Merkblatt für Naturalbezüge von Selbstständigerwerbenden Bemessungsjahr ab 2007

KANTONALE STEUERN

DIREKTE BUNDESSTEUER

Merkblatt

über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von

Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhabern

Vorbemerkungen

  1. a) Die in diesem Merkblatt enthaltenen Ansätze gelten erstmals für die nach dem 30. Juni 2007 abgeschlossenen Geschäftsjahre;

für die Geschäftsjahre mit Abschlusstag 30. Juni 2007 oder

früher

ist noch das Merkblatt N 1/2001 massgebend.

  1. b) Die hiernach angegebenen Pauschalbeträge stellen Durchschnitts­ ansätze dar, von denen in ausgesprochenen Sonderfällen nach oben oder nach unten abgewichen werden kann.

1. Warenbezüge

Die Warenbezüge aus dem eigenen

Betrieb sind mit dem Betrag an­

zurechnen, den die steuerpflichtige Person ausserhalb ihres Geschäf­

tes dafür hätte bezahlen müssen. In den nachstehenden Branchen

sind in der Regel wie folgt zu bewerten:

  1. a) Bäckereien und Konditoreien

Erwachsene

Kinder im

Alter von ... Jahren *

bis 6

über 6–13

über 13– 18

CHF

CHF

CHF

CHF

Im Jahr...................... 3000.– 720.– 1500.– 2220.–

Im Monat..................  250.–  60.–  125.–  185.–

Für Betriebe mit Tea-Room erhöhen sich die Ansätze um 20 %; aus­

serdem sind für Tabakwaren pro rauchende Person normalerweise

CHF 1500 – 2200 pro Jahr anzurechnen. Werden auch Mahlzeiten

abgegeben, so sind in der Regel

die Ansätze für Restaurants und

Hotels anzuwenden (Buchstabe e hiernach).

Wenn in erheblichem Umfang auch

andere Lebensmittel geführt

werden, so sind die Ansätze für

Lebensmittelgeschäfte (Buchstabe b

hiernach) anzuwenden.

  1. b) Lebensmittelgeschäfte

Erwachsene

Kinder im

Alter von ... Jahren *

bis 6

über 6–13

über 13– 18

CHF

CHF

CHF

CHF

Im Jahr...................... 5280.– 1320.– 2640.– 3960.–

Im Monat..................  440.–  110.–  220.–  330.–

Zuschlag für Tabakwaren: CHF 1500 – 2200 pro rauchende Person

Abzüge für nicht geführte Waren

(im Jahr):

– Frische Gemüse......  300.–

75.–  150.–

225.–

– Frische Früchte.......  300.–   75.–  150.–  225.–

  • Fleisch- und Wurstwaren...........  500.–  125.–  250.–  375.–

  1. c) Milchhandlungen

Erwachsene

Kinder im

Alter von ... Jahren *

bis 6

über 6–13

über 13– 18

CHF

CHF

CHF

CHF

Im Jahr...................... 2460.– 600.– 1200.– 1800.–

Im Monat..................  205.–  50.–  100.–  150.–

Zuschläge für zusätzlich geführte Waren (im Jahr):

– Frische Gemüse......  300.–

75.–  150.–  225.–

– Frische Früchte.......  300.–  75.–  150.–

225.–

– Wurstwaren...........  200.–

50.–  100.–

150.–

Werden in ausgedehntem Masse Lebens- sowie Wasch- und Reini­

gungsmittel geführt, so sind die Ansätze für Lebensmittelgeschäfte

(Buchstabe b hiervor) anzuwenden.

Für Käsereien und Sennereien ohne Verkaufsladen gelten in der

Regel die Hälfte der vorstehenden Ansätze.

605.040.58d

Merkblatt N 1 / 2007

Naturalbezüge von Selbstständigerwerbenden

d) Metzgereien Erwachsene

Kinder im Alter von ... Jahren *

über 3 – 6 über 6–13

über 13–18

CHF

CHF CHF

CHF

Im Jahr...................... 2760.– 660.– 1380.– 2040.–

Im Monat..................  230.–  55.–

115.–  170.–

  1. e) Restaurants und Hotels

Erwachsene

Kinder im Alter von ... Jahren *

bis 6 über 6–13

über 13–18

CHF

CHF CHF

CHF

Im Jahr...................... 6480.– 1620.– 3240.– 4860.–

Im Monat..................  540.–  135.–

270.–  405.–

Die Ansätze umfassen nur den Wert der Warenbezüge. Die übrigen

Naturalbezüge und die privaten Unkostenanteile (siehe insbesondere

die Ziffern 2, 3 und 4 hiernach) sind gesondert zu bewerten.

