Merkblatt für Abschreibungen in der Land- und Forstwirtschaft

Schweizerische Eidgenossenschaft

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Confédération suisse

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Merkblatt A / 2001

Confederazione Svizzera

Landwirtschaft / Forstwirtschaft

Confederaziun svizra

Direkte Bundessteuer

Rechtsgrundlagen

Artikel 28 des Gesetzes über die direkte

Abschreibungen1 auf dem Anlage­

Bundessteuer (DBG).

Die Abschreibungssätze sind in Zusammen­

vermögen land- und forstwirtschaft­

arbeit mit der Subkommission Landwirt­

schaft der Kommission für Erfahrungszahlen

licher Betriebe

erarbeitet worden.

1. Allgemeines

Ausgangswert für die Berechnung der Abschreibung sind die Gestehungskosten. Diese ergeben sich aus dem Kaufpreis, vermindert um all­

fällige Rabatte, Eintauschgutschriften usw. Wird eine Buchhaltung neu eröffnet, so sind die Anlagegüter mit den Gestehungskosten, unter

­Berücksichtigung der seit der Anschaffung eingetretenen Wertverminderungen oder Wert­vermehrungen in die Eingangsbilanz ­aufzunehmen.

Abschreibungen sind nur auf Gegenständen des

Geschäftsvermögens möglich, d.h. solche die ganz oder vorwiegend der Erwerbstätigkeit

dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG).

Bei Übernahme oder Kauf der ganzen oder einzelner Teile der Liegenschaft zu Verkehrswerten ist der Boden gesondert zu bewerten.

2. Ohne besonderen Nachweis gelten folgende Höchtssätze

Abschreibungssätze in Prozenten

Anschaffungs­ Buch­ Abschreibungssätze in Prozenten Anschaffungs­ Buch­

wert wert wert wert

2.1. Boden

2.5. Gebäude

Keine Abschreibungen auf bewirt­

Wohnhäuser

1%

2%

schaftetem Boden (siehe Ziffer 6)

–––

–––

Gesamtsatz für Gebäude und

2.2. Gesamtsatz

­Bauernhäuser (Wohnteil und Stall)

2%

4%

Bei fehlender Ausscheidung für

Oekonomiegebäude

3%

6%

Land, Gebäude, Meliorationen und

Pflanzen im Inventar

Leichtbauten, Schweineställe,

Die Abschreibung ist nur bis auf den

­Geflügelhallen usw.

5%

10 %

Wert des Bodens zulässig

1,5 %

3%

Silos, Bewässerungen

5%

10 %

2.3. Meliorationen

2.6. Mechanische Einrichtungen

Entwässerungen,

Güterzusammenlegungskosten

5%

10 %

Fest mit den Gebäuden verbundene

technische Anlagen, soweit nicht

Erschliessungen (Wege usw.),

in den Gebäudewerten inbegriffen

Rebmauern

3%

6%

(z.B. Gesamtsatz)

12 %

25 %

2.4. Pflanzen

2.7. Fahrzeuge, Maschinen 20 %

40 %

Abschreibung ab Vollertrag

Bei starker Beanspruchung 25 %

50 %

Die bis zum Zeitpunkt des Voll­

ertrages aktivierten Kosten bilden

2.8. Vieh

den Ausgangswert für die Berech­

nung der Abschrei­bung.

In der Regel erfolgt eine sofortige Abschreibung bis auf

den Einheitswert gemäss Richtlinien BLW2. Auf längere Zeit

Reben

6%

12 %

gesehen führt diese Methode zum selben Ergebnis wie die Ab­

schreibung über die Nutzungszeit.

Obstanlagen

10 %

20 %

3. Investitionen für energiesparende Einrichtungen, Umwelt­schutzanlagen

Isolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems, Sonnenenergie- und Biogasverwertung und dergleichen können im ersten und

zweiten Jahr bis zu 25 % bzw. 50% und in den

folgen­den Jahren zu den betreffenden Sätzen (Ziffer 2) abge­schrieben werden.

4. Nachholung unterlassener Abschreibungen

Diese ist nur in Fällen zulässig, in denen der steuerpflichtige Betrieb in früheren Jahren wegen schlechten Geschäftsganges keine genügenden

Abschreibungen vornehmen konnte. Sie sind zu

begründen.

5. Besondere Abschreibungsverfahren

Darunter sind besondere kantonale, vom ordentlichen Verfahren abweichende Methoden zu verstehen, die nach kantonalem Steuerrecht

oder -praxis unter bestimmten Voraussetzungen regel- und planmässig zur Anwendung gelangen: Sofortabschreibung, Einmalerledigung.

6. Wertberichtigung auf Boden

Eine solche ist auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nur möglich, wenn die Anlagekosten über dem Höchstpreis nach bäuerlichem

Bodenrecht liegen.

1 Dieses Merkblatt gilt ausschliesslich für Abschreibungen gemäss Art. 960a Abs. 3 OR

2 treuland Treuhandverband Landwirtschaft Schweiz – Richtzahlen 20jj.

605.040.57d