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OG S 24 12

2026_OG S 24 12 Fahrlässiges Nichtnachkommen einer polizeilichen Anordnung

Rubrum

OBERGERICHT Strafrechtliche Abteilung

OG S 24 12 U r t e i l v om 1 3 . M a i 2 0 2 6

Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Oberrichter/in Christoph Wipfli, Heinz Keller, Rolf Zgraggen, Yvonne Baumann Gerichtsschreiber Jonas Fischer

Verfahrensbeteiligte A.____,

Beschuldigter/Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf

Berufungsbeklagte

Gegenstand Fahrlässiges Nichtnachkommen einer polizeilichen Anordnung

(Berufung gegen Entscheid Landgerichtspräsidiums I Uri [PSA 23 32] vom 24.08.2024)

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 26. August 2024 des Landesgerichtspräsidiums I des Kantons Uri (PSA 23 32) wurde A.____ (nachfolgend: Berufungskläger) vom Vorwurf des fahrlässigen Nichtnachkommens einer polizeilichen Anordnung gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. a des kantonalen Polizeigesetzes (PolG, RB 3.8111) i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) freigesprochen. Darin wurde der Antrag des Berufungsklägers auf Ausrichtung einer Entschädigung/Genugtuung mangels Bezifferung bzw. Begründung abgewiesen (act. LG 00.07).

B. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 zog die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (nachfolgend: Berufungsbeklagte) ihre am 4. September 2024 erklärte Berufungsanmeldung nach Art. 399 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR, 312.0) nach Erhalt des begründeten Urteils des Landesgerichtspräsidiums Uri zurück (act. 3.1).

C. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 (eingegangen am 04. 11.2024) reichte der Berufungskläger seine Berufungserklärung gegen das Urteil PSA 23 32 des Landesgerichtspräsidiums I vom 26. August 2024 ein. Er stellte fest, dass dieses unter Hinweis auf Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO teilweise angefochten werde und stellte folgende Anträge (act. 2.1):

«1. Es sei Ziffer 2 (Entschädigung) des vorgenannten Urteils aufzuheben bzw. abzuändern.

2. Es sei dem vollumfänglich freigesprochenen Berufungskläger für seine effektiven und notwendigen Auslagen für die Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte (Porti für mehrere Eingaben mit eingeschriebener Post, mehrere Fotokopien der Staatsanwaltschaft Uri anlässlich mehrfacher Akteneinsicht, mehrere Fahrten Brunnen-Altdorf-Brunnen, und Büromaterial Ordner und Register, Druckerpapier usw.) gemäss beiliegender Kostenzusammenstellung von insgesamt CHF 543.60 gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen

3. Die vor- sowie die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.»

D. Mit Schreiben vom 5. November 2024 informierte das Landgerichtspräsidium I Uri das Obergericht darüber, dass die beschuldigte Person im Verfahren PSA 23 32 mit Schreiben vom 29. August 2024 und 4. September 2024 Berufung angemeldet habe und übermittelte dem Obergericht die Akten in der obengenannten Angelegenheit (act. 4.1).

E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. November 2024 bestätigte das Obergericht des Kantons Uri, dass das eingereichte Rechtsmittel in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts (Strafrechtliche Abteilung) aufgenommen worden sei (act. 1.1) und übermittelte dem Berufungskläger mit Schreiben vom 6. November 2024 die Eingabe der Berufungsbeklagten zur Kenntnisnahme (act. 1.2). Schliesslich erhielt die Berufungsbeklagte vom Obergericht mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. November 2024 Gelegenheit, gestützt auf Art. 400 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen die Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie zu den vom Berufungskläger gestellten Beweisanträgen Stellung zu nehmen (act. 1.3).

F. Mit Schreiben vom 12. November 2024 beantragte der Berufungskläger, die Tonaufzeichnung der Hauptverhandlung vom 20. August 2024 anhören zu dürfen und bat das Gericht darum, ihm eine Kopie der Aufnahme zuzustellen (act. 2.2).

G. Mit Schreiben vom 19. November 2024 erklärte die Berufungsbeklagte den Verzicht auf eine Anschlussberufung sowie auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen. Des Weiteren teilte sie dem Obergericht mit, mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden zu sein (act. 3.2).

H. Mit Schreiben vom 22. November 2024 übermittelte das Obergericht dem Berufungskläger die Eingabe der Berufungsbeklagten vom 19. November 2024 zur Kenntnisnahme und teilte mit, dass das Gericht über den weiteren Verfahrensgang/in der Sache entscheiden werde (act. 1.4). Die Tonaufnahme der Hauptverhandlung wurde dem Berufungskläger vom Obergericht mit E-Mail vom 19. November 2024 per Webtransfer zugestellt (act. 1.5).

I. Mit Schreiben vom 28. November 2024 bat der Berufungskläger um eine Fristansetzung zur Einreichung seiner Berufungsbegründung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO. Des Weiteren bat er erneut darum, ihm das Abhören der Tonaufzeichnung der Hauptverhandlung zu ermöglichen (act. 2.3).

J. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 teilte das Obergericht dem Berufungskläger mit, dass ihm die Tonaufzeichnung der Hauptverhandlung vom 20. August 2024 per Webtransfer am 19. November 2024 zur Verfügung gestellt worden und er darüber informiert worden sei (act. 1.6).

K. Mit Schreiben vom 7. Januar 2025 erklärte der Berufungskläger, ihm sei der Eingang der beantragten Tonaufzeichnung der Hauptverhandlung vom 20. August 2024 per E-Mail am 19. November 2024 entgangen, da er sich bisher gewohnt gewesen sei, Zuschriften von der Kantonspolizei, der Staatsanwaltschaft, vom Landgericht und vom Obergericht allgemein per eingeschriebener Post zu erhalten und bat deshalb um eine erneute Zustellung (act. 2.4).

L. Mit E-Mail vom 29. Januar 2025 stellte das Obergericht dem Berufungskläger die Tonaufzeichnung der Hauptverhandlung erneut zur Verfügung und wies darauf hin, dass diese nach 5 Tagen automatisch vom Server gelöscht werde (act. 1.7).

M. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Februar 2025 wurde festgestellt, dass sich die Parteien mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklärt haben, weshalb das Obergericht gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens anordnete. Dem Berufungskläger wurde eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung vorliegender Verfügung gesetzt, um schriftlich im Doppel seine Berufungsanträge abschliessend zu stellen und zu begründen. Sie wies darauf hin, dass Säumnis betreffend der Berufungsanträge und deren Begründung als Rückzug der Berufung (Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO) gelte. Die mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 gestellten Beweisanträge hiess das Obergericht gut und informierte die Parteien über die voraussichtliche Besetzung des Gerichts (act. 1.8).

N. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 (eingegangen am 25.02.2025) reichte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung ein und stellte folgende Anträge (act. 2.5):

«1. Es sei Ziffer 2 (Entschädigung) des vorgenannten Urteils aufzuheben bzw. abzuändern.

2. Es sei dem vollumfänglich freigesprochenen Berufungskläger für seine effektiven und notwendigen Auslagen für die Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte (Porti für mehrere Eingaben mit eingeschriebener Post, mehrere Fotokopien der Staatsanwaltschaft Uri anlässlich mehrfacher Akteneinsicht, mehrere Fahrten Brunnen-Altdorf-Brunnen, und Büromaterial Ordner und Register, Druckerpapier usw.) gemäss beiliegender Kostenzusammenstellung von insgesamt Fr. 543.60 gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO zu entschädigen

3. Die vor- sowie die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.»

O. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Februar 2025 stellte das Obergericht der Berufungsbeklagten die Eingabe des Berufungsklägers vom 24. Februar 2025 zur Kenntnisnahme zu und gab dieser die Gelegenheit, innert 20 Tagen dazu Stellung zu nehmen (act. 1.9).

P. In der am Obergericht persönlich eingereichten Stellungnahme vom 10. März 2024 stellte die Berufungsbeklagte folgende Anträge:

«1. Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen und das Urteil des Landgerichtspräsidiums Uri vom 26. August 2024 (PSA 23 32) sei zu bestätigen.

2. Unter Kostenfolge im Berufungsverfahren zulasten des Berufungsklägers.»

Q. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. März 2025 stellte das Obergericht dem Berufungskläger die Eingabe der Berufungsbeklagten vom 10. März 2025 zur Kenntnisnahme zu und gab diesem die Gelegenheit, innert 10 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Danach werde das Gericht über den weiteren Verfahrensgang/in der Sache entscheiden (act. 1.10).

R. Mit Schreiben vom 20. März 2025 bestätigte der Berufungskläger den Erhalt des Schreibens vom 12. März 2025 und machte in seiner Stellungnahme insbesondere geltend, dass die Berufungsbeklagte unzutreffende Noven ins Berufungsverfahren eingebracht habe, bestritt ihre Ausführungen und hielt an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest (act. 2.6).

S. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. März 2025 stellte das Obergericht der Berufungsbeklagten die Eingabe des Berufungsklägers vom 20. März 2025 zur Kenntnisnahme zu und gab dieser Gelegenheit, innert 10 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Danach werde das Gericht über den weiteren Verfahrensgang/in der Sache entscheiden (act. 1.11).

T. Mit Schreiben vom 28. März 2025 teilte die Berufungsbeklagte dem Obergericht mit, im erwähnten Berufungsverfahren auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen des Berufungsklägers vom 20. März 2025, zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen, zu verzichten (act. 3.4).

U. Mit Schreiben vom 3. April 2025 stellte das Obergericht dem Berufungskläger die Eingabe der Berufungsbeklagten vom 28. März 2025 zur Kenntnisnahme zu, erachtete den Schriftenwechsel als geschlossen und teilte mit, dass das Gericht anschliessend über die Sache entscheiden werde (act. 1.12).

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Zulässigkeit der Berufung und Zuständigkeit Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der angefochtene Entscheid stellt ein das Verfahren ganz abschliessendes Urteil dar. Die Berufung erfolgte innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG).

1.2 Kognition und Verfahrensgegenstand Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO).

Der Berufungskläger hat in seiner Berufung lediglich die Ziffer 2 angefochten (act. 2.1). Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen, was sich aus dem Urteilsdispositiv ergibt. Da einzig der Beschuldigte bzw. der mittlerweile Freigesprochene Berufung angemeldet hat, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern.

2.

2.1 Ausgangslage Der Berufungskläger rügt die vorinstanzliche Abweisung seines Antrags auf Ausrichtung einer Entschädigung mangels Bezifferung/Begründung. Zuvor war er in ein Strafverfahren verwickelt, in dem er sich selbst verteidigte. Schliesslich wurde der Berufungskläger vorinstanzlich vom Vorwurf des fahrlässigen Nichtnachkommens einer polizeilichen Anordnung gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. a des PolG vollumfänglich freigesprochen. Am Ende der Hauptverhandlung vom 20. August 2024 kam die Verfahrensleitung auf den Antrag auf Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zu sprechen. Während die Vorinstanz sowie die Berufungsbeklagte darlegen, der Berufungskläger sei der Frist zur rechtzeitigen Einreichung eines bezifferten und belegten Entschädigungsanspruchs nicht nachgekommen, weshalb seine verspätete Eingabe im Urteil keine Berücksichtigung finde, behauptet der Berufungskläger, er habe die Frist anders verstanden und die Unterlagen daher rechtzeitig beim vorinstanzlichen Gericht eingereicht.

2.2 Erwägungen der Vorinstanz Zunächst stellte die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht fest, der Freigesprochene habe einen Antrag auf Entschädigung seiner Auslagen gestellt und aufgezählt, es handle sich dabei um zahlreiche Chargé- Porti, wiederholte Fahrspesen, Fotokopien, Büromaterial, Beratung und seine Bemühungen, für seine Verteidigung sowie für die während mehr als zweieinhalb Jahre erlittene seelische Unbill. Diese seien pauschal mit CHF 1'000.00 zu entschädigen.

In Bezug auf die Ausrichtung einer Genugtuung stellte die Vorinstanz fest, dass die Voraussetzungen offensichtlich nicht gegeben seien. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern er durch das Strafverfahren eine Persönlichkeitsverletzung mit der erforderlichen Intensität erlitten hätte, zumal der Freigesprochene dies nicht begründet habe.

In Bezug auf den strittigen Sachverhalt äusserte sich die Vorinstanz wie folgt: Der Freigesprochene habe darauf verzichtet, seinen Antrag an der Hauptverhandlung zu begründen oder zu belegen. In der Folge habe der Verfahrensleiter den Freigesprochenen am Ende der Hauptverhandlung von Dienstag, 20. August 2024 angefragt, ob es ihm möglich sei, dem Gericht «im Verlauf der Woche» Belege zur Bezifferung seines Antrags einzureichen. Der Freigesprochene teilte dem Gericht mit, dass ihm dies möglich sei. Abschliessend habe der Verfahrensleiter den Freigesprochenen darauf hingewiesen, dass er «bis Ende Woche» Unterlagen zur Bezifferung bzw. Belege einreichen soll, womit sich der Freigesprochene einverstanden erklärte.» Mit der Formulierung «im Verlauf der Woche» bzw. «bis Ende Woche» habe das Gericht dem Freigesprochenen gegenüber «unmissverständlich zum Ausdruck gebracht», dass die Unterlagen «bis spätestens am Freitag, 23. August 2024» hätten eingereicht werden «müssen» wobei «praxisgemäss» auch eine E-Mail ausreichend sei.

Innert der «gesetzten» und vom Freigesprochenen «ausdrücklich akzeptierten» Frist sei keine Eingabe erfolgt, worauf das Gericht «kulanterweise» noch den Montag, 26. August 2024 abgewartet habe. Da er seiner Obliegenheit nicht nachgekommen sei, habe sein Antrag jedoch abgewiesen werden müssen. Nach Versand des Dispositivs am Montag, 26. August 2025, sei am Dienstag, 27. August 2025 die auf den 26. August 2025 datierte Kostenaufstellung beim Gericht eingegangen. Diese sei «offensichtlich erst nach Ablauf der gesetzten Frist fertiggestellt und ans Gericht versendet worden» und habe daher nicht mehr berücksichtigt werden könne. Mit Verweis auf BGE 146 IV 332 E. 1.4 wies die Vorinstanz darauf hin, dass ihr Vorgehen unter den konkreten Umständen rechtmässig gewesen sei.

Soweit der Freigesprochene sinngemäss vorbringe, die vom Gericht angesetzte Frist sei zu kurz bemessen gewesen, sei festzuhalten, dass sich dieser mit dieser Frist ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Frist mehrere Werktage umfasst habe und die Erstellung bzw. Einreichung dieser Kostenaufstellung ohne grossen Aufwand und zeitnah möglich gewesen wäre. Statt sich auf das Wesentliche zu beschränken habe der Freigesprochene aber unaufgefordert zusätzlich weitschweifige Ausführungen zu einer Zeugeneinvernahme gemacht. Empfinde er die Frist wegen dieser unnötigen Ausschweifungen als zu kurz, könne er daraus jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 6.1.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung).

2.3 Vorbringen des Berufungsklägers

2.3.1 Zusammenfassende Darstellung Der Berufungskläger betont, er sei vollumfänglich freigesprochen und zu Unrecht in ein Strafverfahren verwickelt worden. Dass das Verfahren sowohl «in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht komplex» gewesen sei, werde durch die «umfangreiche» (…) Urteilsbegründung der Vorinstanz belegt. Der Beizug eines Verteidigers sei deshalb «durchaus geboten» gewesen. Dass dies unterlassen worden sei «und dem Staat dadurch Kosten erspart» geblieben seien, dürfe nicht dazu führen, dass ihm «zumindest die notwendigen Auslagen und Reisespesen ersetzt» würden.

Der Berufungskläger macht geltend, er habe am Ende der vorinstanzlichen Hauptverhandlung für den Fall eines Freispruchs eine Entschädigung und Genugtuung in der Höhe von insgesamt CHF 1000.00 geltend gemacht, worauf der Gerichtspräsident eine detaillierte Bezifferung des Anspruchs sowie einschlägige Belege verlangt habe. Da er den Betrag anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. August 2024 nicht sofort detailliert habe beziffern können, sei ihm eine Frist von einer Woche gewährt worden. Mit Eingabe von Montag, 26. August 2024 habe er seinen Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch beziffert und belegt, worauf die Vorinstanz seinen Antrag noch gleichentags ungeprüft abgelehnt hat.

Nach Ansicht des Berufungsklägers verletze diese ungeprüfte Abweisung seines Antrags jedoch sowohl Art. 5 Abs. 3 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) als auch Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO (Grundsatz von Treu und Glauben), Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO (richterliche Fürsorgepflicht), sowie seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, sowie Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 StPO (Fristablauf), seinen Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO, das in Art. 36 Abs. 1 BV verankerte Legalitätsprinzip und schliesslich das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV).

2.3.2 Beginn und Berechnung von Fristen Im Blick auf den Fristablauf gemäss Art. 90 und 91 StPO hält der Berufungskläger zunächst fest, er habe «an der Hauptverhandlung nicht auf die Geltendmachung seiner Entschädigungsansprüche verzichtet, sondern explizit eine Entschädigung und Genugtuung (…) verlangt.» Da er dazu am Ende der Hauptverhandlung nicht sofort in der Lage gewesen sei, habe er von der durch den Gerichtspräsidenten «offerierten Möglichkeit Gebrauch gemacht» dies nachzuholen. Etwas anderes ergebe sich aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung nicht (act. 2.1 Ziff. 2.3).