Tabakwaren

In den Ansätzen ist der Bezug von Tabakwaren nicht inbegriffen; pro

rauchende Person sind in der Regel CHF 1500 – 2200 im Jahr zusätz­

lich anzurechnen.

2. Mietwert der Wohnung

Der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause

ist von Fall zu Fall nach

den ortsüblichen Mietzinsen für eine entsprechende Wohnung zu

bestimmen. Dabei ist dort, wo einzelne Räume sowohl geschäftlichen

als auch privaten Zwecken dienen, z.B. im

Gastgewerbe, auch ein

angemessener Anteil an diesen Gemeinschaftsräumen (Wohnräume,

Küche, Bad, WC) mitzuberücksichtigen.

3. Privatanteil an den Kosten für Heizung,

Beleuchtung, Reinigung, moderne Kommunika-

tionsmittel usw.

Für Heizung, elektrischen Strom, Gas, Reinigungsmaterial, Wäsche-

reinigung, Haushaltartikel, moderne Kommunikationsmittel, Radio

und Fernsehen sind in der Regel folgende Beträge als Privatanteil

an den Unkosten anzurechnen, sofern sämtliche den Privathaus­

halt betreffenden Ausgaben für diese Zwecke dem Betrieb belastet

worden sind:

Haushalt mit

Zuschlag pro wei-

Zuschlag

1 Erwachsenen

tere/n Erwachsene/n

pro Kind

CHF

CHF

CHF

Im Jahr...................... 3540.– 900.– 600.–

Im Monat..................  295.–  75.–

50.–

4. Privatanteil an den Löhnen des Geschäfts-

personals

Arbeiten Geschäftsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse der/des Geschäftsinhaberin/Geschäftsinhabers und ihrer/seiner Fami­

lie (Zubereitung der Verpflegung, Besorgung der privaten Räume und

Wäsche usw.), so ist ein den Verhältnissen entsprechender Teil der

Löhne als Privatanteil anzurechnen.

* Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres.

Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der

Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern

10 %, bei 5 Kindern 20%,

bei 6 und mehr Kindern 30%.

ESTV / Direkte Bundessteuer

5. Privatanteil an den Autokosten

Der Privatanteil an den Autokosten kann entweder effektiv oder

b) Pauschale Ermittlung

pauschal ermittelt werden.

Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten

Fahrzeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilo­

  1. a) Effektive Ermittlung meter anhand eines Bordbuches nicht nachgewiesen werden, ist

Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genütz­

pro Monat 0,9%** des Kaufpreises (exkl. MWST), mindestens aber

ten Fahrzeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten

CHF 150 zu deklarieren.

Kilometer anhand eines Bordbuches nachgewiesen werden, sind die

effektiven Kosten proportional auf die geschäftlich und privat zu­

rückgelegten Kilometer aufzuteilen.

** Gültig ab 1. Januar 2022 (bis 31. Dezember 2021: 0,8 %)

6. Selbstkostenabzug für Naturallöhne der Arbeitnehmenden

Tag / CHF

Monat / CHF

Jahr / CHF

Die dem Geschäftspersonal ausgerichteten Naturallöhne (Verpfle­

Im Gastwirtschaftsgewerbe. ........... 16.–

480.–

5760.–

gung, Unterkunft) sind dem Geschäft zu den Selbstkosten zu belas-

In andern Gewerben....................... 17.–

510.–

6120.–

ten, nicht zu den für die Arbeitnehmenden geltenden Pauschalan­

sätzen.

Für die Unterkunft (Miete, Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Wä­

Sind die Selbstkosten nicht bekannt und werden sie auch nicht auf

sche usw.) kommt im Allgemeinen kein besonderer Lohnabzug in

Grund eines so genannten Haushaltkontos ermittelt, so können für

Betracht, da diese Kosten in der Regel bereits unter den übrigen Ge­

die Verpflegung pro Person in der Regel folgende Beträge abgezo­

schäftsunkosten (Gebäudeunterhalt, Hypothekarzinsen, allgemeine

gen werden:

Unkosten usw.) berücksichtigt sind.

Merkblatt N 1/ 2007