Rückstellungen Coronavirus Ergänzung
Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung
Sitten, 10. Mai 2021
Weisung Nr. 1.07_1
Ergänzung der Weisung Nr. 1.07 - Rückstellungen in Zusammenhang mit den Folgen der Coronavirus-Pandemie (COVID-19)
1. Allgemeines
Die negativen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie hielten während des gesamten Jahres 2020 und bis ins Jahr 2021 an. In seiner Sitzung vom 18. Dezember 2020 ordnete der Bundesrat unter anderem die Schliessung von Gaststätten, Sportanlagen sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen an. Am 13. Januar 2021 hat der Bundesrat diese Massnahmen auf Geschäfte ausgedehnt, die keine Waren des täglichen Bedarfs verkaufen.
In Anbetracht dieser Situation und aufgrund einer Interpellation im Grossen Rat hat der Staatsrat die kantonale Steuerverwaltung gebeten, seine Weisung Nr. 1.07 vom 12. Januar 2021 mit der vorliegenden Ergänzung anzupassen.
2. Änderung der Steuerperiode für die Auflösung der Covid-19-Rückstellung
Walliser Unternehmen, die direkt von der Pandemie betroffen waren und deren Aktivitäten aufgrund der oben genannten, vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen eingestellt werden mussten, können die Auflösung der Covid-19-Rückstellung im Geschäftsjahr 2020 verschieben und die Auflösung im Geschäftsjahr 2021 vornehmen.
3. Nachträgliche Bildung einer Covid-19-Rückstellung
Walliser Unternehmen, die ihren Betrieb aufgrund der oben genannten Beschlüsse des Bundesrates schliessen mussten und die im Geschäftsjahr 2019 keine Covid-19-Rückstellung gebildet haben, können diese im Geschäftsjahr 2020 gemäss den in der Weisung Nr. 1.07 definierten Kriterien nachträglich bilden. Diese Rückstellung muss zwingend im Geschäftsjahr 2021 aufgelöst werden.
Die Bildung einer solchen Rückstellung ist für die direkte Bundessteuer nicht zulässig.
4. Inkrafttreten
Diese Änderung ergänzt die Weisung vom 12. Januar 2021 und tritt sofort in Kraft.
Bernard Morand Beda Albrecht
Adjunkt Dienstchef