Gemäss der Tonaufzeichnung der Hauptverhandlung habe sich der Austausch zwischen ihm und dem Gerichtspräsidenten wie folgt abgespielt: Zunächst habe ihm dieser angeboten, die Bezifferung und Belegung gleich vor Ort mündlich vorzunehmen. Alternativ könne er aber auch im Nachhinein eine schriftliche Eingabe machen. Darauf habe der Berufungskläger erwidert, dass er es gerne später nachtragen würde, wenn dies möglich sei. Der Gerichtspräsident habe ihn gefragt, wie lange er dazu brauche. Dann habe er ihm aber gar keine Gelegenheit geboten, darauf zu antworten, sondern habe gleich gefragt, ob das Gericht davon ausgehen könne, dass die Unterlagen «im Verlauf der Woche» noch einträfen, was er bejaht habe. Schliesslich habe der Gerichtspräsident gesagt, dass dies dem Verfahren dienlich sei und er daher froh wäre, wenn er bis Ende Woche die Unterlagen und die Bezifferung bzw. die Belege einreichen könne. Zwar stehe damit fest, dass der Gerichtspräsident von «im Verlauf einer Woche» und dann von «bis Ende Woche» gesprochen habe. Zu keinem Zeitpunkt habe er jedoch explizit das Datum Freitag, 23. August 2024 erwähnt und damit auch nichts «unmissverständlich» zum Ausdruck gebracht. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe er die Formulierung «im Verlauf der Woche» als «im Verlauf einer Woche» verstanden und die Bezifferung seines Entschädigungsanspruchs inklusive Belege deshalb am Montag, 26. August 2024 eingereicht. Dass er dies so verstanden habe, sei durch sein «gesamtes Prozessverhalten» belegt (act. 2.1 Ziff. 2.4 und 2.5).

Die gewählte Formulierung «im Verlauf der Woche» bzw. «bis Ende Woche» sei «nicht eindeutig» und lasse Interpretationsspielraum. Eine Woche habe sieben Tage. Vorliegend sei die Frist der Vorinstanz an einem Dienstag eröffnet worden, weshalb die Frist gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Mittwoch zu laufen begonnen, und am Dienstag der Folgewoche, am Dienstag, 27. August 2024 geendet habe. Zudem sei widersprüchlich, dass einmal von «im Verlaufe der Woche» und danach aber von «bis Ende Woche» geredet worden sei. Auch die Worte «eintreffen» und «einreichen» seien in ihrer Bedeutung nicht deckungsgleich. Die von der Vorinstanz gewählten Formulierungen seien sowohl «unklar» als auch «missverständlich» weshalb sie sich diese gemäss Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO als Behörde auch entgegenhalten lassen müsse. Dass sie sich «nicht klar ausgedrückt und kein exaktes Datum für die Einreichung der Bezifferung des Entschädigungsanspruchs gesetzt habe» sei daher der Vorinstanz anzulasten (act. 2.1 Ziff. 2.6 und 2.7).

2.3.3 Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht und des rechtlichen Gehörs sowie Willkür Obwohl es sich beim Berufungskläger um einen für die Vorinstanz erkennbaren Laien handle, habe sie ihm «keine datumsmässig bezifferte Frist angesetzt», sondern ihn auch «nicht auf die Verwirkungsfolgen aufmerksam gemacht» bzw. ihm «keine Nachfrist mit Androhung der Verwirkungsfolgen angesetzt» womit sie die aus Treu und Glauben abgeleitete richterliche Fürsorgepflicht gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO verletze und in einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO münde (act. 3.2).

Selbst unter der Annahme, dass auf die vorinstanzliche Frist abzustellen sei, erweise sich diese als eine «unangemessen kurze Frist von einem einzigen Tag» und nicht wie von der Vorinstanz ausgeführt «mehrere Werktage» was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Die Frist an der Hauptverhandlung sei am Dienstag, 20. August 2024 erwähnt worden und habe somit am Mittwoch, 21. August 2024 zu laufen begonnen. Hätte die Eingabe aber am Freitag, 23. August 2024 bei der Vorinstanz eintreffen müssen, hätte diese nämlich bereits am Donnerstag, 22. August 2024 zur Post gegeben werden müssen, wobei nicht garantiert gewesen wäre, dass die Eingabe tatsächlich am Freitag, 23. August 2024 eingetroffen wäre. Sicherheitshalber hätte er somit die Eingabe bereits am Mittwoch, 21. August 2024 zur Post geben müssen. Abgesehen davon, dass er sich nie mit einer so kurzen Frist einverstanden erklärt hätte, sei die Frist «unangemessen» kurz und müsse als geradezu «willkürlich» bezeichnet werden.

2.3.4 Verletzung des Entschädigungsanspruchs, des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Legalitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips Gemäss Art. 429 StPO habe er als freigesprochene Person, welche unnötig in ein Strafverfahren verwickelt worden sei, Anspruch auf Entschädigung ihrer Auswendungen «für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte», worunter bei «besonderen Verhältnissen» gemäss BGE 146 IV 332 E. 1.3 auch die eigenen Auslagen der Partei fielen. Dazu seien nebst Erwerbs- oder Lohneinbussen auch die Reisekosten (BGer 7B_293/2022 vom 26.01.2024 E. 3.4.1) zu zählen. Die Prüfung habe von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

Geltend macht der Berufungskläger seine «ihm durch das Strafverfahren verursachten Auslagen (Porti, Kopierkosten, Büromaterial) und seine Reisespesen» und verweist auf die bei der Vorinstanz eingereichte und der Berufung beiliegende Kostenzusammenstellung. Es sei zu berücksichtigen, dass es bei Art. 429 Abs. 1 StPO «um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht in ein Strafverfahren einbezogene Person» gehe. Das Prozessieren stelle für darin ungeübte Personen «eine Belastung und grosse Herausforderung dar», weshalb laut Bundesgericht unabhängig vom Deliktvorwurf und damit auch bei blossen Übertretungen nicht generell davon ausgegangen werden dürfe, «dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen habe (BGer 1B_704 vom 11.06.2012 E. 2.3.5). Da er vorliegend völlig zu Unrecht in ein unnötiges Strafverfahren einbezogen worden sei, habe er zumindest einen Anspruch auf die Vergütung der notwendigen Auslagen und Reisespesen.

Selbst wenn zudem von einer verspäteten Eingabe ausgegangen werde, verletze der vorinstanzlich «angenommene implizite Verzicht» die Abweisung des Entschädigungsanspruchs nach Art. 429 Abs. 2 StPO. Auch wenn die beschuldigte Person eine Mitwirkungsobliegenheit treffe, sei der Anspruch «im plausibel gemachten Umfang» gutzuheissen, «wenn die Behörde die gewünschten Informationen mit einem zumutbaren Aufwand erhältlich machen» könne.

Dazu komme, dass Art. 429 Abs. 2 StPO eine Verwirkung des Entschädigungsanspruchs «bei mangelhafter Mitwirkung» gerade nicht vorsehe, da die Norm überhaupt keine Rechtsfolge vorsehe und daher «unbestimmt» sei. Angesichts der für die betroffene Person einschneidenden Folgen dürfe die Annahme eines impliziten Verzichts «nicht leichthin angenommen» werden. Auch wenn das Gesetz eine Mitwirkungspflicht der beschuldigten Person vorsehe, könne «deren Passivität nicht als impliziter Verzicht angenommen werden» zumal er «explizit eine Entschädigung und Genugtuung beantragt» habe. Nicht nur verletze das Vorgehen der Vorinstanz das Legalitätsprinzip, die «Fiktion eines impliziten Verzichts» erweise sich unter diesen Umständen als «unbillig», zumal der Berufungskläger «nicht auf einen solchen Rechtsverlust bei Nichtwahrung der Frist» aufmerksam gemacht worden sei.

Schliesslich sei auch das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verletzt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfe bei verletzter Mitwirkungspflicht auf ein Gesuch nur dann nicht eingetreten werden, nachdem der Gesuchsteller zur Nachbesserung aufgefordert worden sei und die Akten «eine materielle Prüfung schlechterdings nicht zuliessen (BGE 131 V 42 E. 3). Daraus folge, dass auch bei Art. 429 Abs. 2 StPO die Verzichtsannahme «nur Ultima ratio» sein dürfe. Da ihm weder eine Nachfrist gesetzt noch der totale Rechtsverlust angedroht worden sei, verletze das Vorgehen der Vorinstanz Art. 36 Abs. 3 BV (act. 4.1 bis 4.6).

