben dargelegt auch eine faktische Haltereigenschaft kann bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der (faktische) Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Nichts anderes kann gelten, wenn der (faktische) Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (BGer 6B_1066/2021 vom 27.01.2022 E. 2.3.3 mit Hinweisen).

2.8.4 Zentral und bestritten war während des ganzen Verfahrens die Lenkereigenschaft des Beschuldigten. Dieser gab stets an, zum Tatzeitpunkt nicht selber gefahren zu sein und verwies auf B.___, der seine Tat auf dem Formular «Personalien des verantwortlichen Lenkers» gestanden habe. Dabei beliess es der Beschuldigte jedoch und machte in der Folge weder Angaben zu dieser Person noch zu seiner Beziehung zu ihr. Er verweigerte diesbezüglich konstant seine Aussagen (act. 7.4 S. 7 Rz. 35-39 und S. 8 Rz. 1-4; act. 00.01 LG, Fragen 21-25; act. 33 StA, Fragen 13-15). Dass der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, entlastende Beweise vorzubringen, zeigte sich im Berufungsverfahren – mithin verspätet (vergleiche Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit den Plädoyernotizen reichte der Verteidiger eine Kopie einer Aufenthaltsbewilligung mit Foto von B.___ ein (act. 2.3, Beilage 1). Er führt dazu aus, die Feststellungen der Vorinstanz zum optischen Eindruck des Beschuldigten könnten auch auf den von Anfang auf geständigen B.___ zutreffen (act. 2.3, Ziff. 16). Er nennt keine Gründe, weshalb er dieses Dokument erst im Rechtsmittelverfahren und nur als Beilage zu den Plädoyernotizen (!) dem Gericht abgegeben hat. Die Abgabe in diesem Zeitpunkt verhinderte jedenfalls eine offizielle Überprüfung dieses Dokuments im Rahmen des vorliegenden Verfahrens.

Liegen dem Beschuldigten Beweismittel vor, die ihn in einem zentralen Punkt entlasten können, ist zu erwarten, dass er dieses im Prozess früh- und rechtzeitig vorbringt. Denn die Vorinstanz verletzte nicht etwa die Beweislastregel «in dubio pro reo» und begründet ihre Verurteilung damit, der Beschuldigte habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Vielmehr zog sie aufgrund der unerklärlich ausgebliebenen Angaben zum angeblichen Täter B.___ im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend erwägt, ergibt sich aus den gesamten Umständen eine Situation, die einer Erklärung bedarf. Aus diesen Gründen durfte die Vorinstanz das Aussageverhalten als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten werten, ohne dabei Recht zu verletzen oder in Willkür zu verfallen.

2.9 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, sind die Rügen des Beschuldigten unbegründet. Die Vorinstanz hat die Täterschaft des Beschuldigten unter Würdigung der Gesamtumstände gestützt auf den optischen Eindruck, die faktische Haltereigenschaft und sein Aussageverhalten während des Verfahrens als erstellt erachtet, mithin ohne dabei eine Rechtsverletzung zu begehen oder den Sachverhalt willkürlich festzustellen.

3. Rechtliche Würdigung Für die rechtliche Würdigung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO; E. 4 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Gestützt darauf ist der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV sowie Art. 22 SSV schuldig zu sprechen.

4. Strafzumessung

4.1 Auch hinsichtlich der Strafzumessung ist die Kognition des Obergerichts stark eingeschränkt. Solange die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Sven Zimmerlin, a.a.O., Art. 398 N. 23). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe ist angemessen (E. 5.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Folglich ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der Busse von CHF 600.00 zu bestätigen.

4.2 Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe wird vorliegend praxisgemäss auf sechs Tage festgesetzt (CHF 100.00 pro Tag gemäss Empfehlung der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz [KSBS]).

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

5.2 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'579.00 werden bestätigt und gehen infolge des Schuldspruches zu Lasten des Beschuldigten.

5.3 Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. a Gerichtsgebührenreglement [GGebR; RB 2.3232]). Die Barauslagen werden mit CHF 100.00 pauschal berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Diese gehen zu Lasten des mit seinen Anträgen vollständig unterliegenden Beschuldigten.

5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten keine Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

6. Verfügungen

6.1 Mitteilung an das Amt für Strassenverkehr Nach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Polizei- und die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Die Meldepflicht der Strafbehörden wird in Art. 123 Abs. 1 und 2 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) konkretisiert (Maeder/Niggli, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 12 ff. zu Art. 104 SVG). Eine Mitteilung von Urteilen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften an die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Wohnsitzkantons erfolgt nur auf Verlangen (Art. 123 Abs. 1 Bst. b VZV). Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 ersucht das Strassenverkehrsamt Luzern um Zustellung des rechtskräftigen Urteils (act. 23 StA). Der Beschuldigte hat Wohnsitz in E.___, Kanton Luzern. Eine Mitteilung des Urteils an das Strassenverkehrsamt Luzern erfolgt somit nach Eintritt der Rechtskraft.

6.2 Mitteilung an das Amt für Migration Gestützt auf Art. 82 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) erfolgt eine Mitteilung des Urteils an die Migrationsbehörden.

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ /Der Berufungskläger/Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um netto 32 km/h, begangen am 5. März 2021, um 21:19 Uhr, auf der Autobahn A2 in Amsteg.

3. Dafür wird er in Anwendung der Artikel

27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 90 Abs. 1 SVG

bestraft mit:

- CHF 600.00 Busse

A.___/Der Berufungskläger hat die Busse zu bezahlen. Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

CHF 2'579.00 Kosten Vorinstanz CHF 2'000.00 Gerichtsgebühr Rechtsmittelverfahren CHF 100.00 Barauslagen pauschal CHF 4'679.00 Total,

hat A.___/Der Berufungskläger zu tragen.

5. Zustellung

Altdorf, 16. November 2022

OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Versand:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 103 e Art. 106 — letto nella versione del 1 giugno 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Ordinanza sull’ammissione alla circolazione di persone e veicoli, Art. 123 — letto nella versione del 1 aprile 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 23 gennaio 2023, 1 aprile 2023, 15 luglio 2023, 1 marzo 2024, 1 aprile 2024, 1 maggio 2024, 1 marzo 2025, 18 giugno 2025, 1 luglio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sulla circolazione stradale, Art. 27, Art. 32, Art. 90 e Art. 104 — letto nella versione del 1 gennaio 2020; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 1 ottobre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2024, 1 marzo 2025, 1 aprile 2025 e 1 luglio 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 6, Art. 14, Art. 82, Art. 113, Art. 139, Art. 391, Art. 398, Art. 399, Art. 402, Art. 422, Art. 424, Art. 426, Art. 428, Art. 429 e Art. 436 — letto nella versione del 1 luglio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Ordinanza sulle norme della circolazione stradale, Art. 4a — letto nella versione del 1 aprile 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 15 luglio 2023, 1 aprile 2024, 1 gennaio 2025, 1 luglio 2025, 1 aprile 2026 e 1 luglio 2026.