2.3.5 Stellungnahme im Nachgang des Urteils PSA 23 32 In seiner Stellungnahme vom 29. August 2024 bezog sich der Berufungskläger auf das Urteilsdispositiv. Er legte insbesondere dar, dass er am Ende der Hauptverhandlung gefragt wurde, wie lange er für die Bezifferung seines Entschädigungsanspruchs brauche, nachdem er gerade «schweissgebadet» sein Plädoyer vorgetragen habe. Er habe die Worte des Gerichtspräsidenten nur in schwacher Erinnerung behalten, habe sich aber daran erinnern können, dass er sinngemäss von einer Woche gesprochen habe («Ich habe seine Wortwahl so verstanden, dass ich für die verlangte Bezifferung und Einreichung meiner effektiven Auslagen eine Woche Zeit hätte»).

Im Anschluss an die Hauptverhandlung habe er am Mittwoch, 21. August 2024, Donnerstag, 22. August 2024 und Freitag, 23. August 2024 seinem Erwerb bei der B.____ AG im Schichtbetrieb nachgehen müssen. Am Wochenende habe er die Bezifferung seiner Aufwendungen festgehalten, alle Belege fotokopiert und die Unterlagen am Montag, 26. August 2024 per Einschreiben bei der Post aufgegeben und sei davon ausgegangen, sich an die Wochenfrist gehalten zu haben. Zu seiner Überraschung habe sich seine Eingabe mit dem Urteil im Dispositiv gekreuzt. Abgesehen davon, dass er die von der Vorinstanz monierte Frist mit nur 1 bis 2 Tagen, als viel zu kurz erachte, sei vor allem von Bedeutung, dass der Gerichtspräsident ihm am Schluss der Hauptverhandlung mitgeteilt habe, dass das Urteil erst nach

Erhalt der Bezifferung gefällt werde. Er betrachte das Vorgehen der Vorinstanz als überspitzten Formalismus, welche darauf abziele, ihm seine effektiven Ausgaben nicht ersetzen zu müssen. Schliesslich beantragte er, das Urteil mit einer Nachtragsverfügung abzuändern und ihm seine Auslagen von insgesamt CHF 509.60 zu ersetzen. Dadurch lasse sich der Weiterzug ans Obergericht verhindern (act. LG 01.27).

2.4 Vorbringen der Berufungsbeklagten Nachdem sie zwar ihre Berufungsanmeldung nach Erhalt des begründeten Urteils zurückgezogen (act. 3.1) und auf eine Anschlussberufung verzichtet hatte (act. 3.2), schloss sich die Berufungsbeklagte der Begründung der Vorinstanz vollumfänglich an. Einleitend stellt sie fest, der Berufungskläger sei an der Hauptverhandlung «nach seiner Auffassung aufgefordert worden» seinen Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch zu beziffern. Dass der Berufungskläger vom Landgerichtspräsidenten «unmissverständlich aufgefordert» worden sei, seinen Entschädigungsanspruch «im Verlauf der Woche bzw. «bis Ende Woche» zu beziffern, sei «den Akten klar zu entnehmen.» Mit der Formulierung «im Verlauf der Woche» habe das Gericht «zweifelsfrei klargestellt», dass die laufende Arbeitswoche gemeint sei, womit der Berufungskläger «aufgefordert» gewesen sei, die erforderlichen Unterlagen «im Zeitraum vom Dienstag (nach der Verhandlung) bis Freitag einzureichen.» Gleichzeitig habe das Gericht mit der Formulierung «im Verlauf der Woche» zusätzlich «verdeutlicht», dass die Eingabe bis spätestens Freitag erfolgen müsse. Dies gelte umso mehr, als er «ausdrücklich» aufgefordert worden sei, die Eingabe bis Ende Woche vorzunehmen. Die Annahme des Berufungsklägers, wonach ihm die Frist «von einer (vollen) Woche» gewährt worden sei, könne «nicht nachvollzogen werden», vielmehr sei diese Annahme nach den gemachten Ausführungen als «unhaltbar» zu bezeichnen. Zu Recht habe die Vorinstanz seinen Anspruch abgewiesen, da der Berufungskläger «seiner Obliegenheit nicht rechtzeitig nachgekommen» sei, weshalb ihm die Kosten im Berufungsverfahren aufzuerlegen seien (act. 3.3).

3.

3.1 Entschädigungsanspruch aus Art. 429 StPO

3.1.1 Voraussetzungen gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten, der freigesprochen wurde, besteht unabhängig von einem Verschulden der Behörden. Da es sich um eine Kausalhaftung für durch ein Strafverfahren erlittenen wirtschaftliche Einbussen (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, BSK StPO/StPo,

3. Aufl. 2023 N. 6 zu Art. 429), handelt, steht der Gedanke des Schadensausgleichs im haftpflichtrechtlichen Sinn im Vordergrund (BGer 6B_251/2015 vom 24.08.2015 E. 2.2.2).

Die immer stärkeren Auswirkungen eines eröffneten Strafverfahrens auf beinahe alle Lebensbereiche einer betroffenen Person sind zu berücksichtigen (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N. 8a zu Art. 429). Im Zusammenhang mit dem Entschädigungsanspruch in Art. 429 StPO stellt das Bundesgericht fest, dass ein Strafverfahren mit entsprechenden psychischen Belastungen für die betroffene Person einhergeht (BGE 110 Ia 156 E. 1c). Auch im Übertretungsbereich sind die Komplexität des Falls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die Dauer des Verfahrens sowie dessen Auswirkungen auf das persönliche und berufliche Leben des Beschuldigten zu würdigen (BGer 6B_1105/2014 vom 11.02.2016 E. 2.2: «il sagt d’examiner la complexité de l’affaire en fait ou en droit, la durée de la procédure et de son impact sur la vie personelle et professionelle du prévenu»). Dies gilt erst recht, wenn die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt hat (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N. 14a zu Art. 429 m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Eine Entschädigung für den persönlichen Aufwand und Umtriebe werden der Person, die sich selbst vertritt im bundesgerichtlichen Verfahren zugesprochen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N. 20 zu Art. 429 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Solche «besonderen Verhältnisse» liegen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa dann vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt; b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarer Weise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (siehe dazu BGE 129 V 113 E. 4.1; BGE 127 V 205 E. 4b; BGE 125 III 518 E. 5b; BGE 110 V 72 E. 7). Das Bundesgericht erwähnt allerdings explizit, dass es sich bei der zitierten Rechtsprechung nicht um StPO-Verfahren handelt und lässt deren Geltung im Rahmen der StPO offen (BGer 6B_251/2015 vom 24.08.2015 E. 2.3.2 m.w.H.). Im Falle eines amtlichen Verteidigers im Strafverfahren rechtfertigt es sich beim Obsiegen grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen, ohne dass die Voraussetzungen dieser «besonderen Verhältnisse» erfüllt sind (BGE 125 II 518 E. 5b). Der klare Wortlaut der Norm «Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte» begründet die Ausrichtung einer Entschädigung für die sich selbst verteidigende Person auch über «besonderen Verhältnisse» hinaus (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N. 20 zu Art. 429) und entsprechen damit auch der gesetzgeberischen Intention.

3.1.2 Die Prüfung von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO) Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO ist der Entschädigungsanspruch in Folge eines Freispruchs von Amtes wegen zu prüfen, damit eine Ungleichbehandlung zwischen anwaltlich vertretenen und anwaltlich nicht vertretenen Personen vermieden wird (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N. 31 zu Art. 429). Die Strafbehörde hat die Partei zur Frage zumindest anzuhören und sie gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu «beziffern» und zu «belegen». Andernfalls verletzt sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O.., N. 31 zu Art. 429). Spricht das Gericht eine solche «Aufforderung» aus, so obliegt es danach der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht (Franz Riklin/Julia Schwitter, Orell Füssli Kommentar [OFK]) StPO, 3. Aufl. 2026 N. 7 zu Art. 429 StPO). Damit liegt die Beweispflicht beim Staat, während die Beweislast der beschuldigten Person obliegt (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; BGer 6B_118/2016 vom 20.03.2017 E. 5.1). Liefert eine beschuldigte Person die gewünschten Informationen nach der Aufforderung der Strafbehörde aber nicht, so sind diese für den Entscheid unentbehrlich. Können zudem «die erforderlichen Informationen vom Gericht nicht ohne unzumutbaren weiteren Aufwand beschafft werden, so ist der Anspruch abzuweisen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutzuheissen» (BStGer BB.2013.12/BP.2013.68 vom 03.12.2013 E. 5.2; BGE 146 IV 332 E. 1.3 und E. 1.4).

Aus dem Wortlaut von Art. 429 Abs. 2 StPO geht damit hervor, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO nicht alle für die Beurteilung des konkret vorliegenden Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat (BGer Dass die Strafbehörde nicht sämtliche bzw. «alle» für die Beurteilung des Anspruchs bedeutsamen Tatsachen abzuklären hat, bedeutet indes nicht, dass sie gänzlich auf Abklärungen verzichten kann. Das Bundesgericht schreibt dahingehend explizit vor, dass die Mitwirkungspflicht der beschuldigten Person die Strafbehörden nicht davon entbindet, den von Amtes wegen zu prüfenden Entschädigungsanspruch selbständig zu würdigen (BGer 6B_561/2014 vom 11.09.2014 E. 3.1: «Ce devoir ne dispense toutefois pas les autorités pénales – qui doivent se prononcer d’office sur l’indemnité due au prévenu acquitté – de procéder à leur propre examen des faits»).

3.1.3 Die «Aufforderung» gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO Wie die Strafbehörde den prozessualen Akt der «Aufforderung» konkret auszuformulieren hat, wird in der Norm nicht konkretisiert. Zwar bedürfen gemäss Art. 80 Abs. 3 StPO einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen keiner besonderen Ausfertigung oder Begründung. Was jedoch unter den «einfachen verfahrensleitenden Beschlüssen und Verfügungen» zu verstehen ist, präzisiert der Gesetzgeber nicht näher. Anerkannt ist, dass sie auch mündlich, zum Beispiel anlässlich der Verhandlung, erfolgen können. Es geht hier allerdings um Anordnungen, welche nur das Verfahren selbst betreffen und nicht in die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien eingreifen (Sararard Arquint, in BSK StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023 N. 11 zu Art. 84). Nicht mehr als «einfach» zu qualifizieren sind Aussagen daher dann, wenn sie für Verfahrensbeteiligte unmittelbar nachteilig sein können und in deren

Rechtsstellung eingreifen (Christof Riedo, in BSK StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023 N. 17 f. sowie 24 und 28 zu Vor Art. 89-94).

Als prozessuale «Frist» gilt ein definierter Zeitraum, der für die Vornahme einer zuvor klar bestimmten Verfahrenshandlung zur Verfügung steht (Christof Riedo, a.a.O., N. 6 zu Vor Art. 89-94). Fristen werden nach dem Kalender, das heisst nach Stunden, Tagen und nach Monaten bemessen (Nils Stohner, in BSK StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023 N. 6 und 16 f. zu Art. 80). Die Regeln zu Beginn und Berechnung von Fristen gemäss Art. 90 StPO sind auf richterliche Fristen grundsätzlich anwendbar (Christof Riedo, a.a.O., N. 4 zu Art. 90). Bei richterlichen Fristen bestimmt eine Strafbehörde, in welchem Zeitraum (z.B. «innert 10 Tagen») eine Verfahrenshandlung vorzunehmen ist. Wurde eine Frist durch «Mitteilung» bzw. ausgelöst, so beginnt diese am folgenden Tag zu laufen. Einfache verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügungen gelten als «Mitteilung» (Sararard Arquint, a.a.O., N. 11 zu Art. 84). Für Fristenwahrungen bei der Vornahme von Verfahrenshandlungen gilt eine Frist als eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Das Verpassen einer Frist hat Säumnis zur Folge (Christof Riedo, in BSK StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023 N. 3 ff. sowie 70 zu Art. 91).

Als «säumig» gilt eine Partei gemäss Art. 93 StPO dann, wenn sie ihre Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. Säumig wird also insbesondere auch, wer eine Frist ohne eigenes Verschulden verpasst. Nicht fristgerecht erfolgt ist eine Verfahrenshandlung dann, wenn die entsprechende Frist nach Massgabe der Art. 90 und 91 StPO nicht eingehalten wurde (Christof Riedo, in BSK StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023 N. 5 und 6 zu Art. 93). Das Verpassen von Fristen hat keine einheitlichen Rechtsfolgen, vielmehr ist nach Art der verpassten Frist zu unterscheiden (Christof Riedo, a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 93).

Da auf einen Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch auch verzichtet werden kann (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N. 31b zu Art. 429), wird aus dem Verpassen der Frist namentlich dann ein impliziter Verzicht angenommen, wenn die beschuldigte Person auf die Aufforderung zur Bezifferung ihrer Entschädigungsansprüche gemäss Art. 429 StPO nicht reagiert (Christof Riedo, a.a.O., N. 21 zu Art. 93; BGE 146 IV 332 E. 1.4). Ist eine Substantiierung nicht möglich, so ist diese jedenfalls nicht abzuweisen, sondern zu schätzen (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N. 31c zu Art. 429).

Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen für die Abweisung eines Entschädigungsanspruchs infolge einer ignorierten «Aufforderung» zur «Bezifferung» und «Belegung» konkretisiert: Von einem Verzicht kann die Strafbehörde dann ausgehen, wenn die anwaltliche Vertretung der Partei zuvor formell (hier per Einschreiben) aufgefordert wurde, die Bezifferung und Belegung binnen einer Frist von 14 Tagen anzumelden, die Honorarnote des Anwalts aber erst fünf Tage nach Ablauf einer zuvor ebenfalls noch erteilten Nachfrist eintrifft. Es betonte, dass der anwaltlich vertreten Partei das Risiko eines allfälligen

Rechtsverlustes aufgrund der verpassten Frist bekannt sein müsse (BGE 146 IV 332 E. 1.2.1 ff.; sowie weitere Konstellationen in BGer 1B_370/2018 vom 10.12.2018 E. 3.2; BGer 6B_632/2017 vom 22.02.2018 E. 2.3 f.; BGer 1105/2014 vom 11.02.2016 E. 2.2, allerdings nur bei anwaltlich vertretenen Parteien). Unter «Bezifferung» versteht das Bundesgericht die Konkretisierung einer Geldforderung in Zahlen (BGer 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.5: «welcher Geldbetrag zuzusprechen ist»).

Die Mitwirkungspflicht der Partei zum Beziffern und Belegen erwächst daher erst, nachdem ihr die Strafbehörde zuvor eine hinreichend klar bestimmbare und als verbindlich kommunizierten Frist gesetzt hat.

3.2 Überspitzter Formalismus, Vertrauensschutz und richterliche Fürsorgepflicht Die Bundesverfassung verbietet in Art. 29 Abs. 1 BV den überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann vor, «wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt» (BGE 142 I 10 E. 2.4.2). Im Strafprozessrecht ergibt sich das Verbot des überspitzten Formalismus aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO, wonach die Strafbehörden namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben. In diesem Teilgehalt weist das Verbot des überspitzten Formalismus Bezüge zur behördlichen Aufklärungs- und Fürsorgepflicht (BGE 140 IV 82 E. 2.5).

Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt dann vor, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten (BGer 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.5). Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2; BGer 6B_123/2018 vom 18. Juni 2018 E. 3).

Unklare oder missverständliche Angaben von Behörden dürfen den betroffenen Parteien nicht schaden. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann auch die Wiederherstellung einer Verwirkungsfrist gebieten, wenn die die Behörde durch ihr Verhalten einen unklaren Eindruck erweckt hat (BGE 124 II 265 E. 4a, mit Hinweis auf BGE 116 Ib 386 E. 4e).

3.3 Formanforderungen bei nicht rechtskundigen Parteien (Laien) Bei anwaltlich vertretenen Parteien rechtfertigt sich eine gewisse Strenge des Gerichts. Gegenüber Laieneingaben hingegen, d.h. Vorbringen, die durch nicht anwaltlich vertretene Parteien ans Gericht gelangen, rechtfertigt sich unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Fälle eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz (BGE 134 II 244 E. 2.4). Das Bundesgericht bezeichnet es zumindest als fraglich, ob eine für Laien unverständliche Belehrung von Parteien über Rechte und Pflichten im Strafverfahren den rechtsstaatlichen Aufklärungs- und Fürsorgepflichten nachgekommen werden kann (BGE 140 IV 82 E. 2.5). Das Vertrauen einer Partei in fehlerhafte Fristenangaben eines Gerichts ist zu schützen, sofern der Vertrauensschutz nicht durch eine grobe prozessuale Nachlässigkeit ausgeschlossen ist, jedenfalls darf ihr dadurch kein Nachteil entstehen. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen und den juristischen Kenntnissen der betroffenen Person, wobei für Rechtsanwälte stets höhere Anforderungen gelten (BGE 138 I 49 E. 8.3.2).

4. Erwägungen des Obergerichts

4.1 Zunächst ist der Vorwurf des Berufungsklägers zu würdigen, wonach das (überspitzt) formalistische Vorgehen der Vorinstanz darauf abziele, ihm seine effektiven Ausgaben nicht ersetzen zu müssen. Ein solcher Eindruck erhärtet sich nach der Auswertung der einschlägigen vorinstanzlichen Ausführungen aus Sicht des Obergerichts nicht.

Es ist auf den Wortlaut der Verfahrensleitung anlässlich der Hauptverhandlung abzustellen, wie er sich aus den Akten bzw. der Tonaufzeichnung vom 20. August 2024 sowie dem daraus abgeleiteten Verfahrensprotokoll ergibt:

Gerichtspräsident: «Sie machen im Antrag drei, den Sie jetzt gerade verlesen haben, eine Entschädigung beziehungsweise eine Genugtuung von tausend Franken geltend. Eben, rechtlich ist es einerseits Entschädigung für Büromaterial, Fotokopie und die seelische Unbill, das wäre dann rechtlich gesehen eine Genugtuung. Da würde ich Sie bitten das noch entsprechend zu belegen und zu beziffern, wie sich die tausend Franken zusammensetzen. Sie können das grad jetzt mündlich machen, sie können das aber auch im Nachhinein an das Gericht [räuspert sich] eine schriftliche Eingabe machen. Wir müssen wissen, wie sich der Betrag zusammensetzt und nach Möglichkeit müssen wir auch Belege haben für den Betrag, sonst können wir nicht über den Antrag befinden»

Berufungskläger: «Ich würde das gern im Nachhinein nachtragen, wenn das möglich wäre»

Gerichtspräsident: «Ja. Wie lange brauchen Sie für das? Können wir davon ausgehen, dass im Verlauf von der Woche das noch eintrifft?

Berufungskläger: [zögert] «Ja»

Gerichtspräsident: «Das wäre am Verfahren dienlich, weil wir können erst das Endurteil rauslassen, wenn wir diesen Punkt natürlich auch haben. Also, ich wäre froh, wenn Sie uns bis Ende Woche die Unterlagen und die Bezifferung einreichen könnten»

Zu prüfen ist, ob diese vorinstanzliche Formulierung der Verfahrensleitung ausreicht, um daraus eine klare «Aufforderung» gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO an die Adresse des Berufungsklägers abzuleiten, welche als verbindliche Anweisung eine «Mitwirkungspflicht» im Sinne des Bezifferns und Belegens seines Entschädigungsanspruchs konstituiert hätte.

4.2 Die Uneinigkeit der Parteien konzentriert sich im Wesentlichen auf die strittigen Formulierungen «im Verlauf von der Woche» und «bis Ende Woche». Während der Berufungskläger beteuert, mit dieser Wortwahl «im Verlauf einer Woche» verstanden zu haben, argumentiert die Vorinstanz, sie habe mit diesen beiden Formulierungen «unmissverständlich» zum Ausdruck gebracht, «dass die erforderlichen Unterlagen» dem Gericht «bis spätestens am Freitag, 23. August 2024 (…) hätten eingereicht werden müssen.» Die Berufungsbeklagte bekräftigt die Ansicht der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger «unmissverständlich» beziehungsweise «ausdrücklich aufgefordert» worden sei, die entsprechenden Belege einzureichen und das Gericht mit dieser Formulierung «zweifelsfrei klargestellt» habe, dass «bis Freitag, 23. August 2024» gemeint gewesen sei. Wenngleich die Argumentation vornehmlich um die Formulierungen «im Verlauf von der Woche» und «bis Ende Woche» kreist, hängt die Beurteilung des vorliegenden Falles massgeblich von der Gesamtwürdigung des behördlichen Sprachgebrauchs ab. Mit Blick auf die Frage, ob die vorinstanzliche Abweisung des Entschädigungsanspruchs zu Recht erfolgte, sind die einzelnen Elemente daher schrittweise zu prüfen, zumal es sich beim Berufungskläger um eine anwaltlich nicht vertretene Partei handelt.

4.3 Im Grundsatz lassen sich die praxisüblichen Nuancen behördlicher Kommunikation in Bezug auf ihre Verbindlichkeit im strafprozessualen Kontext als abgestufte Struktur wie folgt skizzieren: An unterster Stufe steht das Ersuchen, das sich als höfliche Bitte ohne verpflichtenden Charakter darstellt und bei Nichtbefolgung keine rechtlichen Konsequenzen auslöst. Darauf folgt der Hinweis, der zumindest auf eine erwartete Mitwirkung aufmerksam macht, jedoch keine hinreichend bestimmte Pflicht an sich begründet. Eine höhere Stufe bildet die verfahrensleitende Anordnung, welche einen behördlichen Handlungsauftrag enthält, dessen Befolgung im Rahmen der Verfahrensführung erwartet wird, ohne dass die Missachtung zwingend unmittelbare Rechtsfolgen nach sich ziehen muss. Die Aufforderung im Sinne von Art. 429 Abs. 2 StPO ist darauf angelegt, eine konkrete Mitwirkungspflicht auszulösen. Sie setzt voraus, dass die betroffene Partei erkennt, was von ihr verlangt wird und bis wann dies zu erfolgen hat. Darüber steht schliesslich die Verfügung, die als verbindliche Regelung des Einzelfalles unmittelbar Rechtswirkungen entfaltet und selbstständig anfechtbar ist. Diese Unterscheidung ist keine gesetzlich normierte Kategorienbildung innerhalb der StPO, sondern eine funktionale Typologie zur graduellen Annäherung an den Verbindlichkeitsgrad von behördlichen Äusserungen.

4.4 Die Mitwirkungspflicht nach Art. 429 Abs. 2 StPO setzt eine klare und verbindliche «Aufforderung» der Strafbehörde voraus. Formulierungen wie

«[ich] würde Sie bitten das noch entsprechend zu belegen und zu beziffern» oder «Sie können das grad jetzt mündlich machen» bzw. «können (…) auch im Nachhinein an das Gericht eine schriftliche Eingabe machen»

lassen kaum einen verpflichtenden Charakter erkennen und sind daher nicht geeignet, von einer Partei als verbindliche Mitwirkungspflicht mit klarer und unmissverständlicher Fristansetzung und Säumnisfolgen im Unterlassungsfall erkannt zu werden. Die Formulierung, wonach das Gericht

«nach Möglichkeit (…) auch Belege haben [müsse]», ansonsten es «nicht über den Antrag befinden [könne]»

enthält sowohl eine bloss wunschbasierte Komponente («nach Möglichkeit») als auch den tendenziell verbindlicheren Ausdruck «müssen», wobei dieser nicht als Befehl an den Berufungskläger gerichtet ist, sondern eher als Erläuterung des Gerichts formuliert ist, die Unterlagen zwecks Entscheidfindung habe zu «müssen.» Im Lichte eines konkret drohenden Rechtsverlustes bei Nichtbeachtung zulasten des Berufungsklägers wirken diese Formulierungen nicht hinreichend klar, vor allem zumal keine kalendermässig eindeutig bestimmbare und verbindliche Frist angesetzt wurde. Vielmehr liess die Verfahrensleitung dem Berufungskläger zunächst sogar die Wahl offen, das Beziffern und das Belegen seines Anspruchs entweder ad hoc mündlich oder später in Schriftform nachreichen zu dürfen.

Dass eine Eingabe per E-Mail «praxisgemäss» ebenfalls möglich gewesen wäre, hat das Gericht erst im Urteil (erstinstanzliche Urteilsbegründung E. 6.1.2), jedoch nicht an der Hauptverhandlung verlauten lassen. Es erscheint zumindest denkbar, dass eine anwaltlich nicht vertretene Partei die Übermittlung der Belege per E-Mail begrüsst haben könnte, weil sich dadurch der umständliche postalische Weg hätte umgehen lassen können. Ein expliziter Hinweis wäre aus prozessökonomischen Überlegungen auch im Sinne der Vorinstanz gewesen, hätte sich dadurch die Wahrscheinlichkeit einer raschen und unkomplizierten Übermittlung durch den Berufungskläger tendenziell erhöhen lassen.

4.5 Die Diskussionswürdigkeit der strittigen Formulierungen ergibt sich nicht primär aus dem eigentlichen Bedeutungsgehalt der Wortwahl «im Verlauf von der Woche» bzw. «bis Ende Woche», sondern aus der Auslegungsbedürftigkeit an sich. Erst durch diese fehlende Klarheit und Bestimmtheit eröffnet sich überhaupt ein Interpretationsspielraum für voneinander abweichende Deutungen.

Bei der Wendung «bis Ende Woche» dürfte eine kalendermässige Bestimmung im Alltag zwar möglich sein. Je nach Kontext kann damit typischerweise aber sowohl ein Sonntag als auch ein Freitag gemeint sein. Sofern eine Strafbehörde vorgängig hinreichend klar konkretisiert, ob es sich um einen Sonntag oder einen Freitag handelt und das Ablaufdatum zusätzlich auch als verbindliche Frist kommuniziert, ist gegen diese Wortwahl grundsätzlich nichts einzuwenden. Demgegenüber scheint die Formulierung «im Verlauf von der Woche» gesamthaft zu unbestimmt für den Kontext des Strafverfahrens, da eine Partei daraus von Vornherein gar keinen klaren Endzeitpunkt ableiten kann und damit unklar bleibt, bis wann genau sie allenfalls zum Handeln aufgefordert ist.

Die Darstellung des Berufungsklägers, wonach er unter «im Verlauf von der Woche» tatsächlich «im Verlauf einer Woche» verstanden habe und dann in Kombination mit der unmittelbar im Anschluss verwendeten Formulierung «bis Ende Woche» davon ausgegangen sei, das Gericht gestatte ihm damit die Einreichung seiner Belege innert einer (sieben Tage umfassenden) Kalenderwoche, erscheint vor allem in dieser Reihenfolge nicht grundsätzlich abwegig. Allerdings ist ebenso festzuhalten, dass sich das vom Berufungskläger geltend gemachte Verständnis vor allem im Kontext eines Gerichtsverfahrens nicht ohne Weiteres aufdrängt.

4.6 Noch massgeblicher als die fehlende Klarheit ist jedoch, dass es den Äusserungen an Verbindlichkeit fehlt. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Tonaufzeichnung lässt zumindest als nachvollziehbar erscheinen, dass der Berufungskläger sich des verpflichtenden Charakters einer vermeintlich strikte einzuhaltenden Frist nicht gewahr wurde. Die Abwesenheit von Verbindlichkeit zeigt sich besonders ausgeprägt, wenn der Tonfall der mündlichen Hauptverhandlung und das schriftliche Urteil einander direkt gegenübergestellt werden. Zwischen dem höflichen Ton der Verfahrensleitung («[d]as wäre am Verfahren dienlich, weil wir können erst das Endurteil rauslassen, wenn wir diesen Punkt natürlich auch haben. Also, ich wäre froh, wenn Sie uns bis Ende Woche die Unterlagen und die Bezifferung einreichen könnten») und der späteren Feststellung, wonach «seitens des Gerichts unmissverständlich zum Ausdruck gebracht» worden sei, «dass die erforderlichen Unterlagen bis spätestens am Freitag, 23. August 2024, dem Gericht hätten eingereicht werden müssen» liegen Welten. Was im Moment des Gesprächs als Bitte erschien und so formuliert wurde, wird im Rückblick zur angeblich klaren sowie «unmissverständlichen» Anordnung. Dass die Verbindlichkeit dieser verfahrensleitenden Äusserungen objektiv nicht erkennbar war und sich genau in dieser Verschiebung die unabdingbare Verlässlichkeit staatlicher Kommunikation verlor, wirkt aus Sicht des Berufungsklägers glaubhaft und verständlich.

Sowohl die Vorinstanz als auch die Berufungsbeklagte nennen in ihrer nachträglichen Kommunikation erstmals den Freitag, 23. August 2024 als konkretes Datum mit Tag, Monat und Jahr. Während der mündlichen Hauptverhandlung hingegen wurde weder ein konkretes Datum genannt, noch die

Verbindlichkeit betont. Dass der Berufungskläger in dieser rückwirkend erfolgten Präzisierung einen Widerspruch erblickt, lässt sich nicht ohne Weiteres als unbegründet zurückweisen.

4.7 Aus der Tonaufzeichnung ergibt sich weiter, dass der Berufungskläger von der Verfahrensleitung zwar gefragt wurde, wie lange er zur Einreichung dieser Bezifferung und Belegung seines Entschädigungsanspruchs zu brauchen glaube. Allerdings erhielt er tatsächlich gar nie Gelegenheit auf diese Frage zu antworten, weil diese sogleich mit der Anschlussfrage ergänzt wurde, ob «davon ausgegangen werden könne», dass die Unterlagen «im Verlauf von der Woche» einträfen, was der Berufungskläger nur merkbar zögerlich bejahte. Sein Zaudern erscheint in der Tonaufzeichnung jedenfalls verhaltener als in der Wahrnehmung der Vorinstanz (erstinstanzliche Urteilsbegründung E. 6.1.2).

4.8 Dass dem Berufungskläger klar eine Frist «gesetzt» worden sei (erstinstanzliche Urteilsbegründung E. 6.1.2 vorletzter Abschnitt unten, sowie E. 6.1.3), lässt sich nach einer Würdigung von Wortwahl, Tonfall und Gesamtumständen kaum erhärten. Das vermeintliche Versäumnis seiner Obliegenheit zur Mitwirkung sollte dem Berufungskläger deshalb nicht zu einem Nachteil erwachsen. Dieser Aspekt von Art. 429 StPO war ihm während seiner konkreten prozessualen Ausgangslage nicht ohne Weiteres klar. Vor dem Hintergrund eines soeben erfolgten Freispruchs kann von einer juristischen Laienpartei nicht erwartet werden, dass sie den fliessenden Übergang von höflicher Verfahrenssprache zur zwingend fristgebundenen Obliegenheit zuverlässig erkennen muss.

4.9 Mit Blick auf die Rechtmässigkeit ihres Vorgehens verweist die Vorinstanz in ihren Erwägungen auch auf den «praktisch identischen» Sachverhalt in BGE 146 IV 332 E. 1.4 (erstinstanzliche Urteilsbegründung E. 6.1.2). Nach einer eingehenden Prüfung rechtfertigt es sich aus Sicht des Obergerichts nicht, die vorliegenden Sachverhalte als «praktisch identisch» zu vergleichen. Zunächst war im zitierten Urteil kein juristischer Laie betroffen, sondern eine anwaltlich vertretene Partei. Des Weiteren wurde diese von der Staatsanwaltschaft per Einschreiben und unter Angabe einer klaren und konkreten Frist von 14 Tagen aufgefordert, ihren allfällig geltend zumachenden Entschädigungsanspruch zu beziffern und zu belegen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Staatsanwaltschaft die Frist von 14 Tagen auf Gesuch hin erstreckte, vier Tage danach von sich aus die Einstellung des Verfahrens einleitete und der Verteidiger seine Honorarnote erst fünf Tage nach Ablauf der Nachfrist per Fax überwies. Schliesslich wird explizit betont, das Risiko eines Rechtsverlusts als Ausfluss des Säumnisses in Art. 93 StPO müsse einer anwaltlich vertretenen Partei bekannt sein, weshalb sich ein gesonderter Hinweis auf die Säumnispflicht oder die Ansetzung einer Nachfrist erübrige.

Im Gegensatz dazu bat die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Berufungskläger mündlich um eine zeitnahe Einreichung der Unterlagen ohne kalendermässig bestimmte Angaben und ohne eindeutig als verbindlich aufzufassende «Aufforderung» mit Säumnisfolgen im Unterlassungsfall im Sinne von Art. 429 Abs. 2 StPO. Inwiefern das Bundesgericht auch bei einer Laienpartei gänzlich auf den Hinweis zur Säumnispflicht verzichten würde, bleibt mit Blick auf die gesetzgeberische Intention allerdings fraglich.

Schliesslich ist zu ergänzen, dass sich an der fehlenden Erkennbarkeit eines verbindlichen Charakters sowie an der Auslegungsbedürftigkeit der beiden Formulierungen «bis Ende Woche» und «im Verlauf von der Woche» selbst dann nichts ändern würde, wenn der Berufungskläger ein subjektiv strengeres Fristverständnis geteilt und die Unterlagen bereits früher eingereicht hätte, zumal es sich nicht mehr um «einfache verfahrensleitende» Anordnungen im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO handelte, da diese für den Berufungskläger durch die Säumnisfolgen unmittelbar als nachteilig erwiese und damit in seine Rechtsstellung eingriffen. Das Bundesgericht hat zudem noch nicht geklärt, ob sich ein Hinweis auf konkrete Säumnisfolgen von Art. 429 StPO auch bei Laien ohne Weiteres erübrigt oder ob sich gerade in dieser Konstellation in Abgrenzung zu anwaltlich vertretenen Parteien nicht eine laienfreundliche und grosszügigere Haltung aufdrängt. Dem Berufungskläger vor diesem Hintergrund die eigentliche Prüfung seines Entschädigungsanspruchs zu verwehren, erscheint deshalb insgesamt nicht opportun.

4.10 Am Ende der Hauptverhandlung vom 20. August 2024 ging die Verfahrensleitung auf den Antrag des Berufungsklägers betreffend Entschädigung bzw. Genugtuung in der Höhe von CHF 1’000.00 ein und bat diesen zwei Mal um eine Konkretisierung der Zusammensetzung bzw. die Bezifferung des Betrags (LG 00.00, Verfahrensprotokoll, S. 9 unten):

«Da würde ich Sie bitten, diese noch entsprechend zu belegen und zu beziffern, wie sich diese CHF 1’000.00. zusammensetzen» bzw. «Wir müssen wissen, wie sich der Betrag zusammensetzt und nach Möglichkeit müssen wir auch Belege haben für diesen Betrag. Sonst können wir nicht über diesen Antrag befinden.»

Die Formulierung erwähnt die «Bezifferung» und die «Belegung» separat. Der Satz

«Da würde ich Sie bitten, diese noch entsprechend zu belegen und zu beziffern, wie sich diese CHF 1’000.00 zusammensetzen»

ist ausdrücklich als Bitte formuliert und zielt auf die soeben erwähnte Differenzierung zwischen der Entschädigung und der Genugtuung ab. Dies ergibt sich spätestens aus dem darauffolgenden Satz

«Wir müssen wissen, wie sich der Betrag zusammensetzt.»

Selbst wenn der Fokus nicht auf die Formulierung «würde ich Sie bitten», sondern auf die Formulierung «wir müssen wissen» gelegt würde, beträfe dies das Element der Bezifferung. Zu den Belegen hielt die Verfahrensleitung fest:

«und nach Möglichkeit müssen wir auch Belege haben für diesen Betrag»

woraus objektiv nicht hervorgeht, dass die Einreichung der Belege die entscheidende Information ist, welche das Gericht als notwendige Voraussetzung zur Entscheidfindung betrachtet. Vielmehr liegt die Formulierung nahe, dass die Verfahrensleitung sich auf die wesentliche Rolle der Bezifferung bezieht, wenn sie darlegt, sie könne sonst nicht über diesen Antrag entscheiden.

4.11 Schliesslich ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen, wonach das Bundesgericht feststelle, aus Art. 429 Abs. 2 StPO gehe nicht hervor, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären habe (BGer 6B_594/2022; BGer 6B_673/2022; BGer 6B_681/2022; BGer 6B_696/2022 vom 09.08.2023 E. 15.2). Nicht «alle» bzw. nicht sämtliche bedeutet jedoch umgekehrt nicht, dass sie für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs überhaupt gar keine bedeutsamen Tatsachen abklären muss. Vielmehr schreibt das Bundesgericht ausdrücklich vor, dass die bestehende Mitwirkungspflicht der beschuldigten Person Strafbehörden nicht davon entbinde, einen von Amtes wegen zu prüfenden Entschädigungsanspruch selbständig abzuklären (BGer 6B_561/2014 vom 11.09.2014 E. 3.1).

Aus den Akten ergibt sich, dass der Berufungskläger im Vorverfahren bereits mehrfach den Antrag auf eine Entschädigung seiner Auslagen gestellt hat: Erstmals beantragte der Berufungskläger am 24. Januar 2023 eine Entschädigung (LG 02.01, Beleg 13 [Begründung meiner Einsprache vom 15.12.2022 gegen Strafbefehl vom 12.12.2022], Antrag 10.3: «Nach all dem Gesagten stelle ich deshalb folgende Anträge: […] meine Auslagen für Chargé-Porti, Wegspesen, Büromaterial, Fotokopien seien mit pauschal CHF 300.00 zu entschädigen»). Danach stellte er am 2. August 2023 sinngemäss denselben Antrag (LG 02.01, Beleg 39 [Ergänzung zum Einvernahmeprotokoll vom 02. August 2023], Antrag 3: «Ich stelle deshalb folgende Anträge: […] 3. Meine Auslagen für Beratung, Chargé-Porti, Wegspesen, Büromaterial, Fotokopien und umfangreiche Bemühungen seien mit pauschal CHF 500.00 zu entschädigen») und wiederholte die Formulierung seines Anspruchs auf Entschädigung nochmals am 25. Oktober 2023 (LG 02.01, Beleg 49 [Dossier Nr.: ST 2022 1729 vom 25. Oktober 2023], Antrag 3: «meine Auslagen für Beratung, mehrere Chargé-Porti und Wegspesen, Büromaterial, Fotokopien usw. seien mit pauschal CHF 300.00 zu entschädigen»).

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. August 2024 stellte er seinen inzwischen bereits drei Mal gestellten Antrag nochmals (LG 00.03, Plädoyer zur Hauptverhandlung vom 20. August 2024, Antrag 3:

«Ich stelle folgende Anträge: […] 3. Die Auslagen des Beschuldigten für zahlreiche Chargé-Porti, wiederholte Fahrspesen, Fotokopien, Büromaterial, Beratung und seine Bemühungen für seine Verteidigung sowie für die während mehr als zweieinhalb Jahre erlittene seelische Unbill seien pauschal mit CHF 1’000.00 zu entschädigen»). Diesmal verlangte er jedoch nochmals CHF 500.00 bzw. CHF 700.00 Genugtuung für die erlittene Unbill. Diese Summe ergibt sich durch die Subtraktion der bereits drei Mal erwähnten Positionen vom geltend gemachten Gesamtbetrag. Das Bundesgericht versteht unter der «Bezifferung» einen konkreten Geldbetrag. Dass der Entschädigungsanspruch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht hinreichend beziffert gewesen wäre, lässt sich daher nicht behaupten. Die Bezifferung der Beträge sowie deren Hintergrund hat der Berufungskläger zudem wiederholt geklärt.

Es bleibt abschliessend festzuhalten, dass der Berufungskläger am 26. August 2024 die dazugehörigen Belege eingereicht hat. Diese sind sauber aufgelistet, klar und verständlich strukturiert. Inhaltlich sind sie nicht zu beanstanden und bilden zur gerichtlichen Beurteilung eines Anspruchs auf Entschädigung gemäss Art. 429 StPO eine geeignete Grundlage.

5. Zusammenfassend kommt das Obergericht zum Schluss, dass dem Berufungskläger sein Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 und 2 StPO zu gewähren ist. Das Bundesgericht verlangt eine minimale selbständige Würdigung bedeutsamer Tatsachen durch die Strafbehörde, welche hier mit Hinweis auf eine vermeintlich verpasste Frist nicht vorgenommen wurde, obwohl die «Bezifferung» mit CHF 300.00 bzw. CHF 500.00 für die immer gleichen Kostenpositionen damals bereits vier Mal als Entschädigungsanspruch nach Art. 429 StPO geltend gemacht wurde. Auf das «Belegen» verzichtete der Berufungskläger nicht, sondern reichte diese innerhalb von sieben Tagen beim Gericht in sauber strukturierter Form ein.

Dass er anlässlich der Hauptverhandlung nicht darüber in Kenntnis gesetzt wurde, diese Unterlagen auch per E-Mail übermitteln zu dürfen, kann ihm im Nachhinein nicht vorgehalten werden. Gerade im Anschluss eines Strafverfahrens, welches mit einer gewissen Hartnäckigkeit geführt wurde, bereits aber vor der Vorinstanz in einem vollumfänglichen Freispruch mündete, erscheint es insgesamt nicht angemessen, dem Berufungskläger auslegungsbedürftige Zeitangaben sowie die fehlende Betonung von Verbindlichkeit einer Frist anzulasten. Der Vertrauensschutz im Hinblick auf die Verlässlichkeit von behördlichen Angaben wiegt daher schwerer als die Durchsetzung einer kalendermässig objektiv nicht klar bestimmbaren und nicht verbindlich kommunizierten Frist. Die Berufung ist daher gutzuheissen.

6. Verfahrenskosten

6.1 Kosten des Rechtsmittelverfahrens Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens gehen zulasten des Staates. Sie sind bereits in Rechtskraft erwachsen, wie sich aus dem Urteilsdispositiv ergibt.

6.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 421 Abs. 1 und 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. b Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die Barauslagen werden mit CHF 100.00 pauschal berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Weder die Berufungsbeklagte noch die Vorinstanz ist mit ihrer Argumentation durchgedrungen. Vor dem Hintergrund des Obsiegens durch den Berufungskläger ist es aus Sicht des Obergerichts daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'100.00 vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen.

6.3 Entschädigung des Berufungsklägers Die Würdigung der anlässlich der Berufungserklärung eingereichten Kostenaufstellung sowie Belege ergibt, dass dieser für die angemessene Wahrung seiner Verteidigungsrechte als Laie einen Betrag von insgesamt CHF 543.60 fordert. Auf die Genugtuung hat der Berufungskläger bereits verzichtet. Der Berufungskläger wurde zu Unrecht in ein Strafverfahren verwickelt und vorinstanzlich vollumfänglich freigesprochen. Vor diesem Hintergrund kann der vom Berufungskläger hier geltend gemachte Anspruch von CHF 543.60 als angemessen betrachtet und ihm zugesprochen werden.

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Landgerichtspräsidiums Uri PSA 23 32 vom 26. August 2024 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als der Berufungskläger vom Vorwurf des fahrlässigen Nichtnachkommens einer polizeilichen Anordnung gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. a PolG, begangen am 21. Januar 2022, ca. 20:30 Uhr, bei der Loge des RUAG Areals in Schattdorf, freigesprochen wurde.

II. 1. Die Berufung wird gutgeheissen.

2. A.____ wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO von CHF 543.60 zugesprochen. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

CHF 3’750.00 Kosten Vorinstanz CHF 2’000.00 Gerichtsgebühr Rechtsmittelverfahren CHF 100.00 Barauslagen pauschal CHF 5’850.00 Total,

gehen zu Lasten des Staates.

Eröffnung

  • Freigesprochener/Berufungskläger

  • Staatsanwaltschaft/Berufungsbeklagte

Mitteilung - Vorinstanz

Altdorf, 13. Mai 2026

OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Versand:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 103 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 giugno 2026.